Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1869
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- 1869-07-05
- Erscheinungsdatum
- 05.07.1869
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- Deutsch
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nisscn, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landcsgesctzen zu ent richtenden Stempelabgabcn zustchcn, auch hinsichtlich der Bundcs- Stempelabgabe wahrzunchmeu. 8- 21. Außer den Steuerbehörde» haben alle diejenigen Staats - oder Communalbchördcn nnd Beamten, denen eine richterliche oder Polizcigewalt anvcrtraut ist, sowie die Notare und andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, die Verpflichtung, die Be steuerung der bei ihnen verkommenden Wechsel und Anweisungen von Amtswcgcu zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach §. 18. zu ständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Notare, Gerichts- pcrsoncn und andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, sind verbunden, sowohl in dem Proteste, als in dem über die Protestation etwa aufzunehmenden Protokolle ausdrücklich zu be merken, mit welchem Stempel die proteftirte Urkunde versehen, oder daß sie mit einem Bundcsstcmpcl nicht versehen ist. 8- 22. Das Buudcspräsidium ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und des Debits der Bundesstcmpelmarken und gestempelten Blankets, sowie wegen der Bedingungen, unter welchen für verdorbene Stempel- markcn und Blankets Erstattung zulässig ist, die erforderlichen An ordnungen zu erlassen. 8- 23. Wer unechteBundesstempelmarken anfertigt oder echte verfälscht, inglcichcn wer wissentlich von falschen oder gefälschten Stempel- markcn Gebrauch inacht oder sich einer dieser Handlungen in Bezug auf gestempelte Blankets (§. 13. Nr. 1.) schuldig macht, hat die in den Landcsgesctzen bestimmte Strafe der Fälschung des Stempel- papicrs und, in Ermangelung besonderer Strafvorschriften über die sen Gegenstand, die Strafe der Fälschung öffentlicher Urkunden ver wirkt. Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stcmpelmarke, oder ein schon einmal verwendetes Blanket, oder ein von einer Ur kunde abgctrcnnles Bundesstcmpelzeichcn zu einer stempelpflichtigcn Urkunde verwendet, hat, außer der Strafe der Steuerhinterziehung, eine Geldbuße von zehn bis zweihundert Thalcrn oder verhältniß- mäßige Freiheitsstrafe verwirkt. Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stcmpelmarke oder ein verwendetes Blanket, von welchem die darauf gesetzte Schrift wieder entfernt ist, veräußert, wird, in sofern er nicht als Urheber des im vorhergehenden Satze vorgesehenen Vergehens oder als Theilnehmcr an demselben anzusehen ist, mit Geldbuße von Einem bis zwanzig Thaler oder vcrhältnißmäßiger Gcfängnißstrafc belegt. 8- 24. Die Vorschriften dieses Gesetzes kommen gleichmäßig zur An wendung ans die an Ordre lautenden Zahlungsvcrsprcchen (UiUots L orckrs) und die von Kaufleutcn ober auf Kausleutc ausgestellten Anweisungen (Assignationen) jeder Art auf Gcldauszahlungen, Accrcditive und Zahlungsaufträge, gegen deren Vorzeigung oder Auslieferung die Zahlung geleistet werden soll, ohne Unterschied, ob dieselben in Form von Briefen oder in anderer Form ausgestellt werden. Befreit von der Stempelabgabc sind: 1) die statt der Baarzahlung dienenden, auf Sicht zahlbaren Platzanwcisungen und Checks (d. i. Anweisungen auf das Guthaben des Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhause oder Geldinstitute), wenn sie ohne Accept bleiben; andernfalls muß die Versteuerung erfolgen, ehe der Acccptant die Platzanweisung oder den Check aus den Händen gicbt. In welchen Fällen auch Anweisungen, die an einem Nachbarorte des Ausstellungsortes zahlbar sind, den Platz- anweisungcn gleichgeachtct werden sollen, bestimmt der Bundesrath nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse; 2) Accrcditive, durch welche lediglich einer bestimmten Person ein nur im Marimalbctragc begrenzter oder unbeschränkter, nach Belieben zu benutzender Credit zur Verfügung gestellt wird; 3) Banknoten und andere auf den Inhaber lautende, auf Sicht zahlbare Anweisungen, welche der Aussteller auf sich selbst ausstcllt. 8- 25. Die in den Staaten des Norddeutschen Bundes bestehenden Stempelabgabcn von Wechseln, Anweisungen und diesen gleichge stellten Papieren (§. 24.) werden aufgehoben. Auch von den auf Wechsel oder Anweisungen und diesen gleich gestellte Papiere gesetzten Indossamenten, Giro's und anderen Wcchselerklärungen, Quittungen und sonstigen auf die Leistungen aus dem Wechsel bezüglichen Vermerken dürfen landcsgcsetzliche Stempelabgabcn nicht weiter erhoben werden. 8- 26. Subjectivc Befreiungen von der Bundcsstcmpclabgabe finden nicht statt. Für die Aufhebung der in den einzelnen Staaten des Bundes bestehenden subjectiven Befreiungen von der Wcchselstempelsteuer, welche auf lästigen Privatrcchtstitcln beruhen, wird, insoweit die selben nach den Landcsgesctzen nicht ohne Entschädigung aufgehoben werden können, aus der Bundcscasse Entschädigung geleistet. Sind in den der Befreiung zum Grunde liegenden Verträgen, Spezial privilegien und sonstigen Rechtstiteln Bestimmungen über die Art und Höhe der Entschädigung enthalten, so behält es dabei sein Be wenden. Anderenfalls wird bis zum Erlöschen der Befreiung dem Be rechtigten der Stempelbctrag, welchen er nach Vorschrift dieses Ge setzes entrichtet hat, auf Grund Periodischer Nachweisung aus der Bundescassc erstattet. Die Aufstellung und Prüfung der periodischen Nachweisungen erfolgt nach den von dem Bundesrathe hierüber zu erlassenden näheren Anordnungen. Für Stempelbeträge, deren Erstattung der Berechtigte von anderen Theilnehmern am Umlaufe des Wechsels oder von seinen Kommittenten zu fordern hat, wird in keinem Falle arrs der Bundes- casse Entschädigung gewährt. 8- 27. Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme für die in seinem Gebiete debitirten Wcchselstcmpclmarkcn und gestempelten Blankets bis zum Schlüsse des Jahres 1871 der Betrag von 36 Pro cent, bis zum Schlüsse des Jahres 1873 derBetrag von 24 Procent, bis zum Schluffe des Jahres 1875 der Betrag von 12 Procent und von da ab dauernd der Betrag von 2 Procent aus der Bundcscasse gewährt. 8- 28. Die zur Ausführung dieses Gesetzes nöthigcn Bestimmungen werden vom Bundesrathe getroffen. 8- 29. Dies Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft. In Betreff aller vor diesem Tage ausgestellten inländischen oder von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel kommen noch die bisherigen landesgesehlichen Vorschriften zur Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchstcigcnhändigen Unterschrift und beigedrucktcm Bundes-Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 10. Juni 1869. (T. 8.) Wilhelm. Gr. v. Bismark-Schönhausen.
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