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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-07-07
- Erscheinungsdatum
- 07.07.1869
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- Deutsch
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Ihume am Manuscripte. Letzteres insofern«: nach 8- 2. vorletzter Absatz die Herausgabe eines Manuscriptcs ohne Genehmigung des Eigcnlhümcrs zwar die Entstehung des Urheberrechts für den Heraus geber nicht hindert, im Verhältnis zum Eigcnthümcr aber als eine Lnrch Unterdrückung der Ausgabe und Entschädigung zu rcprimircnde Rechtsverletzung erscheint. Von diesen Feststellungen ist jedenfalls die crsterc (zu der letztere» wären zu vergleichen meine Bemerkungen in der Krit. Vicrtcljahrsschrift a. a.O. S. 15 Note*, S. 266, und in meinem Urheberrechte S. 170) gerechtfertigt, und ein Beweis, daß gewissen specicllcn Bedürfnissen der eigentlich wissen schaftlichen Arbeit in anerkcnncnswcrthcr Weise Rechnung getragen ist. Uebrigcns tritt diese Berücksichtigung auch sonst im Entwürfe hervor, wie namentlich im Schutze der Tcxtcskritik gegen einfachen Abdruck der neu gefundenen Verbesserungen, und der in todter Sprache geschriebenen Werke gegen Uebcrsctzung in eine lebende Sprache (§. 4. o und §. 6. a vgl. mit der Krit. Vicrtcljahrs- schrist S. 256 f., 266 f.). Die im bisherigen Rechte allgemein adoptirtc Dauer des Urheberrechtes ist bcibehalten (8-7.f.), untcrBerufuug „auf die treffendste Begründung des temporären Schutzes bei Schäffle, die ausschließende Theorie der Absatzverhältniße S. 169 f." Auch der Vorschlag Schäffle's, eine fire, nicht von der Lebensdauer des Autors abhängcnde Schutzfrist zu statuiren, wird als „im Prinzipe vielleicht richtig" anerkannt, und nur, weil kein praktisches Bedürfniß einer Acnderung hcrvorgetretcn, und mit Rücksicht auf das Autorrecht an eingedruckten Mauuscriptcn abgelehnt (Motive S. 36 u- 37). Möglich, daß das letzt angeführte Bedenken sein Gewicht verloren hätte, wenn die Modificationcn ins Auge gefaßt worden wären, die in meinen Bemerkungen in der Krit. Vicrtcljahrsschrift VII. 268 f. dem hier ebenfalls gestellten Verlangen einer fixen Schutzfrist beigcfügt sind. Mir wenigstens scheint es, der Bemerkungen der Motive uncrachtct, prinzipiell am richtigsten und zugleich ohne praktische Jnconvenicnzen, einmal bei durch den Autor veröffentlich ten Werken eine fixe (dreißigjährige) von der Herausgabe an zu berechnende Schutzfrist zu gewähren, solche aber, wenn beim Ab läufe der Frist der Verfasser noch lebt, bis zu dessen Tode zu ver längern; und weiterhin bei vom Autor nicht veröffentlichten Werken den Erben eine fixe, etwa 10 jährige Frist zur Bewcrkstelligung der Veröffentlichung, von der binnen dieser Frist erfolgenden Veröffent lichung an aber die gewöhnliche dreißigjährige Frist einzuräumen. Der Entwurf hätte auch für eine derartige Bestimmung einen Vor gang in der Schweizer Convention vom 3. Dec. 1856 gehabt. Kürzere Fristen (als die dreißigjährige) sind auf dem Gebiete des Urheberrechtes an Schriften bestimmt für die ausschließliche Ueber- sctzungsbefugniß — nämlich eine 5 jährige Frist —, und für den Schutz von Tertesbearbcitungcn — nämlich von 10 Jahren. Uebrigcns harmonirt in elfterer Beziehung der Inhalt des Ent wurfes (§. 7.), der offenbar nur das vorbehaltene Uebersetzungs- recht in die kürzere Frist cincngt, nicht mit dem Inhalte der Motive (S. 36), nach denen in allen Fällen, in welchen ein Schutz gegen Uebcrsctzung gegeben wird, die Frist nicht über 5 Jahre vom Er scheinen der rechtmäßigen Uebcrsctzung ausgedehnt werden will. Neu, aber nicht glücklich ist die Bestimmung des §. 17.: „Ist ein Werk in mehreren Auflagen erschienen, so ist jede derselben gegen Nachdruck geschützt, so lange noch eine Auflage des Werkes des gesetzlichen Schutzes genießt. Dies gilt selbst dann, wenn eine Auflage für sich allein, z. B. wegen Anonymität oder Pseudonymität bereits als literarisches Gemeingut zu betrachten wäre." Nicht glücklich, weil sic entweder überflüssig ist, nämlich wenn sie die erst nach dem Tode des Autors neu erschienenen Auflagen nicht mit um saffen soll, oder zu großen Jnconvcnienzen führt— wenn letzteres Der Fall sein sollte. In Beziehung auf Entschädigung und Strafe (§. 