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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1869
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18690714
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Erscheint außer Sonntag» täglich. — Bi» Abend» 7 Uhr eingehende Anzei« gen kommen in der zweitnächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt für den Beiträge für da» Börsenblatt sind a» die Redaction, — Anzei gen aber an die Expedition desselben zu senden- Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum de« Börscnverein» der Deutschen Buchhändler. Amtlicher Theil. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) (' vor dem Titel — Titclauflage. -s — wird nur baar gegeben.) Beck'sch« Buch!,, in Berlin. , 6339. Cassel, P-, Sunem. Ein Archiv alttcstamentlicher Schristauslegungcn u. evangelischer Forschungen. I. Azereth. gr. 8. Geh. * sH ^ GcgguS in Carl«r»i>e. 634V. Arbeiterfrage, die, n. ihre Lösung, gr. 8. Geh. 4>^ N-( Harlicben « Verlag in Wien. 6341.Kock, P. de, gesammelte »euere humoristische Romane. Jllustrirte Classiker-AuSg. 28. Lsg. gr. 16. Geh. 6 N-( 6342.Storch, A.» die Geheimnißvollen od. Freimaurer u. Jesuit. Noma». 18. Lsg. gr. 8. Geh. 4 N-( 6343.Vor u. nach Custozza n. Königgrätz. Historisch-romantische Enthiillgn. aus Oesterreichs neuester Geschichte. 21. u. 22. (Schluß-) Lsg. gr. 8. Geh. 4 4 Nolt« s. Seiineidler in Hildesheim. 6344. Knie-, G.» Bclehrungs- u. Gebetbüchlein f. die Zeit d. allgemeinen Conciliums. 3. Aust. 8. Geh. ' 2H N/ 6345. — Gebetbuch f. die Zeit der Krankheit u. zum Trost der armen Seele n gr. 16. Geh. ^ Oldenbourg in München. 6346. Wcrnz, Z., Commentar zur Prozeßordnung in bürgerlichen Rechts streitigkeiten f. das Königr. Bayern, i. Hst. Ler.-8. * 16 R-( Nümpler in Hannover. 6347. Martin, H., Rußland u. Europa. Uebersctzt u. einaeleitet v. G. Kinkel, gr. 8. Geh. ' 1^ ^ Schulthch in Zürich. 6348. Bruhin, P. Th. A.» Blumcnlese deutsch-amerikanischer Gedichte, ar. 16. Geh. 9 N/ 6349.8emper, 6., üli. Laustylo. Lin Vorlrag. §r. 8. OeI>. zh 6350.8eiuper, U., Oebersiebt der Ossoliiebte tosleanisobei' Lculptur bis xo^on «las Lnsto ä. 14. lalirli. ßr. 8. 6eti. Vz ^ Nichtamtlicher Theil. Der Entwurf eines Gesetzes für den Norddeutschen Bund, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst u. s. w. III.*) VI. Ocffcntlichc Aufführung dramatischer, musikali scher oder dramatisch-musikalischer Werke. (§. 63 — 68.) Die Bestimmungen schließen sich ohne durchgreifende Acn- dernng an das bisherige Recht und speciell an den Börscnvereins- cntwurf (§. 50 — 54.) an. Zu verkennen ist auch Tzier nicht die Absicht einer möglichsten Vcrstärkung dcs Schntzes. Sie macht sich geltend einmal in dem Anfgebcn der in den Bundesbcschlüsscn festgesetzten und auch im Bnndcsgesctzcntwnrfc (§. 42.) fcstgehaltcnen 10jährigen Schutzfrist und deren Ersatz durch eine der Schutzfrist der literarischen Erzeugnisse gleichkommende (30jährigc) Dauer des Schutzes (§. 65. Absatz); weiterhin in der Fcsthaltung einer Geld strafe (5 bis 1000 Vereinsthaler) neben der Bestimmung des §. 68., welche die Fixirnng der Entschädigungssumme so regelt, daß nothwcndig in der Ersatzsummc ein guter Theil Privatstrafe steckt („Dem durch widerrechtliche öffentliche Aufführung Beeinträchtigten > soll als Entschädigung der ganze Betrag der Einnahme von jeder Aufführung ohne Abzug der ans dieselbe verwendeten Kosten zuer kannt werden, ohne Unterschied, ob das Werk allein oder in Ver bindung mit einem andern zu Aufführung gekommen war. Der Nachweis eines geringeren Schadens von Seiten der Kontravenienten ist ausgeschlossen"); endlich und namentlich darin, daß die Ver öffentlichung durch den Druck ohne Einfluß aus den Fort bestand der betreffenden Ansschließnngsbefugniß sein soll (§. 63. Abs. 2), während der Börsenvcrcinsentwurf §. 51. wenigstens bei musikalischen Werken Vorbehalt auf dem Titelblatte verlangt, der Bundesgcsetzentwurf (§. 42.) aber musikalische Werke durch die Veröffentlichung unbedingt schutzlos werden, und bei den anderen angeführten Kategorien nur die Ausschlicßungsbefugniß bezüglich der Bnhnenaufführungcn und nur im Falle des Vorbehaltes fort- existiren läßt. Ohne für die Formalität des Vorbehaltes besonders eingenommen zu sein, möchte ich doch bezweifeln, ob in letzterer Beziehung der Entwurf nicht zu weit geht. Wenigstens hat die Bezahlung von Honoraren für die öffentliche Aufführung ge druckter musikalischer Kompositionen thatsächlich im Leben noch so wenig Platz gegriffen, daß einerseits kein Bedürfniß eines solchen legislatorischen Eingreifens und anderseits keine Möglichkeit der Durchführung der getroffenen Bestimmung vor zuliegen scheint. Mittheilenswcrth ist die in den Motiven (S. 70) enthal tene Notiz: daß der Berliner Tonkünstlerverein in einer an den Reichstag des Norddeutschen Bundes gerichteten Petition um die Vorlage eines Gesetzes gebeten habe „ betreffend die Zahlung von Tantiemegeld ern für öffentliche Vorführung von musikalischen und literarischen Werken jeglicher Art an die noch lebenden Autoren oder an die Erben der innerhalb der letzten dreißig Jahren ver storbenen Autoren nach Maßgabe des auf diesen Gegenstand be- 316 ') ll. S. Nr. 158. Sechsunddreißigster Jahrgang.
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