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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-04-08
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1857
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- Deutsch
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Kober in Prag. 2108. Haus Rothschild, das. Seine Geschichte u. seine Geschäfte. 1. Lsg. gr. 8. Geh. » 7 N-k KoUmann in Leipzig. 2109. Galcn's, PH., gesammelte Schriften. Taschen-Ausg. I. Lsg. gr. 16. Geh. * Vs Lauffcr K Stolp in Pesth. 2110. Licnbachcr. G , Anklagcgrundsatz u. Anklagcform in ihrem Einflüsse auf die Dauer u. Kosten d. bsterreich. Strafprozesses dargcsteUt. gr. 8. Geh. *-/z^ Naumann in Dresden. 2111. Misstonsblatt, Hermannsburger. Hrsg v- Harms. 4. Jahrg. 1857. Ro. I. gr. 8. Celle, pro cplt. baar * I3sh N^ Piercr in Altcnburg. 2112 Ergänzungen, neueste, zu sämmtl. Aufl. v. Pierers Universal-Lcri- kon. 8. Hft. gr. 8. -/tz ^ (tzcbr. Räbcr in Luzern. 2113. Luzernerbictcr, der katholische, e. Zeitschrift. 5. Jahrg. 1857. 1. Hft. gr. 8. * 8N^ 2114. Scgcffcr, A. PH. v., Rechtsgcschichte der Stadt u. Republik Lucern. 3. Bd. 1. Lfg. gr. 8. Geh. I 12 2115. Billiger, A, Maria u. Aloysius. Vollständiges kathol. Gebetbuch. 24. Geh. 6NL Rcnovanz K Scheitz in Nudolnadt. 21I0.Hcinse, I. P., Thüringens Merkwürdigkeiten der Vorzeit. 8. In Comm. Geh. * '/s 2117. 2118. 2119. 2120. 2121. 2122. 2123. 2124. Scblesrer in Potsdam. National - Dank, der. Allgemeiner Verwaltungs-Bericht üb. die amtl. Wirksamkeit d. Kuratoriums rc. zur Unterstützg. der Vetera nen u. invaliden Krieger. I. Jahrg. 1857. No. I—3. gr. 4. pro cplt. baar * U ^ Grille, die. Schauspiel m. thcilwciscr Bcnutzg. d. Romans: „>» pe rlte kadette," v. G. Sand. 8. Geb. 18N-? Schulze'sche Buclih. in Celle. Missionsblatt, Hcrmannsburgcr. Hrsg. v. Harms. 4. Jahrg. 1857. No. 1. gr. 8. pro cplt. baar **17>/z N^ B. Tauchnitz in Leipzig. klutareki vitae inter se eompsratae. I. 8el(!cer. Vol. IV. et V. Lditio 8ter. 16. 6ek. s 12 — eaedeni. Vol. IV. et V. Ltiitio ster. 8. 6e!t. ä Velinp. sr- 8- -> ^ Trewendt'S Verlag in Breslau. Conrad, G., das heilige Land. Kurze Darstellund d. Wiffcns- wcrthesten aus der Geschichte u. Geographie v. Palästina. 3. Aufl. 8. Geh. *1N/ Voigt in Weimar. Weyland, P. C, Lebens - u. Rcgentengeschichtc d. Hochseel. Groß herzogs Carl August v. Sachsen-Wcimar-Eiscnach. Mit Ergänzgn. verm. v. A. A. C F. Faselius. gr. 8. Geh. baar Voigt K Günther in Leipzig. Napoleon s lll Werke. Aus d. Franz, übers, v. A. V. Richard. 2. Lfg. Lcx.-8. Geh. * Nichtamtlicher Th eil. Nachdruck älterer Ausgaben. In Württemberg konnte noch am 25. Juni 1846 das Mini sterium des Innern eine Klage wegen Nachdrucks der Gedichte des noch lebenden L. Uhland aus dem Grunde abweiscn, weil die bei dem Nachdruck benützten Ausgaben schon von den Jahren 1815 und 1817 datiren. Zwar, bemerkt diese Entscheidung, gewähre das Ge setz von 1838 (die Bundcsbcschlüssc von 1837, 1841, 1845 sind in Württemberg nicht publicirt) den nach 1818 erschienenen Werken Schutz, und allerdings sei der Inhalt der vom Nachdrucker benützten Ausgaben mit den späteren, in die Schutzfrist fallenden Ausgaben identisch, allein dies könne nicht entscheiden, weil sonst die Begrenz ung der Schutzdaucr durch neue Auflagen cludirt, und die gesetzlich begrenzte Frist ins Unbestimmbare verlängert werden könnte. Wir brauchen keine Kritik jener Entscheidung zu geben und wollen nur, was das Vcrhältniß der älteren und neueren Ausgaben nach dem württembergischen Rescript von 1815 (welches noch in dieser Hinsicht maßgebend ist) betrifft, einige Bemerkungen einstigen. Die in dem Proceß verkommende Frage, ob der Inhalt einer alten Auf lage nach Emanirung einer neuen vermehrten Auflage den der letz teren zukommendcn Schutz mitgcnicße? wäre für vorliegenden Fall nicht einmal nach dem Rescript von 1815 zu verneinen. Denn dies Gesetz bestimmt 1) in §. 