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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1869
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- Deutsch
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züglichen französischen Gesetzes, mit den eventuell unseren Ver hältnissen angcpaßtcn Aenderungcn." Wenn auch die gegen das Eingehen auf diesen Wunsch vorgebrachten Gründe sich nicht ganz verwerfen lassen, so hatte derselbe doch die Frage nahe legen können, ob nicht bei der Firirung der Entschädigungspflicht auf die Sitte der Tantiemenbezahlung soweit eine solche besteht (bei Bühnenauf- sührungen) Rücksicht genommen werden könnte (vgl. auch mein Ur heberrech iS. 320). Denn daß die einfache Wegnahme der Roh einnahme — namentlich wenn die unterscheidenden Bestimmungen des Bundesgesetzcntwurfcs nicht adoptirt werden wollten — eine ebenso unbillige als ungerechtfertigte Manipulation ist, kann eben sowenig einem Bedenken unterliegen, als daß überhaupt die in Deutschland geltende Art des Schutzes gegen öffentliche Aufführung — und der Entwurf verbessert in keiner Weise — auf einer plumpen, den Verhältnissen wenig angepaßten Ucbertragung von Bestimmungen beruht, die ganz andere thatsächliche Unterlagen haben. VII. Allgemeine Bestimmungen. (§. 69 — 78.) VHI. Eintragsrolle des Norddeutschen Bundes. (§. 79- 87.) Der enge Anschluß an den Börsenvereinsentwurf ermöglicht es, hier wie in Theil I. nur einzelne aus den Bestimmungen, die in den angeführten Paragraphen enthalten sind, kurz zu berühren. Was zunächst die Eintragsrolle betrifft, so ist die Eintragung rein facultativ — mit alleiniger Ausnahme der Hebung der Anony mität und Pscndonymität, die nur durch Eintrag erfolgen kann (Art. 10. Abs. 4.) —, aber statthaft in Beziehung auf alle schutz- fähigen Objecte. Sic erfolgt im Allgemeinen auf Grund der eides stattlichen Versicherung des Antragstellers, die durch Vorlegung von Urkunden, (Vcrlagsverträge u. s. f.) unterstützt werden und in öffentlich beglaubigter Urkunde geschehen soll (§. 51.). Doch soll bei cinzutragcnden Druckschriften auch die Vorlegung eines Erem- plarcs und (oder?) die genaue Angabe des Titels genügen (§.82.). Der Eintrag bewirkt eine Gegenbeweis zulassendc Nechtsvcrmuthung dahin gehend: daß der Antragsstellcr je nach dem Wortlaute des Eintrages Urheber des betreffenden Werkes oder rechtmäßiger Nach folger desselben sei (§. 80.). Die Eintragsrolle soll in Leipzig ge führt werden unter dem Titel „Eintragsrolle des Norddeutschen Bundes" von einem Cnratorium, dessen Vorsitz ein vom Präsidium des Norddeutschen Bundes zu ernennender Commissarius führt (§. 82.). Die Einträge sind öffentlich bekannt zu machen (§. 83.). Im klebrigen mag behufs Vergleichung mit den bisherigen Ein richtungen und Vorschlägen auf meine Ausführungen in der Krit. Viertcljahrsschrift VH. §. 93. f. und im Urheberrechte S. 333 f. verwiesen sein und hier nur darauf hingcwiescn werden, daß einmal der Inhalt des §. 82. und dessen Verhältniß zu §. 51. manche Zweifel lassen, die gelegentlich einer Einfügung des §.51. iu den Titel VIII., dem er ja inhaltlich angehört, leicht zu beseitigen wären; ferner daß das in §. 84. statuirte richterliche Gehör (Klage gegen das Kuratorium) einer näheren Bestimmung sehr bedürftig wäre; und endlich daß eine Bestimmung über die unausbleiblichen Streitigkeiten zwischen mehreren Prätendenten am Platze wäre und wohl in dieser Beziehung Art. 60. des bayrischen Gesetzes vom 28. Juni 1865 — das überhaupt in Beziehung auf die Eintrags rolle bcachtcnswerthcs Detail gibt — den richtigcnWeg gewiesen hat. §. 69. nimmt mit Recht die Bestimmungen des Bundesgesetz- eutwurfcs (§. 