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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1869
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- Deutsch
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zu beseitigen: auf den Grundsatz, der im Entwürfe ausgesprochen sein soll, führt all dies nicht. Endlich sind »och die Bestimmungen über das Anwendungs gebiet des Gesetzes (8-75—78.) zu berühren: nicht so fast um hcrvorzuhebe», daß iu ganz gerechtfertigter Weise das Erscheinen im Anwendungsgebiete für ausschließlich maßgebend erklärt ist (8- 76. Abs. 1 vergl. mit den Motiven S. 76 unten), daß aber merkwürdiger Weise an eine Bestimmung bezüglich der nicht heraus- gegebcnen Werke nicht gedacht worden ist; oder daß über das sog. getheilte Verlagsrecht die Bestimmungen des Börscnvereins- entwurfcs adoptirt sind (§. 76. Abs. 2 vgl. mit §. 63. des Börsen vereinsentwurfes): als um das VcrhLltniß des Entwurfes zu der Literatur und Kunst, beziehungsweise der entsprechenden Gesetzgebung der nicht dem Norddeutschen Bunde angehörenden deutschen Staaten zu besprechen. Der Entwurf sagt in dieser Beziehung in §. 77. (dessen 2. Alinea in dem mir vorliegenden Ab drucke fehlt): „Die in einem derjenigen deutschen Staaten, welche dem ehemaligen deutschen Bunde, nicht aber dem Norddeutschen Bunde angehören, erschienenen Werke genießen den Schuh dieses Gesetzes insoweit, als das Recht dieses Staates die innerhalb des Norddeutschen Bundes erschienenen Werke den einheimischen gleich stellt." Wollte sich die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes auf die Regelung der ihr unterliegenden Verhältnisse beschränken, was ich in keiner Weise tadeln möchte, so läßt sich gegen diesen Satz mate riell wohl nichts einwenden, unter der doppelten Voraussetzung, ein mal daß zu den deutschen Staaten, von welchen der 8- 77. spricht, auch diejenigen österreichischen Länder mit zu zählen sind, die dem deutschen Bunde angchvrtcn, und dann, daß formelle, nicht materielle Reciprocität verlangt ist — zwei Voraussetzungen, über die weniger der Wortlaut des Gesetzes als die Motive S. 77 u. 78 nicht uner hebliche Zweifel lassen. Wenigstens sprechen die Motive durchaus nur von den süddeutschen Staaten, und verlangen an einzelnen Stellen aufs bestimmteste „ Uebcreinstimmung des betreffenden Par- ticularrechtcs mit dem des Norddeutschen Bundes" oder, wenn dies nicht der Fall, „Publication des gegenwärtigen Gesetzes oder Publi- cirung congruenter Bestimmungen". Daß aber das Verlangen mate rieller Reciprocität — so wenig es nach einzelnen Richtungen hin bei der cigcnthümlichen Natur des Urheberrechtes als eine Verletzung der allgemeinen Grundsätze des internationalen Privatrechtcs betrach tet werden kann — ohne nähere Bestimmung der für maßgebend erachteten und deshalb übereinstimmend verlangten Principien und Sähe zu den größten Jnconveuienzen und schließlich zur Schutz losigkeit der dem fremden Gebiete angehörenden Werke führen würde, wird keines Beweises bedürfen.— Indessen steht dem Verlangen der materiellen Reciprocität ein anderes Bedenken im Wege, dessen frei lich die Motive mit keiner Silbe erwähnen, und über welches sich der Entwurf auch sonst hinwegcsetzt hat. Meines Erachtens — und diese meine Ansicht, die ich in der Vorrede zu meinem Urheber rechte IV. und V. aufgestellt und begründet habe, ist seither, soviel ich weiß, nicht widersprochen, wohl aber mehrfach, namentlich von Harum und Klo st er mann, gebilligt worden — bestehen die in Nachdrucks- sachcn erlassenen Bundcsbeschlüssc fort: weil sie Vereinbarungen zwi- schcndcn dem ehemaligen Bunde angehörendcn Staaten, und zwarVer- cinbarungcn sind, die keineswegs ihrer Natur nach durch die Auf lösung des deutschen Bundcsvcrhältnisses ihre Wirkung verlieren mußten, also auch nach dem in den Friedens- und Bündnißverträgen ausgesprochenen Willen der den deutschen Bund auflöscnden Mächte in Gültigkeit zu bleiben haben. Die Bundcsbeschlüssc aber statuircn gleichen Schutz für alle Angehörigen der deutschen Bundesstaaten im einzelnen Staate, ohne Rücksicht auf die Gleichheit des materiellen Rechtes in dem Staate, dem der Urheber