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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-07-12
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1869
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- Deutsch
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heberrechtcs ohne Genehmigung dieser Personen mit den Strafen der verbotenen Nachbildung belegt. Neu ist ferner die Statuirung einer Entschädigungspflicht gegen Denjenigen, der ohne Einwilligung des Urhebers eine öffentliche Aufstellung eines Werkes der bildenden Kunst bewirkt und hierdurch das Urheberrecht zerstört hat (§. 47. Abs. 2). Ein Versuch, zu bestimmen, was unter Werk der bilden den Kunst zu verstehen sei, wird im Gesetze nicht gemacht. Die Motive S. 63 und 54 wollen — nach dem Vorgänge von Kühns und im Wesentlichen aus dessen Gründen — das Darstellungsmittel als entscheidend betrachtet wissen. Indessen zeigt die mehrfache Be rufung daraus, daß ja im einzelnen Falle sachverständiges Gutachten -zu Rathe gezogen werde, daß die sich aufdrängendcn Bedenken nicht verborgen geblieben sind. Wie mißlich freilich ein Ueberwälzen der Frage auf die Begutachtung des concreten Falles ist, wird den Ver fassern der Motive wohl nicht entgangen sein (vgl. auch mein Urheberrecht S. 208 f.). Die geographischen, naturwissenschaftlichen und ähnlichen Abbildungen werden nach dem Vorgänge des Bun- desgesetzentwurfes (§. 36.) den Werken der bildenden Kunst — nicht wie in der bisherigen Gesetzgebung und im Börsenvercinsentwurfe den literarischen Erzeugnissen — gleichgestellt, mit alleiniger Aus nahme der Schutzfrist, die auf dreißig Jahre vom Tode des Urhebers an festgesetzt ist. Die Bestimmungen über den Schutz der Photographien, welche in den §§. 58 — 62. enthalten sind, stellen die Photogra phie nach der Natur, d. h. jede Photographie eines Gegenstan des, der nicht als Werk der bildenden Kunst oder als ein diesem analoges Werk erscheint (Motive S. 65), in Gegensatz zu der photo graphischen Neproduction von Werken der bildenden Kunst (im an geführten Sinne), und scheinen ausschließlich die crstcre zu schützen. Nun zeigt aber §. 48. des Entwurfes, der dem Nachbildner in Be ziehung auf jede in rechtmäßiger Weise zu Stande gekommene Nach bildung die Rechte des Urhebers zuschreibt, nud zeigt die ausdrück liche Hinweisung der Motive auf diesen 8- 48. (S. 65 oben), daß auch die in rechtmäßiger Weise zu Stande gekommene photographische Reproduetio» eines Werkes der bildenden Kunst geschützt ist, ja daß sic viel länger und intensiver geschützt ist, als das nach der Natur aufgcnommene Bild. Schutzlos wäre also nur das widerrechtlich an- gefcrtigte photographische Abbild von Werken der bildenden Kunst und jede photographische Neproduction einer Photographie. Wie die frühere Doctrin zu einer Bevorzugung der rcproducirenden Photographie vor der Originalphotographie kam, ist leicht einzusehen, es hing dies eben damit zusammen, daß man das Recht des Nachbild ners aus dem Rechte des Urhebers ablciten und auf diese Weise für einen Theil der Photographien einen Schutz gewinnen zu können glaubte, der ihnen außerdem abging (vgl.auch mein Urheberrecht 231 f.). Wie dies aber neben den Principien der neueren Ent würfe, und speciell des vorliegenden Entwurfes, der doch in §. 48. sicherlich keine partielle Cessiou des Urheberrechtes voraussetzt, eben falls proponirt werden kann, vermag ich nicht zu verstehen. Es liegt auf der Hand, und ist auch in einer von H erm. Kaiser (Entwurf und Denkschrift S. 40) mitgetheilten Petition des photogra phischen Vereines zu B erlin aufs bestimmteste hervorgehoben, daß Aufnahmen nach der Natur schwieriger, theurer und des Schuhes bedürftiger sind, als Photographien nach bereits vorhandenen Wer ken der Kunst, namentlich nach graphischen Darstellungen. Warum also letztere mehr schützen, als crstcre? Der Schutz des nachgebilde- tcu Werkes der Kunst selbst verlangt dies nicht (vgl. §. 