7, daß der Schutz auch einer unveränderten andern Auflage zukommc; nun ist aber ersichtlich, daß bezüglich der Uhland'schen Gedichte an sich und als Einzelner eine Veränder ung nicht statt fand, also bezüglich der einzelnen nachgcdrucktcn Ge dichte und auch bezüglich ihrer Zusammenstellung jede folgende Auf lage eine unveränderte Ausgabe darstcllt. Die Reihenfolge und dir Auslastung einzelner Gedichte würde „die Gedichte von Uhland", welche gedruckt worden, nicht zu etwas anderem machen, als wie sie in der Eotta'schcn Verlagshandlung früher und später erschienen sind. Sodann aber bestimmt das Rescript von 1815 2) in §. 8 zwar, daß das neue Privilegium das Verbot des Nachdrucks der ältern nicht geschützten Ausgabe nicht begreife; allein diese Bestimmung hat le diglich den Fall im Auge, wenn die spätere privilegirte Ausgabe eine wesentlich andere, ein in sich anderes Erzcugniß, als die ältere dar stcllt. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des §. 8, welcher über haupt nur von dem Privilegium für eine „neue verbesserte Auflage" redet, von einem selchen, „wenndie Auflage wesentlich verändert ist". Die Bestimmung des §. 8 auf andere Fälle, nämlich die einer unver änderten Auflage anzuwcnden, Ivürde auch geradezu auf die wider sinnige Eonscquerz führen, wonach ein Schutz für ein Erzcugniß cr- theilt würde mit der Wirkung, daß zugleich eben dasselbe Erzcugniß im früheren unveränderten Abdruck jedem Nachdruck preisgegebcn und also schutzlos wäre; davon gar nicht zu reden, welchen Eindruck cs schon dem gemeinen Rcchtsbewußtsein machen müßte, wenn Uhland bezüglich seiner Gedichte um deswillen schutzlos sein sollte, weil er in der Folge noch andcrwcite, also eine noch verdienstlichere Gabe bot. Dies aber wäre der Sinn einer Entscheidung dahin, daß die Uhland'schen Gedichte in der Ausgabe von 1820, 1831 u. sofort schutzlos sein sollten, weil sie neben den in der Ausgabe von 1817 enthaltenen noch weitere Gedichte veröffentlichten. Denn der Kern des Werkes besteht immer in den Erstlingen von 1815 und 1817. Wäre es fortan wirklich jedem Freibeuter gestattet gewesen, die schon 1815 erschienenen Uhland'schen Gedichte beliebig nachzudruckcn, so wäre der, auch nur den spätcrn Ausgaben gewährte Schutz in der That ein grausamer Hohn. Denn die einzelnen Gedichte, und im Wesentlichen auch ihre Gcsammthcit, blieben durch alle später« und früher« Ausgaben hindurch dieselben. Das Gesetz kann aber nicht vernünftigerweise dasselbe Object zugleich schützen und der Verletzung preisgcbcn. Endlich kann auch den spätcrn Ausgaben gegenüber nicht mit Grund behauptet werden, der Nachdruck sei blos ein unerlaubter Auszug aus dem Originalwcrk. Zwar will das Rescript von 1815 in §. 8 das einem Buch crtheiltc Privilegium nicht auf eine „Umar beitung der privilegirten Schrift, oder einen Auszug aus derselben" erstreckt wissen. Allein, wie schon aus der Satzverbindung mit dem
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