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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1869
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- 1869-07-07
- Erscheinungsdatum
- 07.07.1869
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- Deutsch
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2122 154, 7. Juli. Nichtamtlicher Thcil. 15. luni. Verlag von O L. 8pivL in Wieo seiner: 41363. 8tra u SS , L<I u s r«I. Ilalin krei! Polka selincll. Op. 4b. 7-chdiX 64. — Vom Taxe. polka-ülarur. Op. 46. 7-/H >'X 65. — In Künstlerkreisen. Polka Iraiicaise. Op. 47. 7^ d-X 66. — 8tuilentenstreiclie. l'olka krancaioe. Op. 48. 7-H k»X 67. 8trauss, loliann, preikußeln. Polka selinell. Op. 326. 10 NX 68. — 8:wßerlust. Polka kür pianokorle L 4 mains. Op. 328. 10 NX 69. — pata klurßana. I'olka-Karurka. Op. 330. 10 NX 70. — jlluslrationen. Walrer kür piauokorte. Op. 331. 15 NX 71. — Lljen a ^laxyar! Polka selinell. Op. 332. 10 NX> ä 4 mains 12-H NX 72. — Wein, Weil» »ml Oesanß:. Walrer kür pianokorle. Op. 333. 15 N'X: 4 4 mains 20 NX 73. — ilo. im leichten 8t/le vline Ootaven unü oline Inlro- «luolion. 10 NX 15. luni. Verlag von 6. SpinL in ^ien s-rn-r: 41374. 8trauss, .loses, Wslr.er fön pianokorle. Op. 255. 15 NX 75. — kericI»oie-(>us«IriIIenacIiKoliven<I.OlIenbacwseIien Operette fön pianokorle. Op. 256. 10 NX 76. — Ooneorüia. Polka snaneaise fön pianokorle. Op. 257. 7-ch 77. — äguarellen. Walrer für pianokorle. Op. 258. 15 NX 78. — Veloeipeäe. 8ei>neII-Polka für pianokorle. Op. 259. 7-/2 NX 79. — Lonsonlien. Walren fön pianokorle. Op. 260. 1b NX 80. — Lislauk. 8clinell-polka für pianokorle. Op. 261. 7-^ N'X 81. —Neckerei. Polka-Karurka kür pianokorle. Op. 262. 7-^ N'X 82. — k'noksinn. Polka krantzaise kür pianokorle. Op. 264. 7-/2 NX 83. — Tolo-Ousürille nael» Xoliven 6er Ollenbacli'seben Operelle. Op. 265. 10 NX Nichtamtlicher Theil. Der Entwurf eines Gesetzes für de» Norddeutschen Bund, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst u. s. w.*) I. Der Entwurf, welcher bei den Organen des Norddeutschen Bundes cingcbracht ist, schließt sich in seinen 87 Artikeln aufs engste an den Börsen vcreinscntwurf an — an den Entwurf, der im Aufträge des Börseuvercins der deutschen Buchhändler in den Jahren 1855 bis 1857 ausgcarbeitcl worden ist. Nicht bloß die Systematik dieses älteren Entwurfes und dessen Grundgedanken sind bcibchaltcn: cs sind auch die einzelnen Paragraphen desselben zum großen Thcile ohne alle Acnderung, selbst ohne Fassnngsänderung, in den neuen Entwurf hcrübcrgcnommcn. Nur den Abschnitten III. (Werke der bildenden Künste) und V. (Photographische Aufnahmen nach der Natur) liegen andere Entwürfe zu Grunde, nämlich in III. der von Kühns veröffentlichte und recht tüchtig motivirte Gesetzentwurf der deutschen Kunstgenos senschaft, betreffend das Recht des Urhebers an Werken der bildenden Künste (Berlin 1864) und in V. Hermann Kaiscr's „Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Originalphotographicn gegen un befugte Nachbildung" (Berlin 1868) — übrigens sind die beiden letzten Entwürfe keines wegs in der fast unbedingt maßgebenden Weise benützt, wie der erst angeführte. Diesem Verhältnisse des Entwurfes zu dem Börscn- vcreinscntwurfc entsprechend, begnügen sich die beigcgcbcncn Motive (S. 23—80) zum großen Theilc mit Verweisungen auf die aller dings gründlichen Motive dieses Entwurfes und können schon des halb nur an wenigen Stellen einigermaßen eine wissenschaftliche Bedeutung in Anspruch nehmen. In einigen, aber nur ganz wenigen Artikeln (namentlich in §.19., 56., 65., 69.) ist auch der Bundcs- gcsetzentwurf benützt worden — der Entwurf, der im Aufträge der deutschen