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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-07-05
- Erscheinungsdatum
- 05.07.1869
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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zur Einholung des Acceptcs benutzt, so bleibt der Acceptant von der Verpflichtung zur Versteuerung befreit, wenn die Rückseite des acccptirtcn Eremplars vor der Rückgabe dergestalt durchkreuzt wird, daß dadurch die weitere Benutzung desselben zum Jndossiren ausge schlossen wird. 8- 8. Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Contertc als Prima, Secunda, Tertia u. s. w. bezeichneten.Eremplaren ausgefertigt, so ist unter ihnen dasjenige zu versteuern, welches zum Umlaufe be stimmt ist. 8- 9- Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Eremplar, auf Welches eine Wechsclerklärung — mit Ausnahme des Acceptes und der Nolhadresscn — gesetzt ist, die nicht auf einem nach Vorschrift dieses Gesetzes versteuerten Ercmplarc sich befindet. Die Versteuerung muß erfolge», che das betreffende Eremplar von dem Aussteller der die Stcmpclpflichtigkcit begründenden Wechsclerklärung, oder, wenn letztere im Auslande abgegeben ist, von dem ersten inländischen In haber aus den Händen gegeben wird. Soll ein unversteuertes Wechselduplicat ohne Auslieferung eines versteuerten Eremplars desselben Wechsels bezahlt oder Mangels Zahlung protestirt werden, so ist die Versteuerung des selben zu bewirken, che die Zahlung oder Protcstaufnahmc stattfindet. Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechscl- duplicatcs oder des Einwandes, daß die auf ein unversteuertes Eremplar gesetzte Wechsclerklärung auf einem versteuerten Duplicate abgegeben sei, oder daß bei Bezahlung eines unversteuerten Dupli kates auch ein versteuertes Eremplar ausgcliefert sei, liegt Dem jenigen ob, welcher wegen unterlassener Versteuerung eines Wechsel- eremplars in Anspruch genommen wird. 8- 10. Die Bestimmungen in §. 9. finden gleichmäßig auf Wechselab- schriftcn Anwendung, welche mit einem Original-Indossamente, oder mit einer anderen urschriftlichen Wechselerklärung versehen sind. Jede solche Abschrift wird hinsichtlich der Besteuerung einem Dupli kate desselben Wechsels glcichgcachtct. 8- ii. Ist die in den §§. 6. bis 10. vorgeschriebcne Versteuerung eines Wechsels, eines Wcchsclduplicatcs oder einer Wechsclabschrift unter lassen, so ist der nächste, und, so lange die Versteuerung nicht be wirkt ist, auch jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er denselben auf der Vorder- oder Rück seite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, Afangcls Zahlung Protest erheben läßt oder den Wechsel aus den Händen gibt. Auf die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren Inhaber keinen Einfluß. 8- 12- Der Verwahrer eines zum Accepte versandten unversteuerten Wechsclcrcmplars wird, wenn er dasselbe gegen Vorlegung eines nicht versteuerten Eremplars (oder einer nicht versteuerten Copie) desselben Wechsels ausliefcrt, für die Stempclabgabe verhaftet und verfällt, wenn dieselbe nicht entrichtet wird, in die im §. 15. be stimmte Strafe. 8- 13. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt: 1) durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem er forderlichen Bundcsstempel versehenen Blanket, oder 2) durch Verwendung der erforderlichen Bundesstempelmarke auf dem Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundes- rathe erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung beobachtet worden sind. 8- ", Stempclmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. 8- is. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird mit einer Geldbuße bestraft, welche dem fünf zigfachen Betrage der hintcrzogenen Abgabe gleichkommt. Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von Jedem, welcher der nach den §§. 4 —12. ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, in gleichen von inländischen Maklern und Unterhändlern, welche wissent lich unversteuerte Wechsel verhandelt haben. Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Ver pflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldbußen ohne Zustimmung des Verurtheilten, insofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück sub- hastirt werden. 8- 16- Der Acceptant eines gezogenen und der Aussteller eines trockenen Wechsels können daraus, daß der Wechsel zur Zeit der Annahme-Erklärung, beziehungsweise der Aushändigung, mangel haft gewesen sei, keinen Einwand gegen die gesetzlichen Folgen der Nichtvcrsteuerung desselben entnehmen. 8- 17. Wechselstempel-Hintcrzichungen (§. 15.) verjähren in fünf Jahren, von dem Tage der Ausstellung des Wechsels an gerechnet. Die Verjährung wird durch jede auf Verfolgung der Hinter ziehung gegen den Angeschuldigten gerichtete amtliche Handlung unterbrochen- 8- 18- In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Wcchselstcmpel-Hinterziehung und der Vollstreckung der Strafe, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze — in den von der gemeinschaftlichen Zollgrenze ausgeschlossenen Bezirken aber das Verfahren wegen Vergehen gegen die Stcmpel- gcsetze — bestimmt. Die im §. 15. vorgcschriebencn Geldbußen fallen dem Fiscus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. 8- 19. Jede von einer nach §. 18. zuständigen Behörde wegen Wechsclstempcl-Hinterzichung einzulcitcnde Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Inhaber des Wechsels, welche anderen Bundesstaaten angehörcn, ausgedehnt werden. Die Strafvollstreckung ist nöthigcnfalls durch Requisition der zuständigen Behörden und Beamten des Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstrccknngsmaßrcgcl zur Ausführung kommen soll. Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Wechselstempcl-Hinterziehnngen dienlich sind. §. 20. Die in den einzelnen Staaten des Bundes mit der Beauf sichtigung des Stempelwcsens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit gleichen Befug-
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