44. Ziff. 3); mußte aber der Photograph das Werk der Kunst selbst erwerben, um die Photographie Herstellen zu können — man denke an die im Bruck- niann'schcn Verlage erschienenen Photographien nach Kaulbach'schen Originalzeichnungen — so wird es an einer den völligen oder par tiellen Uebergang des Urheberrechtes bewirkenden Vereinbarung nicht fehlen, der Photograph also als Rechtsnachfolger des Urhebers aus reichend geschützt sein. — Wird hievon abgesehen und lediglich der In halt des Abschnitts V. ins Auge gefaßt, so möchten die Bestimmungen als zweckmäßig zu prädiziren sein. Sie fassen das zu schützende Inte resse lediglich als Vermögensinteresse auf (vgl. auch §. 69. 2. Absatz), scheuen sich deshalb hier nicht, eine Schutzfrist mit sestem Anfangs punkte zu bestimmen (§. 61.), erklären die Wiedergabe durch ein Werk der plastischen Kunst für zulässig (§. 59. Ziff. 2), statuircn mit Recht (gegen Kaiser) keine besonderen Formalitäten, und ver weisen im Uebrigen auf die für Werke der bildenden Kunst gegebe nen Bestimmungen. Nur das ließe sich daran bezweifeln, ob der Schutz nicht weniger intensiv zu bestimmen gewesen wäre, wie dies selbst Kaiser in der mehrangesührten Denkschrift bezüglich der Handcopie vorschlägt. — Zeigt aber nicht diese Normirung, Lurch welche das praktische Bcdürfniß gebieterisch verlangt worden ist, und solchem entsprechend Rechnung trägt, daß all die doctrinellcn An strengungenvergeblich sind, welche gemacht worden sind, um die Pho tographie als eine von der Kunst durchaus verschiedene Fertigkeit, als das Wcsentkiche im Werke der Kunst die individuelle Thätigkeit des Urhebers, und die Emanation aus dem schaffenden Geiste als Princip des Schutzes gegen Nachbildung zu erweisen? Die Motive verwahren sich, wie Kaiser in seiner im Uebrigen recht brauchbaren Denkschrift, aufs ernstlichste gegen die Subsumtion der Photogra phien unter die Werke der bildenden Kunst; wollen sie aber dennoch — wiederum wie Kaiser — mit denselben Mitteln und in derselben Weise geschützt wissen, wie die letzteren. Da scheint es denn doch principiell richtiger zu sein, die Frage nach den zu schützenden Objec ten so zu beantworten, Laß auch die Originalphotographien unter diese betreffende Kategorie fallen, und hierbei nur anznerkeuncn, daß für die verschiedenen zu schützenden Objecte das Schutzbedürfniß nach Dauer und vielleicht auch Jntensivität nicht das gleiche ist, vgl. mein Urheberrecht S. 210 f., 237 f. und namentlich Schaffte, S. 239 f., dessen volkswirthschaftlicher Ausgangspunkt conscgncnt auf die richtige Antwort führt. Miscellen. Notiz für den Verlagshandet. — Bei der sich täglich mehrenden Nothwendigkeit, Einzelnes direct unter Band kom men zu lassen, ist es nur ein sicherlich von manchem Kollegen im Sortiment gethciltcr dringender Wunsch, daß die Praris, Ordinär- und Nettopreis des Buches an der Innenseite des Umschlags zu bemerken, eine allgemeine werde; kann man doch unmöglich wissen oder jedesmal nachschlagen, was z. B. noch gar nicht katalogisirte Nova kosten. T. Interessant ist, wie die Censur jetzt in Rußland gehandhabt wird und in welchen Händen sich dieselbe befindet. Seit Aufhebung der.Leibeigenschaft hält man das Wort „Sklave" und „Sklaverei" nicht mehr für anwendbar, denn Sklaven sind nur noch die Neger in Westindien. In einem ganz harmlosen Artikel wurde unlängst ein Mann der „Sklave seiner Leidenschaften" genannt; das fand der ge lehrte Censor unzulässig und verbesserte es in: „Neger seiner Leiden schaften" ! /ür unck llei- nusAeAsbou von Or. U. Ustdiolllt. UnürA. 1869. blökt 7. Inli8.lt: rlus äsr Ztacltbibliotliolc in ljoston. — Vsrroidi- niss (Isutsoüsr sdrulbibliotlrdcoll. (IkortsstLUllA.) — 2ur Inttsrntur über äio Dockssstruts. (^ortsstLUNA.) — 2ur 6lostÜ8-,biS88iuA- Ull68e1ii11sr-Iüttsr8.tllr. (I?c>rt86t2nnA.) — lüttsrntnr null LüsosUell. — ^IlASwsine UiblioAimpliis.
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