Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-04-08
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18570408
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185704085
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18570408
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1857
- Monat1857-04
- Tag1857-04-08
- Monat1857-04
- Jahr1857
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
»N 42, 8. April. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 637 gleichgestellten Moment der Umarbeitung erhellt, kann unter einem Auszug nur ein im inner» Wesen der Fassung des Einzelnen von dem Original abweichendes Erccrpiren seines Gedankeninhalts in anderer Form, nicht aber ein schlechthin mechanisches Abschreiber, be griffen werden. An diese Erörterungen über die frühere Entscheidung nun knüp fen wir die erfreuliche Mittheilung, daß auch in Württemberg die Zustände und Anschauungen anders geworden sind. Ebenderselbe Nachdruckcr nämlich wurde kürzlich wegen Nachdrucks ebenderselben Gedichte rechtskräftig vcrurtheilt. Das Königliche Ministerium des Innern hat mittelst Erlasses vom 20. October 1856 das diesfallsigc Erkenntniß der Königlichen Regierung des Neckarkrcises vom 5. August 1856 bestätigt. Hierin ist im Wesentlichen gesagt: „Der Beklagte hat anerkanntermaßen nach der Verkündigung des Gesetzes vom 24. August 1845, wie ec glaubt im Jahre 1848, einen Nachdruck von Uhland's Gedichten in 2000 Exemplaren ver anstaltet, und auf demselben die Jahreszahl 1840 beigefügt. In diesen Nachdruck wurde der Inhalt der im Jahr 1815 in dem Ver lage der Eotta'schen Buchhandlung erschienenen ersten Auflage von L. Uhland's Gedichten ausgenommen. Wenn nun auch der Beklagte unter der Herrschaft des Gesetzes vom 17. October 1838, betreffend abgeänderte provisorische Be stimmungen wider den Büchcrnachdruck, befugt war, von den vor dem 1. Januar 1818 erschienenen Auflagen von Ludwig Uhland's Gedichten einen Nachdruck zu veranstalten, so war dies demselben nach der Verkündigung des Gesetzes vom 24. August 1845, betref fend den Schutz schriftstellerischer und künstlerischer Erzeugnisse ge gen unbefugte Vervielfältigung, verboten, weil nach dem Art. 1 dieses Gesetzes der Schutz gegen Nachdruck oder sonstige durch me chanische Kunst bewirkte Vervielfältigung, welchen das Gesetz vom 17. October 1838 den im Königreiche oder in einem andern zum deutschen Bunde gehörigen Staate erschienenen schriftstellerischen und künstlerischen Erzeugnissen zusichcrt, auf die Lebensdauer des UrbeberS eines solchen Werks und auf dreißig Jahre vom Tode des selben ausgedehnt worden ist. Der beklagte Thcil will nun behaupten, daß nach dem Inhalte dieser gesetzlichen Bestimmung den vor dem 1. Januar 1818 erschie nenen schriftstellerischen Erzeugnissen ein Schutz wider den Nachdruck nicht zukomme. Allein diesem Vorbringen widerspricht der klare Inhalt des an geführten Gesetzes in Art. 1 und 3, und cs wird insbesondere noch in dem lchtgedachtcn Artikel auf den Art. 1, somit auf Werke hin- gcwicsen, welchen durch dieses Gesetz ein ihnen nach dem Gesetze vom 17. October 1838 (Art. 1 u. 3) zuvor nicht zugckommener Schutz gegen mechanische Vervielfältigung verliehen wird. Nicht minder findet dies seine Bestätigung in der Ministerialverfügung vom 1. September 1845, worin unter Ziffer 2 Lit. k bestimmt wird, daß zur Erthcilung des polizeilichen Stempels erfordert werde, daß das Originalwerk in einem deutschen Bundesstaate vor dem 1. Ja nuar 1818, bis zu welchem Zeitpunkte der durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. October 1838 verliehene Schutz sich bis daher noch zu rückerstreckt hat, erschienen und daß der Nachdruck vor Verkündig ung des Gesetzes vom 24. August 1845 bereits veranstaltet gewesen sei. Es ist hiemit klar ausgesprochen, daß Nachdrücke von Origi nal-Werken, welche vor dem 1. Januar 1818 erschienen sind und denen der Zeitdauer nach in Gemäßheit des Art. 1 des Gesetzes vom 24. August 