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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.08.1856
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- 1856-08-06
- Erscheinungsdatum
- 06.08.1856
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1462 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 98, 6. August. N ichtamtli Der sächsisch-französische Vertrag über den Schuh des literarischen Eigcnthums. *) Es läßt sich nicht verkennen, daß Frankreich mir Aufmerksamkeit und Geschick verwaltet unv jede Gelegenheit, jede irgendwie günstige Politische Eombination wahrgcnommcn wird, um den Interessen des Landes irgend einen Dienst zu erweisen. Wohl verstanden hat kein einziger Staat in der ganzen Welt ein Interesse, das literarische Eigcnthum Frankreichs in Schutz zu nehmen. Kein Volk kennt so wenig die Literatur des Auslandes, als das französische. Seine Sprache ist seit Ludwig XIV. die der Diplomatie und in den gebilde- ^ ten Kreisen aller Länder der Erde bekannt. Der Franzose kann die ganze gesittete Welt bereisen, ohne daß er nöthig hak, die Idiome der Nationen sich anzueignen, die er besucht. Die souveräne Ver achtung fremder Sprachen ist auf solche Weise vollkommen in Blut und Saft der ganzen Nation überqcgangen. Es versteht sich unter solchen Umständen selbstredend, daß deutsche Bücher in Frankreich zu jenen Raritäten gehören, die in den Bibliotheken eine ähnliche Stelle, wie chinesische Figuren auf den Nipptischen, einnehmen. Der Besitzer solch wunderlichen Eigen- tbums findet es meist für nöthig, sich darüber vor seinen Landsleuten zu entschuldigen. Manchem dient es wohl aber auch dazu, sich in den Ruf einer ausgrbrcitcken Gelehrsamkeit und in jene Achtung zu setzen, die bei uns zu Lande der Kenner des Sanskrit oder Prakrit genießt. Wenn wir alle die Verstöße betrachten, welche selbst nam hafte französische Gelehrte sich bei deutschen Cilaten zu Schulden kommen lassen; wenn wir bei Ueberkcagungen wabcnehmen, wie wenig der französische Uebersetzer in den Geist und Sinn des deut schen Autors cinzudringen vermocht Kat, so wird die Behauptung gewiß nicht übertrieben erscheinen, daß von hunderttausend Franzo sen kaum einer unsere Sprache gründlich genug versteht. Den Vorwurf dieser Thalsachc dürfen wir nur zur Hälfte den Franzosen zuschieben, zur andern aber der Servilität des Auslandes, das mit wahrem Heißhunger über Alles herfällt, was aus Frankreich kommt. Alle Verrenkungen der Natur, welche der moderne franzö sische Roman sich einem übersättigten und blasirten Publicum ge genüber gestattete, waren Speise für den deutschen Mage», und das französische Drama hat die deutsche Schauspielkunst entwürdigt und entsittlicht. Sieht der Franzose, wie alle Eapriolcn, die er selbst für thöricht erkennt, vom Auslände begierig nachgemacht werden, so kann eine gewisse Ueberhebunq und die Verachtung des Fremden nicht ausbleiben. Der französischen Regierung sind alle diese Zustände vollkom men klar, und wenn irgend etwas dafür Zeugniß ablegt, wie wenig Nachtheil sie aus der zugcstandencn Gegenseitigkeit bei Verträgen über Nachdruck für ihr Land fürchtet, so ist cs der Umstand, daß sie den Einfuhrzoll für deutsche Bücher auf 4 N-s für den Eentner, den für französische auf 80 N-f feststcllt, also das Verhältniß des gegenseitigen Austausches wie 1 ' 20 — und damit noch immer nicht richtig, normirt. Allein die fremden Regierungen sind darüber nicht weniger un terrichtet, als die französische, daher es denn einer Restauration und der Juliherrschaft nicht gelang, auch nur einen einzigen internatio nalen Vertrag zum gegenseitigen Schutz des literarischen Eigcn thums zu Stande zu bringen, welche Mühe sich auch Ludwig Phi lipp deshalb gegeben hat. Er war der Schwiegervater des Königs der Belgier, die stärkste Stütze der Selbstständigkeit dieses Lan- «) Aus einem Artikel der Leipz. Jllustr. Ztg. cher