19. f.) werden theilweise die Neuerungen des Bundesgesctzcntwurfes adop- tirt, theilweise die Propositioncn des Börsenvcreinseutwurfes bei behalten, in einzelnen untergeordneten Punkten auch neue Auf stellungen gemacht. Erstcres ist der Fall bezüglich der Scheidung des wissentlichen, des fahrlässigen und des zufälligen Nachdruckes, sowie der Annahme einer Verpflichtung zur Herausgabe der Be reicherung bei zufälligem Nachdrucke (8- 19.). An den Börscn- vereinsentwurf und überhaupt an die ältere Gesetzgebung schließt sich ferner der Entwurf namentlich dadurch an, daß er im Zwcifels- falle die Höhe der Ersatzsumme von den Sachverständigen inner halb eines Rahmens festsetzen läßt, der nach dein Buchhändler- nettoprcise der rechtmäßigen Ausgabe sich bestimmt; (§. 20., 23.) durch die Adoption des Strafrahmens — fünfzig bis tausend Vcr- einslhalcr — (8- 24.); durch die unbeschränkte Zulassung der Con- fiscation (8- 27.) im Gegensätze zu der milderen Scheidung zwischen Confiscation und Beschlagnahme, wie sie sich im Bundesgesetz- cntwurfe (8- 37., 39., 40.) durchgcführt findet, in den Motiven (S. 44) aber — wohl nicht mit Recht — als unpraktisch und unausführbar bezeichnet ist; durch die Beseitigung der privat- rechtlichen Haftung des fahrlässigen beziehungsweise zufälligen Verbreiters, und die Beschränkung der Straf- und Ersahandrohung auf den wissentlichen nnd gewerbsmäßigen Verbreiter (8- 20. des Entwurfes vgl. mit §. 38. des Bundesgcsetzcntwurfcs, 8- 28. des Börsenvcreinseutwurfes). Auch gegenüber dem Börsenvcrcins- entwurfe selbständig ist die Bestimmung eines geringeren Mini mums in 8- 20. (50 bis 1000 statt 200 bis 1000 Exemplare); die Feststellung der Strafbarkeit Dessen, der in grober Fahrlässigkeit einen Nachdruck begeht (§. 24.) — wobei die Motive S. 43 sehr mit Unrecht anführen, der Bundesgesetzentwurf statuire Straf barkeit auch im Falle geringer Fahrlässigkeit, denn derselbe be schränkt sie im Gegentheile auf dolosen Nachdruck (8- 37.) —; die Hervorhebung der Verbreitungsabsicht im Thatbestandc des Nach druckes in §. 19. und 24.; endlich die Aufnahme einer spcciellen Bestimmung über die Strafbarkeit des Anstifters (8- 26.). — In Beziehung auf einen Theil der hier angeführten Bestimmungen des Entwurfes, namentlich bezüglich der Aufstellung eines Rahmens für die Feststellung der Schadenscrsatzsummc, gilt vorzugsweise, was im Eingänge ausgestellt worden ist: daß nämlich die singulären Bestimmungen des bisherigen Rechtes ohne Noth beibehalten und das Institut nicht genügend in Ucbcrcinstimmung mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzcn gebracht worden ist. Indessen mag es gestattet sein, hierüber auf die Bemerkungen zum Bundcsgesetzentwurfe (Krit. Vicrtcljahrsschrift a. a. O. S. 567 f.) zurückzuver- wcisen. Weiterhin wird in §. 33. und 34., in Ucbereinstimmung mit dem Börsenvereinsentwurfe, das Institut der Sachv er ständig cn- vereine adoptirt, und deren Bildung in allen Staaten des Nord deutschen Bundes ungeordnet, die cs nicht vorziehen sollten, sich zu diesem Behufc an andere Staaten des Norddeutschen Bundes anzu- schlicßen oder mit denselben znr Bildung gemeinschaftlicher Vereine zu verbinden. Das Institut ist dann, um dies gleich hier zu be merken, in §. 43. vgl. mit §. 40. und in 8- 54. vgl. mit 8- 52. und 53. auch auf die Streitigkeiten über Nachdruck musikalischer Compositionen und Nachbildung von Werken der bildenden Kunst übertragen; nicht aber auf Streitigkeiten, welche die öffentliche Aufführug dramatischer, musikalischer oder dramatisch-musikalischer Werke betreffen. Und zwar sollen die literarischen Sachverständigcn- vereine gebildet werden aus Schriftstellern und Buchhändlern, die musikalischen aus Componisten, Musikverständigen und Musikalien händlern, die artistischen aus Künstlern verschiedener Kunstzwcige, aus Kunstverständigen, Kunsthändlern und Photographen. Welche
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