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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^ 94, 28. Juli. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1403 Nichtamtlicher Thei l. Uebcr das geistige Eigcnthumsrecht des Uebersetzcrs an seiner Ucbersctzung. Zur Beantwortung der Frage in Nr. 79 d. Bl. Es führt stets zu Unrichtigkeiten, wenn die Entscheidung von Fragen des praktischen Rechtes nach dem Gefühle statt nach den Bestimmungen der Gesetze gefallt wird. Das Gefühl ist ein so subjectives Ding, daß eben die Objektivität der Gesetze dazu da ist, die Aussprüche des Gefühls zu regeln. Das möchten wir den vielfachen Fragen zurufen, die in diesen Blättern in letzter Zeit so oft — um Beantwortung bittend — laut wurden. Man wird uns bestimmen: der Buchhändler, begegnet ihm bei irgend welchem wichtigeren Gegenstände des geschäftlichen Verkehrs eine seinem Gefühl widersprechende Ansicht, ist gleich dabei, darüber eine Frage im Börsenblatt zu veröffentlichen, nicht daß er, nachdem er sich selber klar gemacht, wie denn die Gesetze die Frage wohl entscheiden, nun seine Gesctzesauslcgung vorträgt — er will eigentlich, daß seine Frage des Gefühles auch von Andern nach ihrem Gefühle beantwortet werde. Das führt nun aber zu nichts, — wo cs sich eben um die Ge setze handelt. Die Frage in Nr. 79 d. Bl., die uns zu diesen Zeilen hier veranlaßt, ist nicht ohne Interesse und Bedeutung und wir hätten gewünscht, daß sie dem Buchhandel unter Mittheilung des faktischen Thatbestandcs, der sie hecvorgerufen, und zugleich mit Anführung der Gesetze, auf die der Fragende seine Ansicht doch basiren wird, vorgetragen wäre, weil dann eine Debatte in diesen Blättern Aufklärung und Belehrung gegeben haben würde. Von dem Allem aber lesen wir nichts. Es hat wohl irgendwo ein deutscher Buch händler das Werk eines englischen Dichters übersetzen lassen, wie Hunderte von Büchern übersetzt werden, er hat dem Uebcrsetzer sein Honorar gezahlt, das Buch hat Absatz gefunden, der Buchhändler druckt eine neue Auflage und der Uebcrsetzer erhebt in Folge dessen neue Honoraransprüche. Ob letztere begründet sind, — darüber wünscht der Frager in diesem Blatte Aufklärung. Es ist ohne Zweifel, daß an Uebcrsetzungen, sowohl von Büchern aus tobten wie lebenden Sprachen — ein geistiges Eigenlhum exi- stircn kann. Voß's Uebersetzung des Homer, wie die Schlegel und Ticck'sche Uebersetzung des Shakspeare sind geistige Produkte, an denen das von den Uebersetzcrn (Autoren) stammende Eigenthums- rechl ein unbestrittenes ist. Nur wird cs aber ebenso unzweifel haft Uebcrsetzungen geben, die ein geistiges Eigentumsrecht nicht beanspruchen können, weil sie eine mit zu geringem Aufwand geistiger Thäligkeit geschehene Wiederholung des Originals sind, als daß sie die Rechte einer selbstständigen geistigen Arbeit beanspruchen könnten. Das geistige Elgenthum an einer Uebersetzung wird dakec in jedem einzelnen, vorliegenden Falle sich bestimmen; freilich können auch, in wieweit solches anerkannt, in wieweit es bestritten wird, verschiedene Ansichten auftreten; kommt es dabei zwischen Verleger und Uebcrsetzer zu einem Eonflicke, so wird vor Allem diese erste Frage als Eardinal-Fragc des Peocesses, sei es von dem Richter, sei es von den in einigen deutschen Staaten bestehenden literarischen Sachverständigen-Vcreincn, entschieden werden müssen. Ein spe- cielles Gesetz über den Schutz einer geschehenen Uebersetzung kann cs nicht geben, sie fällt unter das allgemeine Gesetz zum Schutz des literarischen Eigenthums und wird eben durch dieses, je