49. Abs. 2) über den Ausschluß der Erecution gegen das Urheberrecht auf, und statuirt nicht minder mit Recht, übrigens im Sinne des Bundcsgesetzentwurfes, eine Ausnahme für das Verhältniß des Verlegers zum Urheber — oder allgemeiner: „wenn der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger sich zur Ueber- tragung oder Ausübung des ausschließenden Rechtes durch be sonderen Vertrag rechtlich verpflichtet hat". Ob dagegen die Be stimmung, so wie sie lautet, nicht viel zu weit und auch über dew Zweck hinausgrcift, der nach den Motiven S. 75. erreicht werden will, ist sehr fraglich. Sollte es wirklich beabsichtigt sein, die Ver legern zustehenden Urheberrechte an bereits herausgegebenen Werken im Concurse des Verlegers den Gläubigern zu entziehen? Selbst bei vollständig auf die Verleger übergegangencn Urheberrechten an nicht herausgegebenen Werken möchte dies nicht zu rechtfertigen sein — wenigstens wenn die Veräußerlichkeit des Rechtes im Allge meinen beibehalten wird. Wird aber wirklich eine derartige weit gehende Exemtion beabsichtigt, so wäre im Interesse der Rechts sprechung eine klare und deutliche Entscheidung dieser praktisch wichtigen Frage zu wünschen. Die Uebergangsbestimmungen (§. 72. u. 73.) enthalten, wenigstens nach der Auslegung der Motive (S. 76 u. 77), eine höchst eigcnthümliche Bestimmung, die mit den Worten der Motive angeführt werden mag: „Werke, die vordem 9. Nov. 1837 er schienen, und deren Autoren vor diesem Tage gestorben sind, werden keinenfalls mehr geschützt. Dies paßt nur auf literarische und musikalische, vor der gedachten Zeit rechtmäßig im Druck erschienene Werke. Ungcdruckte literarische, dramatische oder musikalische Werke aus jener Zeit werden also jetzt noch gegen Nachdruck oder öffentliche Aufführung geschützt. Das Gleiche muß von allen Werken der bildenden Kunst gelten, selbst wenn sie vor 1837 im Handel er schienen sind. Denn es ist keineswegs anzunehmen, daß der seit 1837 denselben gewährte Rechtsschutz eine ausreichende vcrmögens- rcchtlichc Vcrwerthung gefunden hat, um jetzt freie Nachbildungs- bcfugniß eintretcn zu lassen." Von diesen Sätzen, die die Motive in den Gesetzesbestimmungen finden wollen, ist der die Inedita be treffende nicht unrichtig, sobald nur die Bestimmung des §. 2. ä (Schutz des Herausgebers der Inedita) dabei als den Schutz näher bestimmend anzunchmen ist, während der Satz mit dieser letzteren Bestimmung im directcn Widerspruche steht, wenn er einen primären Schutz d?s Urhebers im Auge haben sollte. Tic zweite Aufstellung dagegen, welche die herausgcgcbenen Werke der Kunst betrifft, ist mir nicht erklärlich, und würde — so wie ich sie verstehen zu müssen glaube — ebenso grundlos als undurchführbar sein. Sollte wirklich beabsichtigt sein, den Kupferstichen von Chodowiccki, den beiden Müller und anderen Künstlern des vorigen und der ersten Jahr- zchendc dieses Jahrhunderts jetzt einen dreißigjährigen Schutz zu gewähren, nachdem sie 50 und 100 Jahre der freien Nachbildung preisgegcben waren? Was hindert dann, auch noch nachträglich die ungünstigen Chancen zu verbessern, unter denen Albrccht Dürer gearbeitet? Und wem soll dieser nachträgliche Ersatz zu gute kommen? Den Erben, die unter Umständen schwer genug ausfindig zu machen sein werden? oder den Succefforcn der Verleger, die auch schwer genug zu thun haben werden, ihre Rechtsnachfolge zu erweisen? Will der Schutz rückwärts gewährt werden— und dagegen wird sich nichts einwenden lassen — so geht die einzig richtige und mögliche Behand- lungsweisc dahin, den bereits gestorbenen Urheber, das bereits erschienene Werk so zu beurtheilen, wie wenn das neue Gesetz zur Zeit des Todes, des Erscheinens schon in Wirksamkeit gewesen wäre. Dies aber hat die Folge, daß jedes nicht herausgegebcne und jedes während des Lebens des Urhebers herausgegebcne Werk dreißig, be ziehungsweise lOJahre nachdem Tode des Urhebers, jedes posthume, aber innerhalb der angeführten Schutzfrist erschienene Werk dreißig, beziehungsweise 10 Jahre nach dem Erscheinen als schutzlos gilt und natürlich schutzlos bleibt, wenn dieser Zeitpunkt bei dem Er scheinen des Gesetzes schon erreicht ist. Ausnahmen von diesem Grundsätze mögen zugelassen werden, um die angestrcbte Einheitlich keit des Tages, an dem für ältere Erzeugnisse die Schutzfrist aufhört, nicht wieder zu beseitigen (vgl. hierüber O. Wächter: der 9. Nov. 1867 und die Verlagsrechte S. 14 f.), oder um die un billigen Folgen derVerkürzung derSchutzfrist (§. 49. des Entwurfes)
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