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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1857
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- Deutsch
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490 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^1? 33, 18. März. Lorck in Leipzig. 1647. Blixen Finecke, praktischer Skandinavismus. Aus d. Dän. v. C. Dirckinck Holmfeld. 8. Kopenhagen. Geh. U ^ Macken in Stuttgart. 1648. Bischer, F. Th., Acsthctik od. Wissenschaft d. Schönen. 6. Thl.: Die Kunstlchrc. 2. Abschn.: Die Künste. 5. Hft.: Die Dichtkunst. Lcr--8. Geh. Als Rest. O. Meißner in Hamburg. 1649. Waldmüllcr, R., Gedichte. 16. Geh. 1 in engl. Einb. 1^6N/ 1656.— Lascia paffare! 16. Geh. 1^; in engl. Einb. 1 ^ 6N-/ Mittler 8 Soh» in Berlin. 1651.2e1tuvA, entomologisrke. Hrs^. V. üem entomalox. Vereine ru 8tetrin. keü.: 6. Vvkrn. 18. lalirx. Ko. 1—3. gr. 8. In 6on>m. «ek. pro cplt. ' 3^ Sllilickc in Leipzig. 1652. Klaunig, K., übcrdcutscheRechtschrcibung vom wissenschaftlich prakt. Standpunkte, gr. 8. Geh. * U >? Sclimidt in Halle. 1653. LrdmLQQ, H., über 8ekellin§, namentüeü seine negative ?üi- losopkie. ßr. 8. Oeü. * 1654. QeßseQdLiir, 6., über die Lntnückelun^ der 8a^!(tg. gr. 4. 6eb. Schmidt in Halle ferner: 1655. Kreutz. F., Liederbuch f. die oberen Classen der Bürgerschulen :c. 8. Geh. * 6N-< 1656. Otto, O vv, (leoalogiscbe Ilntersuekungen. gr. 8. ««!>. * 1^-/* K. Sltineidcr'S Berl. in Berlin. 1657. Preußens Bcamtenthum u. seine Finanzen. Drei Briefe v. A. gr. 8. Geh. *6N^ . Springer in Berlin. 1658. Gotthelf, Irrem., gesammelte Schriften. Ausg. letzter Hand. 24. Halbbd. br. 8. Geh. * Vz >-?; Vclinp. * Vs ^ 1659. Zeichnungen dazu. I. Lfg. br. 8. 6 R-f Suetz in Wcißensela. 1660. Schiefertafel-Bilder zur nützl. Unterhaltung f. Kinder. 8. Geh. 4N-f Billarct in Erfurt. 1661. O-essel, üss alte Lrkarter katbkaus u.-seine Lilüer. gr. 8. «eil. * i/z ^ T. O. Weigel in Leipzig. 1662. Dörster, H., Ilenleiuale seutseiier Lauleunst, Lilsnerei u. Ulalerei v. Linküiirg. 6. «kristentkums bis auf sie neueste Zeit. 72. u. 73. 1<sg. 1n>p.-4. n * Uraciitausg. in Kol. a » 1 ^ 1663. «ailtladnua, 1., sie Lauleunst s. 5—16. lakriiunsert« u. sie >ia- von sddängigen Künste. 18. u. 19. IAg. Imp.-4. daar a * 16 K/f Nichtamtlicher Th eil. Ein Opfer des Wahns. II (Fortsetzung aus Nr. 32.) Daß vr. Eisenlohr in meiner Vorrede „eitel Unsinn" sieht, ist eine Sentenz, gegen die ich mich nicht auflehnc. Irre pflegen sich für die einzig Vernünftigen in der ganzen toll gewordenen Welt an zusehen. Daß E. nicht begreift, wie „eine Schrift ihrer Tendenz nach eine Lücke auszufüllcn geeignet sein" könne, ist eine Selbstkritik, die mich einer unfreundlichen Bemerkung gegen des Mannes Fas- sungsgabc überhcbt; und daß er mich der Anmaßung zeiht, weil ich in der Vorrede selbst die Bcsorgniß aussprcchc, ich könnte den Stoff doch noch nicht erschöpft haben, das ist ein sprechender Beweis von der kläglichen Beschaffenheit Eisenlohr'schcr Interpretation und Logik. Nachdem der Kritikus gelegentlich noch meine Unterscheidung der Leser, für die ich meine Schrift berechnet, in Theoretiker und Praktiker für „abstract" und „lächerlich" erklärt, kommt er allgemach dazu, seine mehr als dreisten Bczüchtigungcn zu spccialisiren. 1) Der erste Absatz auf S. 3 meiner Schrift sei von S. 42 und 43 der Eiscnlohr'schen abgeschriebcn, denn — hört! hört! — „die citirte seltene Originalausgabe von Kant's mctaph. Anfangs gründen der Rechtslehre ist in Biclitz nicht zu haben." — Vergleicht der Leser den vorgeblichen Nachdruck mit dem angeblich geplünderten Sanctissimum, so findet er, daß ich von dem Kantischcn, heute schon überwundenen Standpunkte, ein „geistiges Eigcnthum" aus der Fiction eines Mandatsvertragcs zu erklären, gar keine Notiz genom men, daß ich vielmehr, während E- sich mit diesem Syllogismus Kant's herumschlägt, nur den bei E. ganz unbeachtet gebliebenen Schlußsatz Kant's (S. 129), wo ec ein Sachenrecht und ein per sönliches Recht als im Autorrecht enthalten annimmt, angezogen und der Hegcl'schen Theorie, der E. mir keiner Snlbc erwähnt, gegcn- übergestcllt habe. Es ist mir auch gar nicht eingefallen, den einen dieser beiden Philosophen für einen Vertreter, den andern für einen Bekämpfer des „geistigen Eigcnthums" zu erklären (der badenser Privatgelehrte octroyirt mir dies lediglich), sondern ich finde sie nur im Widerspruch mit einander bei ihren Versuchen einer aus abstrak ten Begriffen hergeleiteten Eonstruction des „geistigen Eigcnthums". Ich behaupte nun, daß auch nicht ein Gedanke von S. 42 und 43 des E.'sehen Buches auf S. 3 des mcinigcn zu finden ist. Wie sollte ich auch gerade hier E. „abgeschriebcn" haben, wo ich eben daran bin, das Gegcntheil von dem zu beweisen, was das Glaubensbc- kenntniß E's ausmacht? Er predigt das „geistige Eigcnthum", ich verwerfe diesen Begriff als juristisches Unding! Aber— das Eitat, das Citat und die seltene Originalausgabe! hör' ich ihn mir nach- schreicn. Nun, ich habe erstens schon gesagt, daß ich mir von Kant eine ganz andere Sentenz als Waffe gegen die „geistige Eigenthums theorie" geholt, als E. sie brauchen konnte, eine Sentenz, die am Schluß des Eapitels (bei Kant nämlich auf S. 129) steht, während E. S. 127 u. 128 exccrpirt; und zweitens wird mir der fanatische Dcnunciant am Ende doch glauben müssen, daß ich in Wahrheit die „seltene" Originalausgabe von Kant's mctaph. Anfangsgr. d. Rcchtsl. zur Hand gehabt, wenn ich ihm noch sage, daß das Titel blatt dieser Ausgabe die Jahreszahl 1797 und nicht, wie ec in seinem Buche S. 41 angibt, 1798 trägt. 2) In der geschichtlichen Einleitung meiner Schrift (S. 7) sei die Mitthcilung über den ersten, durch anders gemeinte Polizeimaß regeln herbeigeführlen Schutz gegen Nachdruck in England der E.'schcn, Lowndcs nachcrzähltcn (aufS. 6 bei Eiscnlohr) entnom men. — Entsetzlich! haltet den Dieb, der 6, sage sechs Zeilen, eine geschichtliche Thatsache enthaltend, gestohlen hat! Aber wie, wirklich gestohlen? Nein, hört nur den Dcnunciantcn: ich habe seine Offen barung ganz mißverstanden, denn er erzähle, in England hätte die 1566 erfolgte Vereinigung der Stationcrs ihnen die Möglichkeit gegeben, den Nachdruck ihrer Verlagsartikcl zu verhindern; ich dage gen berichte, in England hätten sich die Buchdrucker und Buchhändler schon in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts durch ihre Ver einigung zu einer Eorporation einen Schutz gegen Nachdruck ge schaffen. So fein ist die Kritik meines Anklägers, so jeglichen Haltes baar die Basis seiner Anklage! Das also wäre ein Plagiat, wenn man, solch nebensächliche Dinge aus den Originalquellen zu schöpfen unterlassend, sich erlaubte, einem Zweiten eine Notiz nachzuerzählcn, die selbiger auch nur entlehnt (von Lowndcs)? Dann hat am Ende der alte Schlosser — Becker und Rotteck abgeschriebcn! 3) Meine begriffliche Feststellung des Nachdrucks sei eine „ge dankenlose Generalisirung" dessen, was Jolly nach deutschem Bun-
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