Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1857
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- 1857-03-30
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- 30.03.1857
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M 38, 30. März. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 571 Voigt Lc Günther in Leipzig. 1944. Voigt Ae Günther's Orbis pictus. Bilderbuch zur Anschauung u. Belehrung. Bearb. v. Lauckhard. 4. u. 5. Lsg. hoch 4. Geh. ä * r/z WaUcrstci» in Leipzig. 1945. Schubert, W., Vom Herzen zum Herzen. Christgabc. 3. Aufl. 8. In engl. Einb. U Wild in Lemderg. 1940. Cysar, W. Th., Handbuch d. österreichischen Gcbührengcsezes vom 9. Fcbr. u. 2. Aug. 1850. 2 Hälften. Lex.-8. In Eomm. Geh. * 2U ^8 Zeh'schc Vuclih. in Nürnberg. 1947. Untcrhaltungsblatt, neues Schweizerisches. Ein Magazin neuer interessanter Orig.-Novellen, Erzählungen re. 15. Jahrg. 1857. I.u. 2. Hst. gr. 4. Bern, pro cplt. * 2f/z Nicht a Ultli Eingabe württcmbcrgischer Buchhändler, Buchdrucker, Zcitungsheraus- gebcr ic. an die Kammer der Abgeordneten, betr. den Entwurf eines Gesetzes zur Vollziehung der Vorschriften des Bundcsbeschlufses vom 6. Juli 1854 über die Untersuchung und Bestrafung von Preßvergehcn und die Unterdrückung von Druckschriften gesetzwidri gen Inhalts vom 20. Mai 1856. (Fortsetzung aus Nr. 36.) §- 7- Fortsetzung. Die Haftbarkeit des Rcdacteucs. Entwurf Art. 7—9. Indem wir bezüglich der durch Art. 8 eingeführten absoluten Straf barkeit des Redactcucs hinsichtlich des Inhalts seiner Zeitschrift, wonach ihn die Nennung des Verfassers nicht straffrei machen soll, auf das bereits in Z. 5 Vorgctragcne uns beziehen, und noch beifügen, daß zum mindesten der positive Beweis seiner Schuldlosigkeit den Rcdacteur be freien sollte, vgl. Verordnung vom 25. Dec. 1850 Art. 4. bad. Prcßgcsetz tz. 23. haben wir uns noch näher über eine den Rcdacteurcn drohende empfind liche-Härte auszusprcchcn. Der Art. 8 ist so allgemein gefaßt, daß ec alle Vergehen, also auch die nicht von Amtswcgcn zu bestrafenden, umfaßt. So oft also irgend ein Verfasser einer beliebigen Annonce wegen derselben in einen Prcßproccß wegen Ehrenkränkung rc. verwickelt und bestraft wird, soll außer ihm auch den Rcdacteur eine Geldbuße treffen. Wir halten dies für unbillig. Wäre eine jede Injurie eine auf platter Hand liegende, Jedermann auf den ersten Blick als eine solche sick darbietende grobe Schmähung, so könnte man die Bedenken eher unterdrücken. In der großen Mehrheit der Fälle ist dies aber nicht der Fall: solch' grobe Injurien würde der Rcdacteur schon von sich aus zurückweiscn. Er erhält aber Annoncen in einer Fassung, die ihm einen Einblick nicht gestattet, die Injurie kann auf eine Weise versteckt sein, daß cs einem Dritten, Uneingeweihten, ge radezu unmöglich ist, sic zu durchschauen. Hier den Rcdacteur gleich wohl zu strafen, erscheint als eine ungerechtfertigte Härte. Die Motive wollen zwar dieses absolute Durchgrcifcn mit der Bemerkung rechtferti gen: der Rcdacteur müsse darauf hingcwicscn werden, bei erhaltenen Mitlhcilungcn besondere Vorsicht zu übe». Allein dies ist leichter verlangt als gethan. Wir Geschäftsleute können versichern, daß cs selbst mit aller besonderen Vorsicht, und ganz abgesehen von der Uebcrhäufung eines Geschäftsmannes mit Zusendungen von Annoncen rc., rein unmöglich ist, überall Vorsorge zu treffen, alle möglichen Anspielungen zu durch schaue» u. dergl. Wie soll beispielsweise zu einer Meßzeit der Heraus geber eines Anzcigcblatts alle Meßannoncen mit der besonderen Vorsicht prüfen, ob nicht irgendwo eine Anspielung ehrcnkränkendcr Art in einer Waarenanpreisung vcrsteckt liege? und hundert ähnliche Fälle. Uns scheint eine besondere den Rcdacteur treffende Strafandrohung in diesem Falle auch ganz entbehrlich. Liegt eine ganz augenscheinliche Schmähung irgend eines Privaten, die nur auf Klage zu strafen ist, vor, und erscheint je bei derselben auch der Rcdacteur strafbar, so wird gewiß der Art. 