nachdem sic eine selbstständige geistige Arbeit ist oder nicht, geschützt oder nicht geschützt — wie jedes andere Buch. Ist aber bei einem Conflicle dieser Art diese erste Frage ent schieden — so folgen die Eonscquenzen von selbst. Und diese rich ten sich wieder nach den Bestimmungen der Gesetze in den einzelnen deutschen Staaten, die, wie bekannt, sehr verschieden sind. Wir wissen nicht, welchem Staate der Frager in Nr. 79 dieses Blat tes angehört, wir wissen nicht, ob das pro Bogen für die Ueber setzung zu zahlende Honorar schriftlich oder mündlich verabredet war !k. rc. — Momente, nach denen allein die Frage wegen der neuen Auflagen, nachdem die erste Frage, ob ein literarisches Eigen- thumsrechl überhaupt vorliege, beantwortet, zu entscheiden sein wird. Das Gutachten des Pariser Buchhändler-Vereins, welches in der dem obigen Artikel beigcfügtcn Geschichtserzählung eines ähn lichen Falles abgedruckt ist, besagt für die allgemeine Entscheidung der aufgestellten Frage überhaupt wenig; » priori ist das literarische Eigenthumsrecht bei dem Verfasser; hat es dieser auf den Buch händler übertragen, so wird es sich immer nur darum handeln, ob dies in einer Weise geschehen, daß der Buchhändler dasselbe ohne jede weitere Entschädigung an den Verfasser ausbeuten darf. Ob dies nach dem französischen Gesetze durch die angeführte Empfangs bescheinigung des Honorars der Fall ist, — vermögen wir nicht zu entscheiden, jedenfalls nimmt das Gutachten ein litera risches Eigenthumsrecht an der Uebersetzung an — und das ist das Wesentliche. Berlin. Spr. Misccllcn. In den Bun d e Stag s sitzu n g e n der letzten Wochen hat schon eine ziemliche Anzahl von Regierungen im Vollzüge des Be schlusses vom 14. Febr. d. I., den Schutz der lel eg raph ischen Nachrichten gegen Nachdruck betreffend, erklären lassen, daß sie es nicht für angemessen achten, die zur Verhinderung des Nachdrucks bestehenden bundesgesetzlichen Bestimmungen zu dem bemerkten Zwecke einer Modifikation zu unterwerfen; eine Negierung nur ließ jedoch ihre Geneigtheit, auf deSfallsige Verhandlungen einzutreten, für den Fall kundgeben, daß sich die Mehrheit hiezu bestimmt finden sollte, wenngleich sie die Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit derarti ger Maßnahmen bezweifelt. Aus der französischen Ausführungsverordnung zu dem Vertrage mit Sachsen vom 19. Mai finden wir die Bestimmung besonders zu erwähnen, daß die Werke, welche aus die stipulirien ermäßigten Zollsätze Anspruch haben, in den Eollis abgesondert verpackt sein müssen, und daß im Fall eines Durchein- ! ander der alte Zollsatz zur Anwendung kommen würde (que los ouvraZes susoeptibles lle jouir lles roäuclions cle la taxo ounvealionelle «solvent etre plaovs «lau.« len oolin par paguets separes, et gn'en eas <le melsnAe o'est l'sncien üroit qui sersit appligue). Fceytag's „Soll und Haben" ist von den Vereinigten Staaten schon dreimal des Nachdrucks gewürdigt worden. Aus Berlin schreibt man der D. Allg- Ztg.: Wir haben bereits früher einmal eines interessanten St e uc rpr oc e ssc s ge gen die Volks-Zeitung Erwähnung gcthan. Dieses Blatt hat nicht nur ein Vierteljahrs-, sondern auch ein Monats- und ein Wochen abonnement. Hieraus folgt, daß die Auflage dieser Zeitung von Monat zu Monat, ja von Woche zu Woche einer Fluktuation un terworfen ist. Daher kann dieses Blatt auch am Beginne des Vier teljahrs, wenn die Zeitungssteuec entrichtet werden muß, unmöglich genau wissen, wie vicleExemplare im Laufe des Vierteljahrs gedruckt 193*
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