und sein Werk angehört und dem Staate, in welchem der Schutz verlangt wird. Freilich Verpflichten sic auch die einzelnen Staaten zu der Gewährung eines Minimalschutzes, und schaffen dadurch, soweit nöthig, materielle Rechtsgleichheit. Indessen dauert auch diese letztere Verpflichtung fort, und müssen deshalb die allerdings wenigen Bestimmungen des Entwurfes, iu welchen unter den bundcsgesehlichen Schutz herunter- gcgangcn wird (vgl. namentlich 8-49. des Entwurfes mit dem Bun- dcsbeschlusse vom 19. Juni 1845), als vertragswidrige Prä positionen bezeichnet werden. Nicht das ist also, rechtlich be trachtet, die Sachlage, daß die süddeutschen Staaten durch den Ein tritt in den Norddeutschen Bund oder Publication des ohne ihre Mitwirkung erlassenen norddeutschen Gesetzes ihrer Literatur und Kunst geschützte Eristenz in Norddeulschland erkaufen müßten: viel mehr haben sie und mit ihnen Oesterreich ein vertragsmäßiges Recht auf gleichmäßige Berücksichtigung ihrer Literatur- und Kunstproducte mit den norddeutschen, und auf Gewährung eines Schutzes, der dem bundesgesetzlichen Minimalschutze gleichkommt. Seitdem das vorstehende Referat nicdcrgcschrieben worden ist, sind dem Referenten die Protokolle über die vom 11. bis 15. Jan. d. I. stattgehabten Verhandlungen eines Aus schusses des Börsenvcreins der deutschen Buchhänd ler über den besprochenen Entwurf zugckommen (41 Seiten in Folio). Der Ausschuß, der aus dem Börsenvorstande und weiter zugczogcnen Buchhändlern gebildet und durch den juristischen Beirath von Or. Hinschius und Rechtsanwalt Volkmann unterstützt war, hat den Entwurf einer eingehenden, jeden einzelnen Artikel ins Auge fassenden Erörterung unterzogen und eine große Anzahl formeller und materieller Acnderungen vorgeschlagen. Dieselben können und sollen hier nicht im Einzelnen angeführt werden; wohl aber ist es von Interesse, diejenigen der wichtigeren materiellen Acndcrungsvorschläge wenigstens zu erwähnen, denen die Zusam mensetzung des Ausschusses aus Buchhändlern und die hiedurch be dingte specielle Sachkcnntniß ein besonderes Gewicht verleiht. Bezüglich der Bestimmungen des Entwurfes über den Schutz der literarischen Erzeugnisse kommt von diesem Gesichtspunkte aus einmal in Betracht, daß sich der Ausschuß gegen die oben heraus- gchobcnen Bestimmungen über den intensiveren Schutz des Manu- scriptes, sowie in Bezug des Schutzes der Inedita, — allerdings wie es scheint, ohne die Tragweite der bctr. Propositionen des Entwurfes völlig erkannt zu haben — ziemlich ablehnend verhält und theilweise (in §. 4. u; §. 5. §; 8- 2. letzter Absatz) Streichung verlangt. Weiterhin erklärt sich der Ausschuß gegen die besondere Berücksichti gung des Bestellers (8- 2. a und an andern Stellen); gegen die Be stimmungen des 8- 17. über den Schuh neuer Auflagen; für Wieder aufnahme des im Entwürfe bei Seite gelassenen Paragraphen des Börscnvercinsentwurfcs über den Schutz der Tagespresse; für Auf nahme einer kleinen Geldstrafe im Falle der Unterlassung der vor geschriebenen Quellenangabe. Die nahe liegende Tendenz ferner, spcciell die Interessen der Buchhändler zu wahren, ist nicht zu ver kennen in den Anträgen auf Erhöhung der Minimalgrenze in 8- 20. (200 statt 50 Exemplare), auf erceptionclle Strafbestimmungen über den Versuch (§. 25.), auf Statuirung einer Präsumtion der Verbrcitungsabsicht. Dagegen sind auch mildernde beziehungsweise die Interessen der Schriftsteller schützende Acndcrungsvorschläge ge macht: so namentlich durch Einschaltung einer Bestimmung, welche dem Autor unter gewissen Voraussetzungen die Aufnahme früher er schienener und in fremdem Verlagsrcchte stehender Schriften in eine Gesammtausgabe gestattet (Prot. S. 19). In den die musikalischen Kompositionen betreffenden Erörterungen tritt das Bestreben hervor, durch Eremplification die richtige Anwendung der allgemeinen Principien zu erleichtern und zu sichern („ da gerade im Musikalienhandel die Rechtsbegriffe über das Urheberrecht noch unentwickelt, ja fast cmbryonenhaft seien"); und wird außerdem durch specielle Bestimmung über musikalische Antho- 316*
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