3 des Entwurfs vollkommen ausreichen. In allen andern Fällen, namentlich denen versteckter Injurien, erscheint aber eine besondere Für sorge ganz entbehrlich. Lehrt doch die Erfahrung unserer Gerichte, wie von den zahllosen Jnjuricnklagcn nicht nur der größere Thcil als unge gründet sich darstellt, sondern auch bei den übrigen so oft die Schuld fast gleichmäßig beiden Lheilcn gebühren sollte, wie oft blos das leise Ucber- schreitcn der Form eine Verurtheilung nach sich zieht, ohne daß mit der Verurtheilung stets auch das moralische Unrecht auf der gleichen Seite steht. Weshalb nun den Jnjuricnklagcn gegenüber auch der Rcdacteur in die ungünstigste Stellung versetzt werden und in durchgreifender Weise cher Th eil. stets mit einer Strafe bedroht werden soll, vermögen wir nicht abzu sehen. Auch früher machte die einheimische Prcßgcsetzgebung einen Unter schied zwischen von Amtswegen und blos auf Privatklage zu verfolgen den Preßvergehcn, z. B. Verordnung vom 25. Dec. 1850, Art. 2, letzter Satz; und der Entwurf selbst berücksichtigt diesen Unterschied an an derer Stelle. Art. 23. Abs. 3. vgl. auch noch unsere frühere Eingabe S. 7. Das badische Prcßgcsetz nimmt in seinem Art. 23 aus diese Verhält nisse Rücksicht, und schreibt vor: „Bei verhüllten Ehrcnkränkungen wird der Rcdacteur von Strafe frei, wenn er die strafbare Eigenschaft eines ausgcnommcnen Auf satzes aus dessen Inhalt weder erkennen konnte, noch auch sonst gekannt und nebstdem den Verfasser nachgewiescn hat." Wir bitten nach dem Vorgctcagencn um eine Bestimmung (Art. 9) dahin gehend, daß die vorhergehenden Artikel (4—8) sich auf solche Ver gehen nicht beziehen, die nur auf Privatklage bestraft werden. §. 8. Fortsetzung. Die Höhe der Geldstrafen. Die von den Motiven sogenannten Fahrlässigkcitsstrafen wegen Ver nachlässigung der Pflicht zur Diligcnz sind im Entwürfe in folgenden Maßen fcstgestcllt: für den Verleger 10—500 fl. in schweren Fällen (höherer Grad der Fahrlässigkeit, Rückfall, schwereres Vergehen) fakultativ neben der Geldbuße Gefängniß bis zu 6 Monaten; für den Drucker 10—300 fl. in schwereren Fällen ebenso Gefängniß bis zu 3 Monaten; für den Rcdacteur 20—1000 fl. in schwereren Fällen ebenso Gefängniß bis 1 Jahr. Die Motive bemerken hiezu: es sei hinsichtlich der Größe auf den Vorgang des preußischen Gesetzes Rücksicht genommen worden. Ist dies der Fall, so sollte man erwarten, daß für Württemberg die Geldstrafen niedriger ausgemesscn seien, als für Preußen, da die bekannten Verhältnisse niedrigerer Gcldmaßstäbe in Süd - als in Norddcutschland auch hier maßgebend sein sollten, indem in Südwestdcutschland, besonders bei uns, überall mit geringeren Summen als in Norddeutschland der gleiche Effect erzielt wird. Gerade das Gcgcntheil aber greift we nigstens für die leichteren, gewöhnlichen Fälle Platz, und für die schwe reren cumulirt der württembcrgischc Entwurf noch facultativ Gefängniß. Denn in Preußen betragen die Fahrlässigkcitsstrafen (immer vorausge setzt, daß der Betreffende nicht schon als Urheber oder Thcilnchmer, wie in unserem Entwürfe nach Art. 3, strafbar erscheint), für den Verleger: bei Preßvergehcn Geldbuße bis 200 Thlr-, bei Preßvcrbrechcn (bei welchen der württembergische Entwurf facultativ noch Gcfängniß- strafe cumulirt) 50—500 ; für den Drucker: Geldbuße bis 100 Thlr., rcsp. 10—200 Thlr.; für den Rcdacteur: Geldbuße bis 500 Thlr., rcsp. 50—1000 Thlr. Preußisches Prcßgcsetz Ztz. 35—37. Sachsen hat für alle Fälle für Verleger, Drucker und Redacteure nur die Strafnahmc von 10—300 Thlr. Sächsisches Prcßgcsetz d. 26. b. c. Frankfurt, das als der Nächstliegende geschäftliche Concurrcnt am meisten Berücksichtigung verdient, aber ebenfalls in Geldsachen im Allge meinen einen viel höheren Maßstab hat als Württemberg, setzt die Fahrlässigkcitsstrafe für den Verleger und Drucker nur auf Gefängniß bis zu 14 Tagen oder Geldbuße bis 100 fl. Frankfurter Prcßgcsetz Art. 29. 82'
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