TheU. des, allein der Nachdruck wurde ihm deshalb doch nicht zum Opfer gebracht. Der Imperialismus dagegen darf sich rühmen, einen fortwäh rend stärker« Druck gegen das Ausland geübt zu haben. Sardinien war der erste Staat, der in die Falle ging, und zwar im Januar 1851. Im October desselben Jahres machte den Anfang Deutsch land — Hannover folgte- Gleich darauf kaufte sich England in die intime Cordialikät durch den Vertrag vom 3. Nov. 1851 ein. Darauf kam Spanien an die Reihe. Belgien ward gezwungen, seinem Frieden mit dem mächtigen Nachbar ein wichtiges Landesin- tercssc zum Opfer zu bringen, worauf die Niederlande nicht Zurück bleiben durften. Eine Menge kleiner deutschen Staaten ohne ein heimische Literatur rechneten es sich zur Ehre, ihren Namen als Eon- trahcnlen mit Frankreich im Moniteur zu lesen, und kein Hahn krähte darüber, da Wenigen an der Sache gelegen war. Nichts war gewonnen, wenn nicht der große Leipziger BüchermEt für Frankreich erobert wurde. Die größeren deutschen Staaten halten sich keiner Jlliberalität gegen Frankreich schuldig gemacht. Der Grundsatz der Gegensei tigkeit war bereits gesetzlich gewahrt: in Baden seit dem 8- Oct. 1806, in Hessen seit dem 23. Sept. 1830, in Braunschweig seit dem 9. Oct. 1832, in Preußen seit dem II. Juni 1837, in Weimar seit dem 11. Jan. 1839, in Sachsen seit dem 22. Febr. 1844, *) in Oesterreich seit dem 19. Oct. 1846. Erst spät stellte sich Frankreich durch das Decret vom 28. März 1852 auf dieselbe Stelle. Von da ab konnte der französische Autor den Schutz der Gesetze dieser Länder gegen Nachdruck anrufen. Er hat cs gclhan und zwar mit größcrm Erfolg und Vortheil als der deutsche Verleger. Bei uns dauert der Schutz noch dreißig Jahre nach dem Tode des Autors; in Frank reich nur zehn; **) für dramatische und musikalische Eompositio- nen bei uns zehn, in Frankreich nur fünf Jahre.***) Der fran zösische Autor konnte die Uebersctzung seines Werks verbieten, wäh rend in seinem Lande die Rechtsregel galt: „traäuire »'est pus oon- trofsire." ff) Die Förmlichkeiten, die in Frankreich zur Sicherung des Verlagsrechts zu beobachten sind, bieten größere Weitläufigkeiten und Schwierigkeiten dar als bei uns. ffff) *) Richtiger gesagt, bereits seitdem 18. December 1773, und zwar in der Ausdehnung, daß schon damals der ausländische Autor seine Werke, n-ch erfolgtem Nachweis der Gegenseitigkeit, in das Protocoll der Leip ziger Büchereommission eintragen lassen konnte. Red. d. Börsenbl. '*) Diese Behauptung ist nicht ganz richtig, indem das franzö sische Gesetz vom 8. April 1854 de» Schutz auf die Wittwen der Au roren für ihre ganze Lebensdauer und für ihre Kinder noch bis 30 Jahre nach dem Ableben des Verfassers oder nach dem Erlöschen der Wittwenrcchtc erstreckt. Die zehnjährige Schutzfrist gilt nur für ent fernte Erben. Red. d. Börsenbl. ***) Hier ist zu merken, daß sich die beiden letzteren Fristen auf das Recht zu öffentlichen Aufführungen beziehen, und zwar in Sachsen mit der besondern Beschränkung, daß nur die Aufführung der noch nicht durch den Druck veröffentlichten dramatischen oder musikalischen Werke verboten ist, eine Beschränkung welche weder Frankreich noch Preußen kennt. Red. d. Börsenbl. ff) Diesem Anführen muß wohl ein Mißverständniß zum Grunde liegen, denn wenn in Frankreich auch die Regel galt, „trackulre n'est piw contretsire", so konnte der Autor die Uebersctzung doch nicht verbieten. Red. d. Börsenbl. ffff) Es ist abermals unrichtig, daß die Förmlichkeiten, die in Frank reich zur Sicherung des Verlagsrechtes zu erfüllen wären, größere Weitläufigkeiten und Schwierigkeiten als in Sachsen darböten; denn wäh rend in Sachsen eine beglaubigte Erklärung des Autors für den Eintrag in die Bücherrolle gefordert wird, hat in Frankreich der Verleger ein fach zwei Eremplare des Werkes bei dem Ministerium des Innern ein-
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