Bundesversammlung in den Jahren 1863 und 1864 fcstgcstcllt und 1865 in Bayern mit vcrhältnißinäßig unbedeutenden Abänderungen zum Gesetze erhoben worden ist. Für die Regel ist dies nicht geschehen, wie denn nicht einmal die Motive durchgängig eine gründlichere Prüfung der abweichenden Vorschläge dieses Ent wurfes für der Mühe Werth erachten. Daß bei einer Gesetzgebung, wie der in Frage stehenden, Ur- theile, Wünsche und Entwürfe, die direct oder indirect aus den vor zugsweise betheiligten Kreisen kommen, gewürdigt und berücksichtigt werden, ist sicherlich nicht zu tadeln. Aber ob diese Berücksichtigung *) Mit gefälliger Erlaubnitz derVcrlagshandlung, der H. Laupp'schen Buchhandlung in Tübingen, aus der „Zeitschrift für die gesaminte Staats- Ivissenschaft" abgedruckt. nicht möglich gewesen wäre auch bei Zugrundclcgcn des Bundesge- sctzcntwurfcs, und ob, wenn dies der Fall, nicht letzteres geboten gewesen wäre, ist eine andere Frage. In crstcrcr Beziehung mag darauf hingewicsen werden, daß auch bei der Abfassung des Bundcsgcsetzcntwurfcs jene aus buchhändlerischeu und künstlerischen Kreisen stammenden Entwürfe Vorlagen und von der betreffenden Commission gewürdigt, wenn auch vielleicht nicht ausgiebig genug berücksichtigt worden sind; nur daß manche Abweichungen des Bun- dcsgcsctzcntwurfcs von dem Börscnvercinscntwurfc — so nament lich die in den Motiven in erster Linie getadelte Bestimmung des §. 41. — Ergänzung durch die Einführungsgcsctze voraussetzen, also in einer direct wirkenden einheitlichen Gesetzgebung ohne alle Störung der Ockonomic des Entwurfs durch Rückgrcifcn auf jcuc anderen Entwürfe zn beseitigen gewesen wären. Wäre cs so Wohl möglich gewesen, die betreffenden Wünsche eingehender zu berücksich tigen und doch den Bundesgesetzentwnrf zum Ausgangspunkte zu nehmen, so kann bezüglich der Frage: ob dies hätte geschehen sollen? alle Rücksichtnahme auf die Anforderungen der politischen Klugheit bei Seite bleiben. Denn darin besteht eben gerade in der Gegen wart die Politik der Negierung, die den Entwurf vorgclcgt hat, daß sie au das 8io volo siosudeo ihrerseits und an schweigendes Unter werfen auf der andern Seite die anscheinend selbständigen Stämme und Regierungen gewöhnt — würde sich sonst doch nicht selbst in den Motiven zu dem vorliegenden, gewiß unpolitischen Gesetzent würfe die herbe Acußcrung finden: cs ergebe sich allerdings aus deu Bestimmungcu der 8§. 76. und 77. eine Härte für die in den süddeutschen Staaten erscheinenden Werke; aber sie könne vermieden werden entweder durch Ein tritt dieser Staaten in den Norddeutschen Bund, der ihnen ja frei stehe, oder durch Publication dieses Ge setzes auch in den süddeutschen Staaten (Motive S. 77.)! Aber auch wenu von Rücksichtnahme auf die außerhalb des Nord deutschen Bundes stehenden Staaten ganz abgesehen werden wollte, wäre im Interesse des Gesetzes, und hicmit der deutschen Rechtscnt- wicklung eine viel eingehendere Berücksichtigung jenes bei Seite geschobenen Entwurfes zu erwarten gewesen. Wie dies bei der deutschen Wechselordnung und bei dem deutschen Handelsgesetzbuch«: unbestrittener Maßen der Fall ist, so und aus den gleichen Gründen ist auch durch den auf sorgfältiger Berathung einer gemeinsamen Commission beruhenden Bundesgesetzentwnrf Las Rechtsinstitut, um das es sich handelt, weiter ausgcbildct, sein Prinzip richtiger erfaßt und schärfer durchgcführt worden. Namentlich in der Loslösung der singulären und willkürlichen Sätze, in der prinzipiellen Basirung des Institutes, in der consequcnten Entscheidung streitiger Fragen ist Erhebliches geleistet, und ein Fortschritt nicht bloß gegenüber den
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