1845 der Schutz wider den Nachdruck zukommt, in un gestempelten Exemplaren nicht mehr abgesctzt werden dürfen, und daß die Veranstaltung des Nachdrucks vor der Verkündigung des fraglichen Gesetzes erwiesen sein müsse. — — Hienach ist cs klar, daß dem Beklagten verboten war, von irgend einer Auflage von den Gedichten des noch am Leben befind lichen Dichters Ludwig Uhland einen Nachdruck zu veranstalten. Aber auch unter den Begriff eines Auszugs im Sinne des §.7 des Rcscripts vom 25. Fcbr. 1815 kann der von dem Beklagten ver anstaltete Nachdruck nicht gestellt werden, denn wenn derselbe auch nur den Inhalt der im Jahre 1815 in dem Verlage der Klägerin er schienenen Auflage umfaßt, während dem die zweite und die weite ren von der Klägerin hcrausgcgebencn Auflagen vermehrte Ausga ben sind, so bildet bei einer Vergleichung des Inhalts des Nach drucks des Beklagten mit dem der bei der Klägerin erschienenen ver mehrten Original-Auflagen jener überwiegend den Haupt-Bcstand- thcil der Letzteren. Nach dem bisher Angeführten wird der von dem Beklagten H. angeblich im Jahr 1848 in 2000 Exemplaren veranstaltete Nachdruck von Ludwig Uhland's Gedichten mit der Bezeichnung des Jahres 1840 als verbotswidrig erklärt, und der Beklagte für schuldig erkannt, der Klägerin für den ihr zugcgangencn Schaden Ersatz »ach Maß gabe des §. 5 des Rcscripts vom 25. Febr. 1815 zu leisten, dessen Festsetzung übrigens nach §.10 des eben erwähnten Rescripts der zu ständigen Gerichtsbehörde anheim gegeben wird. — Da nun der von dem Buchdrucker H. veranstaltete Nachdruck von Uhland's Gedichten nach dem oben Angeführten als verbotswid rig erklärt worden, so steht der Eotta'schen Buchhandlung auch die Befugniß zu, von den auf diesen verbotswidrigen Geschäftsbetrieb sich beziehenden Geschäftsbüchern des Buchdruckers H. Einsicht zu nehmen, und ist daher dem angebrachten Gesuche, trotz der von dem Letzter» hiegegcn erhobenen Einsprache, stattzugebcn". Neuigkeiten der ausländischen Literatur. Englische Literatur. ^ci'oi«, Winnic», 1'ke bunctiona and Oiaordera ol tke dleproductive Oi-ßsn« i,i Voutk, in ^dult ä^e, and in Advanced ddle, conai- dered in tkeir Ok^aiolvßical, 8ocial, and p8)ckolo^icsl dlelativna. 8. Uondon, Lkurckill. clotk, 7 8. dimKinn, U. U. I>d., donrnal ol Ino Vesrs' llVavel in Oerma, OeHon, etc. 2 vols. 8. d-vndon, Vllen. 28 8. Iil.t8iir>i;i.v, d. IVI., ^ 8electio» ol Vaaea, 8tatue8, Uusts, etc., lrvw 1'erra-t)otta8. 4. dVitk lOö One platea. d-vndo», VVeale. clotb, 3l s. 6 d. liotvnmu, 6obden, and Okina: n idlemoir. 8. d-ondon, dloul8ton se VVrißbt. sevved, 1 8. önnni«, dlnKirv dl, IVlodern dilngliak 1-iterature; it8 dilemiakea and Oe- lects. 8. Uondon, d-onxman. clotb, 10 8. 0 d. liaoKrn, LntUi-orrn. 'Übe Olle ol Okarlotte lironte, ^utkvr ol„dane 1i)vre." li^ di). 0. Osakell. 2 vola. po8t 8. London, 8initb k L. clotb, 24 8. Oven»«»»«, Ltan on. d'ke Oile os lildevard, b)arl ol Olarendvn. dVritten b) dlimaell. d'rinted fron, tke Original bl. 8. in tke diodleian d-ibrar). 2 vo>8. 8. Uondvn, d. dl. Oarlcer. boarda, 22 8. 6ovk>>!», icanoniiic, Wild ^dventurea in ^U8tralia and dleev 8outk >Vale8 be)'vnd tke lioundariea; xvitk 8lcetcbe8 ol d.ile nt tke IVIi- ning l)i8trict8. ?o8t 8. Ovndon, d. dilsclcevood. clotb, 3 8. 0 d. 6irv»i»Li.i., Onivna: a diiograpk)'. Ovmpiled lroin Ovntemporsr^ and otker 8onrce8. di)' dVn>. dlarlitt. 12. d-ondon, d. Llaclcwvod. clotk, 5 8. Oon8i.no.tr, 1no«.t8, l'ke di)ve vl8aint Narb: a llomance ol Venice. 2 vo>8. ?o8t 8. Oondon, 8mitk L di), clotk, 21 8. bd'Oincnnis'r, doni», Ueripatetic?aper8^ bkin^ a Volume ol liliacella- ni«8 kx tke l>lember8 ok a d.iterar)' 8ociet)-. ?o.8t 8. Oondvn, d. Llaclctvood. clotk, 7 8. 0 d. lVI'kiinason, Onncii», >dntiguitie8 ol Xertck and dleaearckes in tke liimmerlan Uoapkorua, >vitkdlemarli8 on tke diltknological and Ok)- aical dlietor)' ol tke Orimea. b'oliv. d.vndon, 8m!tk L di), clotk, 42 «.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder