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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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492 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. .4? 33, 18. März. den Druck veröffentlicht, kann er sich und seinen Erben oder sonsti gen Rechtsnachfolgern das ausschlicßcndc Recht, die Erlaubniß zur öffentlichen Aufführung zu crtheilcn, durch eine mit seinem darunter gedruckten Namen versehene Erklärung Vorbehalten, die jedem ein zelnen Exemplar seines Werkes auf dem Titelblatt vorgedruckt sein muß. Ein solcher Vorbehalt bleibt wirksam auf Lebenszeit des Autors selbst und zu Gunsten seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger noch zehn Jahre nach seinem Tode. 3) Dem Autor oder Rechtsnach folgern steht gegen Jeden, welcher dessen ausschlicßcndcs Recht durch öffentliche Aufführung eines noch nicht durch den Druck veröffentlich ten oder mit der unter Ziffer 2 erwähnten Erklärung durch den Druck veröffentlichten dramatischen oder musikalischen Werkes beein trächtigt, Anspruch auf Entschädigung zu. 4) Diese erweiterten Be stimmungen werden vom 1. Juli 1857 an in Wirksamkeit gesetzt werden. 5) Ziffer 1, 2 und 3 des Bundesbeschlusscs vom 22. April 1841 sind hiernach aufgehoben, wogegen es bei Ziffer 4 hinsichtlich der Entschädigungen w. sein Bewenden behält. (Frkf. Bl.) Gotha, 10. März. In diesen Tagen hielt sich in unserer Stadt Hr. Bädcker aus Eoblenz auf, der Verfasser der bekannten und als zweckmäßig erprobten Reisehandbücher, welche im Interesse der Reisenden ein Hauptaugenmerk auf die Beschaffenheit der Gast- Höfe richten, und so die Wahl eines Abstcigquarticrs sehr wesentlich erleichtern. Um seinen Handbüchern auch in dieser Beziehung die möglichste Brauchbarkeit und Zuverlässigkeit zu geben, benutzt be kanntlich Hr. Bädcker nicht blos die ihm aus zuverlässigen Quellen zukommenden Notizen, empfehlende und tadelnde, sondern er macht auch selbst Entdcckungs- oder Prüfungsfahrtcn, um aus eigener An schauung sich über die Vorzüge oder Schattenseiten der an vielbe suchten Straßen liegenden Gasthäuser zu überzeugen. Um bei diesem Geschäft unerkannt zu bleiben, soll er von der preußischen Regierung die Erlaubniß bekommen haben, unter angenommenem Namen zu reisen; denn wüßten manche Wirthe um seine Anwesen heit, so würden die betreffenden Hotels sich dem prüfenden Reisende» nicht in ihrer ganzen Ursprünglichkeit und Alltäglichkeit präscntiren. Auch in Gotha besuchte Hr. Bädcker mehrere Gasthöfe, und cs wird versichert, daß er sich mit einer wahren Virtuosität der Untersuchung von Betten, Waschtischen und andern Heimlichkeiten zu unterziehen, die Kellner und Wirthe zu cxaminiren, und Wirthschaftstalent, Ge wandtheit und Redlichkeit auszumittcln wußte. Dem reisenden Pu blicum kann aus einer solchen Eontrolc nur Nutzen erwachsen, und das Ergebniß der Prüfungen, das im Reisehandbuch veröffentlicht wird, dürfte an den Gasthofbesitzern unstreitig verspürt werden. (AUg. Ztg.) Das Verlagsrecht auf die Memoiren St. Si mon's. Die berühmten Memoiren des Herzogs v. St. Simon, Zeitgenossen von Ludwig XIV., dem Regenten und Ludwig XV., ha ben neuerdings zu einem Nachdrucks-Processc Anlaß gegeben, der dem Pariser Buchhändler Barba ziemlich thcucr zu stehen kömint. Der jetzige Herzog v. St. Simon hatte nämlich mit der Verlagsbuch handlung L. Hachctte L Eomp. einen Vertrag über eine neue Auf lage der Memoiren seines Vorfahren abgeschlossen; Barba, der der Meinung war, daß die Memoiren, die in ihrer ursprünglichen Ge stalt, nach dem letzten Willen St. Simon's, vierzig Jahre nach des sen Tode publicirt worden, längst Gemeingut seien, veranstaltete eine nicht von den Rechts-Nachfolgern des Verfassers autorisirte Ausgabe und ist daher von Letzteren verklagt worden. Diese behaup ten, daß das in ihren Händen befindliche vollständige Manuscript erst neuerdings zum ersten Male (in zwanzig Bänden) publicirt sei (früher waren blos Auszüge und Verstümmelungen erschienen) und mithin noch auf den Schutz des französischen Gesetzes gegen Nach druck Anspruch habe. In erster Instanz waren die Kläger abgcwie- scn worden. Die ,,oour imperiale" von Paris hat jedoch in zweiter Instanz Barba verurheilt, an den Herzog v. St. Simon 20,000 Francs und an den Buchhändler Hachctte 50,000 Francs Entschä digung zu zahlen, sowie die Kosten des Processes zu tragen. Wir bemerken bei dieser Gelegenheit, daß die neue Ausgabe der Memoi ren St. Simon's, deren Vergleichung mit der Handschrift Herr Chcruel besorgt, und auf die wir nächstens in einer ausführlichen Anzeige zurückkommen werden, bei Hachctte in drei verschiedenen Drucken erscheint. Der thcucrstc Abdruck in zwanzig Bänden, eine Prachtausgabe, von welcher nur hundert mit Nummern bezeichnctc Exemplare abgezogen werden, kostet 300 Francs. Der zweite Ab druck, ebenfalls in zwanzig Bänden, mit einem authentischen Bild nisse St. Simon's und seinem Faksimile ausgcstattet, kostet80Francs. Der dritte Abdruck, in zwölfBändc zusammengcdrängt, wird zu dem enorm billigen Preise von 2 Francs (16 Sgr.) der Band ausgegebcn. Sämmtlichcn französischen Leihbibliotheken in Deutschland kann die letztgcdachte Ausgabe als eine der wcrthvollsten Erwerbungen, die sie machen können, empfohlen werden. Denn cs gibt kaum ein unterhaltenderes und mit Bezug auf die Zeit, die es behandelt, lehr reicheres Buch, als die Memoiren des Herzogs v. St. Simon. (Mag. s. d. Lit. d. Ausl.) Büchcrvcrbote. Die Oberste Polizei-Behörde zu Wien hat am 3. März nach- bcnanntc Druckschriften in der Weise des §. 16 der Instruction zur Durchführung der Prcßordnung allgemein verboten: Die Einzelhaft und das Aellengcfängniß in Bruchsal. Ein Ea- pitel aus den demnächst erscheinenden „Erinnerungen aus mei nem Leben" von Corvin. Hamburg 1857, Hoffmann L Campe. Einige Worte eines orthodoxen Christen über die abendländischen Glaubensbekenntnisse. Aus dem Französischen. Bautzen 1856, Schmaler. Zuschrift an die Redaktion. Hochgeehrter Herr Redacteur! Es ist zwar leicht erklärlich, daß Sic Herrn vr. Eiscnlohr s. Z. die Spalten unseres Börsenblattes für seine Erörterungen geöffnet haben; — er ist ein alter und gründlicher Mitarbeiter am B.-Bl. und einer der wenigen Gelehrten, welche zum Gegenstand ihrer Forschungen und Samm lungen Autoren-Rccht und Verlagsrecht gewählt haben, wofür ihm der I Buchhandel zu Dank verpflichtet sein muß. Auch schien es zuerst in der That, als wenn von diesen Hieben auch einige für den Buchhandel nutz bare Späne abfallcn könnten. Ebenso natürlich ist es, daß Sie Herrn 0r. Friedländer's Entgegnung dann auch aufnehmcn mußten. Aber der Streit nimmt einen Charakter an, der uns wenig Belehrung verspricht, ja der ein böses Beispiel gibt, durch welches der bekannte gute Ton und die höfliche Schreibweise, wie sie denn doch einmal im Buchhandel herr schend sind, nur Noth leiden könnten. In den alten guten Zeiten nannte man das „eine literarische Katzbalgö-kei" — jetzt heißt's wohl „eine etwas lebhaft geführte literarische Fehde". Wie dem auch sei; für's B.-Bl. wird sie nimmer passen. Wenn die Herren Strei ter sich nicht selbst entschließen, einen andern und passender« Kampfplatz zu wählen, so öffnen Sie ihnen doch sachte und freundlich die Thüre nach dem bezahlten Hinterstübchcn — zu den Inseraten. Dort könnten sic für ihre Groschen und nicht auf „Regiments-Unkosten" ihre Sache aus- machcn. n. r. Briefwechsel. Herrn E. A. S. in A. — Wir haben Ihren Aufsatz mit Dank empfangen und werden seine Aufnahme in möglichster Bälde bewirken. Zu Acn- derungen liegt keine Veranlassung vor. Berichtigung. In Nr. 29, S. 436, Sp. 2, Z. 14 v. o. lese mnn Staats minister v. Schlayer, statt v. Schmezcr.
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