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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1869
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- 1869-07-12
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1869
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2184 Nichtamtlicher Thcil. .1° 158, 12. Juli. solche Firirung gerade in der Weise erfolgen muß, wieSchäfslc S. 249 u. 250 proponirt hat, soll hiemit nicht behauptet sein. Aber das kann nicht anerkannt werden, daß der allseitige Schuh, wie ihn der Entwurf gewähren will, ein einfache Forderung der Logik sei, sobald nur das Ueberrecht an Werken der Kunst anerkannt sei (Mo tive S. 55). Die Erweiterung des Schuhes, die in dem fast ausnahms losen Verbote jeder Nachbildung liegt — also das Verbot der Einzelcopie, der Nachbildung in anderem Kunstverfahrcn, an Werken der Industrie — wird zu rechtfertigen gesucht einmal durch die Jncouscguenz gegenüber dem anerkannten Principe und dann durch die Gefährdung der zu schützenden Interessen, wie jene und diese in der Durchbrechung des Schuhes durch eine Reihe von Aus nahmen liegen — von ,,Ausnahmen, die in den erlaubten Arten der Nachbildung Concurrenzunternehmungen gegenüber dem Original- untcrnehmen Hervorrufen und wegen larer und verschiedenartiger Ausfassung der Gerichte Zweifel darüber erregen, welche Arten der Nachbildung erlaubt und welche unerlaubt seien" (Mot. S. 55). Auch hier will das Gewicht der der Lage der Knnstproduction und des Kunsthandcls entnommenen Argumente nicht bezweifelt werden, aber ebenso wenig kann ohne Weiteres zugegeben werden, daß eine innere logische Nothwendigkeit auf jene Erweiterungen führt. Das schon oben angeführte Bedenken, ferner die Frage, ob denn nicht in der Herstellung der plastischen Werke aus der graphischen Vorlage eine Ncuschöpsung im eigentlichen Sinne (§. 47. Zisf. 3) vorliege? — diese und ähnliche namentlich von Schaf fle aufgeworfenen Fragen wären vor abschließender Antwort immerhin einer gründ lichen Erwägung bedürftig. Im Besonderen die wichtigste Erweiterung des Schuhes — durch Verbot der Nachbildung an und mit Jndustricerzeug- nisse» — (§. 45.) hat nach den Motiven S. 57 zu ihrem haupt sächlichsten Grunde das gegenwärtige Darnicderliegen der Kunst industrie, und die Absicht, solche durch Schutz künstlerischer Vor lagen und Muster zu heben. „Die erforderliche Hebung der Industrie bedarf der Anlockung von künstlerischen Kräften, die die Gesetze der Kunst mit dem Zwecke des einzelnen Gebrauchsgegen standes zu verbinden wissen. An einer Richtung hierauf fehlt es bis jetzt unter den bildenden Künstlern beinahe ganz. Nur durch einen rechtlichen Schutz gegen anderweitige, namentlich industrielle Reproduction kann eine Ermunterung der vorhandenen Kräfte bewirkt werden, und dies ist der Zweck des gegenwärtigen §. 45.". Fast mit klaren Worten ist hiebei ausgesprochen, daß es sich um singulären Schutz, um Musterschutz handelt — wie dies in den Frankfurter Verhandlungen über den Bundesgesetzentwurf (Prot. S. 148 f.) nicht bloß ausgesprochen, sondern auch in conseguenter Ausscheidung dieses Schutzes aus dem vorliegenden Entwürfe zur Geltung gebracht worden ist. Ob es bei dieser richtigen Erkenntniß der Sachlage nicht geboten gewesen wäre, die Fragen, ob ein Muster schutz überhaupt wünschenswcrth und durchführbar sei? ob er zweck mäßiger Weise gewährt werden könne durch einfache Ausdehnung des Schuhes gegen Nachdruck? ob ein lebenslänglicher beziehungs weise das Leben eines Urhebers um 10 Jahre überdauernder Schutz nicht außer allem Verhältnisse mit den zu Grunde liegenden Bedürfnissen stehe? eingehend zu prüfen, wird kaum zweifelhaft sein können. Und daß in der Verkürzung der bisherigen 30jährigen auf eine 10jährige Frist, welche die Motive in wesentlichen Zu sammenhang mit dem Verbote der industriellen Reproduction bringen (Motive S. 60), das Bedürfniß des industriellen Ver kehres, „für welchen die Nachbildungsfreiheit eine Lebensbedingung ist", eine genügende Berücksichtigung gefunden habe, wird manchen Widerspruch erfahren. Uebrigens zeigt diese Verkürzung der Schutzfrist meines