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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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droht hatte, dessen ungeachtet aber innerhalb Jahresfrist von der zweiten Verwarnung an dergleichen Druckschriften oder bildliche Darstellungen ferner von dem Gewerbetreibenden ver breitet oder vertrieben werden. Diese Maßregel ist an eine Frist von drei Monaten, von dem Rückfalle an gerechnet, gebunden und kann zugleich mit der Androhung der gänzlichen Einziehung bei fernerem Rück fälle versehen werden. Art. 6. Die Einziehung der Concession für immer kann eintreten: 1) wenn ein Gewerbetreibender, dem nach Art. 5 Ziffer 1 die Concession auf bestimmte Zeit entzogen war, binnen Jahres frist von Ablauf der zeitigen Entziehung an, zum dritten Male rückfällig wird. Die Ausführung der Maßregel ist an eine Frist von drei Monaten, von Zeit der rechtskräftigen Verurthei- lung wegen des dritten Rückfalles, gebunden. 2) Wenn ein Gewerbetreibender, welchem bei zeitweiser Einge bung der Concession nach Art. 5 Ziffer 2 zugleich der Verlust der Concession für den weiteren Rückfall angedroht war, inner- balb Jahresfrist vom Ablaufe der zeitigen Einziehung an noch mals rückfällig wird. Die Einziehung hat aber binnen drei Monaten von dem Rückfalle an zu geschehen. Art. 7. Sind die in den tztz. 16 und 17 des Bunvcsbcschluffes aufge zahlten Verbrechen oder die im Art. 5 Ziffer 2 und Art. 6 Ziffer 2 erwähnten Ungcbührniffc durch eine periodische Druckschrift began gen worden, so kann das Staats-Ministerium unter den in diesen Artikeln angegebenen Voraussetzungen und Beschränkungen das zeit weise oder gänzliche Verbot der Druckschrift an der Stelle der Con- cessions-Einziehung eintreten lasten. Au tz. 3 des Bundesbeschlusses: Art. 8. Rücksichtlich des Handels mit Druckschriften bewendet es bei der Bestimmung im §. 4 ff. des Gesetzes über den Hausir-Handel vom 4. März 1839. Art. 9. Das Anschlägen von Druckschriften und sonstigen Placaten an öffentlichen Orten, inglcichcn die öffentliche Auflegung von Sub scriptions-Listen erfordert die Erlaubnis der Orts-Polizeibehörden. Ausgenommen hiervon sind Anschläge öffentlicher Behörden und solche Placatc, welche weiter nichts enthalten, als Mittheilungen oder Nachrichten über rein wissenschaftliche, künstlerische oder indu strielle Gegenstände, Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, An zeigen über Verkäufe, Verpachtungen, Vermiethungen, über gestoh lene, verlorene oder gefundene Sachen, ingleichen Ankündigungen erlaubter Versammlungen oder öffentlicher Vergnügungen, voraus gesetzt, daß die zu den beiden letzteren etwa erforderliche Anzeige oder Genebmigung der zuständigen Polizei-Behörde vorausgegangen ist. Zu §. 4 des Bundesbcschlusscs: Art. 10. Der Ausdruck „Drucker" ist hier gleichbedeutend mit „Druckc- reibesitzer", der Ausdruck „Name des Druckers" gleichbedeutend mit „Firma der Druckerei". Au g. 5 des Bundesbeschlusses: Art. 11. Die Ueberreichung eines Ercmplars der Druckschriften soll gegen eine auf Verlangen auszustellende Empfangsbescheinigung bei dem Bezirks-Director, sofern dieser im Orte der Druckerei oder des Verlegers seinen Sitz hat, wenn dieses aber nicht der Fall ist, bei der Orts-Polizeibehörde geschehen. Das Staats-Ministerium kann an statt der Orts-Polizeibehörde auch einen andern Beauftragten bestel len, sobald dieses aus besonderen Gründen ihm zweckmäßig erscheint. Bei Druckschriften von zwanzig oder mehr Bogen tritt die Ver pflichtung zur Ueberreichung eines Exemplars nicht ein- Art. 12. Verpflichtet zur Ueberreichung ist, gleichviel ob die Druckschrift im Jnlande oder im Auslande gedruckt wurde, der inländische Ver leger, oder im Falle des Selbstvertriebes der inländische Verfasser oder Herausgeber. Bei im Jnlande gedruckten, aber im Auslande verlegten oder hcrausgegebenen Druckschriften trifft die Verpflichtung den inländischen Drucker. Au tz. 0 des Bundesbeschlusses: Art. 13. Zu den ausgenommenen kleineren Preßerzeugnissen sollen na mentlich auch gerechnet werden . alle nach Art. 9 von der polizeilichen Erlaubniß unabhängige öffentliche Anschläge, ferner Preis-Courante, Frachtbriefe, Avis-Briefe, Wechsel, Kassenzettel, Anweisungen, Cours-Zettel, Facturen, Versendelisten, Versende- und Verlang-Zet- tel, Rechnungsabschlüsse, Bänder zur Versendung von Drucksachen, Bücherumschläqe, insoweit sie nur Büchertitel enthalten, Titel und Bücherrücken, Tabellen-Schemata, Schemata zu Ausfertigungen öffentlicher Behörden, Adreß-, Einladungs-, Verlobungs-Karten und Anzeigen sonstiger Familienereignisse. Au 8. 8 des Bundesbeschlusses: Art. 14. Die Entscheidung darüber, ob ein bestellter Redacteur den im tz. 8 des Bundesbeschlusses angegebenen Voraussetzungen genügt, gebührt zunächst demjenigen Bezirks-Director, in dessen Verwal tungsbezirke die Herausgabe der periodischen Zeitschrift erfolgt, in höherer Instanz aber dem Staats-Ministerium, welchem überhaupt die Handhabung und Ausführung der in jenem Paragraph enthal tenen Vorschriften zusteht. Au'§. 9 des Bundesbeschlusses: Art. 15. Verpflichtet zur Cautions-Bestellung ist der Verleger oder Herausgeber. Amtliche und solche Blätter, welche alle politische und sociale Fragen von der Besprechung ausschließen, sind von der , gedachten Verpflichtung befreit. Zu den amtlichen Blättern gehören insbesondere die von Staats behörden herausgegebenen, ingleichen die ofsiciellen Mittheilungen des Landtages. Die Caution ist vor dem Erscheinen der Druckschrift, für welche sie haften soll, sn baarem Gelbe oder in inländischen auf den In haber lautenden Staatspapieren zu bestellen; doch kann das Staats- Ministerium auch die Annahme anderer guter und sofort realisirba- rer auf den Inhaber lautender Papiere zulassen. Die Zahlung der Baar-Caulioncn ist in kassemäßigcn Münz sorten gegen Quittung des Eassirers und des Gegenbuchführers an die Großherzogliche Staatsschulden-Tilgunqskasse zu leisten, welche durch das Staats-Ministerium deßhalb mit Ermächtigung zur Annahme zu versehen ist und die empfangene Caulions-Summe bis zu deren Rückzahlung oder Einziehung mit drei und einem halben Prozent auf das Jahr zu verzinsen hat. Wird die Caution in Werthpapieren bestellt, so ist deren De position bei dem zuständigen Großherzoglichen Bezirks-Director (Art. 14) zu bewirken; die Erhebung der während der Deposition fällig werdenden Zinsen von Staatspapieren re. bleibt dem Cautions- Bestcllcr überlassen.
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