Erachtens, wie mißlich das Hereinziehen Heterogener Fragen — hier des Musterschutzes — auf die Regelung der Hauptfragen cinwirken kann. Zwar berufen sich die Motive in Begründung dieser Verkürzung nicht ausschließlich auf das Verbot der Reproduction in Jndustrieerzcugnisscn und die Bedürfnisse des industriellen Verkehres, sondern fügen allgemeine Erwägungen bei. „Im Allgemeinen erscheint eine Schutzfrist von Lebenslänge und dreißig Jahren nach dem Tode als übermäßig. Es ist vielleicht kein Fall bekannt, wo diese Ausdehnung des Schutzes einem wirk lichen praktischen Bedürfnisse entsprochen hätte. Die durch ver vielfältigende Nachbildung in den artistische» Verkehr cintretcnden Werke sind meistens als Lurusgegenstände einem großen Wechsel des Geschmackes und der Mode unterworfen. Der Kreis der Zeit, innerhalb dessen sie Absatz zu finden pflegen, ist um vieles enger als bei literarischen oder musikalischen Arbeiten. Der kunsthänd- lcrische Werth eines Werkes pflegt meist nach einem Zeitraum von 10 bis 12 Jahren vollkommen verschwunden zu sein. Mit dem Reize der Neuheit schwindet in der Regel auch die Chance des Absatzes und nur wenigen fast elastischen Werken ist es beschicken, einen längeren Cours im Handel zu bewahren." (Mot. S. 60.) Allein diese allgemeinen Erwägungen können unmöglich ausschlag gebend sein. Die Prodncte, von denen die Motive sprechen, und die sic einem raschen Wechsel der Mode unterworfen sein lassen, sind, wie mir scheint, vorzugsweise solche Producte, die rasch in Massen abgesetzt werden, und für welche deswegen ein außer ordentlicher Schutz »ach Len richtigen volkswirthschaftlichcn Grund sätzen nicht oder nur in vcrhältnißmäßig untergeordneter Weise uothwendig ist (vgl. Schäfflc 152 u. f., 176 u. f.). Aber daneben stehen diejenigen Werke, die der Mode nicht huldigen und keine ephemeren Zwecke verfolgen, die, wie in der Regel einen höheren Preis, so auch einen langsameren und numerisch geringeren Absatz haben, aber noch nach Jahrzehcndcn und wieder Jahrzehenden gesucht sind und gekauft werden. Diese Kunstwerke — ich denke dabei namentlich an Kupferstiche — bedürfen vorzugsweise des Schutzes, weil gerade bei ihnen im freien Verkehre die erwünschte und nothwendige Belohnung sich nicht ergibt. Sie sind auch keineswegs in so geringer Anzahl vorhanden, daß bei der Ausmessung der Schutzfrist über sie weggesehen werden dürfte. Im Gegentheile möchten — und es entspricht dies wohl dem Wesen der künst lerischen im Gegensätze zur literarischen Production — verhältniß- mäßig mehr Werke der Kunst nach 20 und 30 Jahren einen vollen Verkehrswerth haben und Absatz versprechen, als literarische Er zeugnisse. Sind es doch auch aus dem Gebiete der literarischen Erzeugnisse im Wesentlichen die dem Ideale der Schönheit »ach- strcbcnden Werke, die ohne Umarbeitung und Veränderung dauernden Werth behalten. Ist diese Voraussetzung richtig, so ist um der Berücksichtigung von Interessen willen, die durch einen Schuh gerade dieser Prodncte nicht berührt werden, diesen Prodncten ihr volles Recht nicht geworden. Eine ganz andere Frage wäre es, ob sich nicht im Allgemeinen eine Verkürzung der Schutzfrist für alle zu schützenden Objecte, oder die im Entwurf begonnene (vgl. §. 57. u. 61.) Festsetzung verschiedener Schutzfristen für die verschiedenen Arten der Werke der bildenden Kunst durchführen ließe. In diesen Beziehungen mag auf Schäffle's cindringendc Erörterungen ver wiesen und hier nur bemerkt werden, daß bei Werken der bildenden Kunst der Firirung der Schutzfrist noch weniger entgegeustehen möchte, als bei literarischen Erzeugnissen. Diesem Referate über den allgemeinen Standpunkt des Ent wurfes mögen einige kurze Demerkungeu zu einzelnen Paragraphen der Abschnitte IH—V. sich airschließen. Eigenthümlich ist die Bestimmung des §. 46., welche bei Portraits das Urheberrecht zurücktreten läßt gegenüber den Interessen der portraitirten Person, und ihrer Erben („wenn diese chliche Kinder, Eltern oder Geschwister sind, und im Gebiete des norddeutschen Bundes wohnen"), ja sogar die Ausübung des Ur-
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