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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1857
- Sprache
- Deutsch
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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 573 .1? 38, 30. März. §. ii. Fortsetzung. Zu Art. 22. Geldstrafe». Nachdem die bisherigen Artikel die in denselben festgcstcllten Ver gehen gewiß in sehr ausgiebiger Weise bedroht haben, erhalten diese Vergehen noch alle, sofern nicht schon ohnedies Geldstrafe angcdroht ist, die weitere Androhung einer überall Platz greifenden Geldstrafe, welche auch mit allen in bestehenden Gesetzen für anderweitige Prcßvcr- gehcn angcdrohtcn Strafen cumulirt werden sollen. Wir finden hier eine abermalige, bedauerliche Strenge. ?. 12. Fortsetzung. Zu Art. 23. 24. Concessionsentzichung. Die Art. 23, 24 enthalten die Fälle, in welchen den Buchhändlern, Buchdruckern u. s. w. die Berechtigung zu ihrem Gewerbebetrieb auf gerichtlichem Wege entzogen werden kann, während dcr H. 4 der k. Verordnung vom 7. Jan. !856 die Concessionsentzichung auf admini strativem Wege Vorsicht. Für den Beteiligten ist begreiflicherweise, was die Wirkung anbclangt, ein Unterschied zwischen beiden Wegen nicht vorhanden. Wir hoffen, eine hohe Kammer werde bei Bcrathung dcr Concessionsentzichung die gesammte Frage, d. h. die administrative wie die gerichtliche Concessionsentzichung in de» Bereich ihrer Erwägungen ziehen. Wir berufen uns hier auf unsere frühere Eingabe vom 18. Febr. 1856 z. 5 ff. und wiederholen aus derselben und dem dort angeführten Mo hl, Staatsrccht, daß Conccssionscntzichungcn in Gesetz und Praxis in Württemberg bisher nicht begründet waren. Sollen sie cinge- führt werden, so ist cs gewiß geboten, den bctheiligten Gewerben dabei die möglichste Schonung angedcihen zu lassen. Wenn gegen das Geschäft einer Buchhandlung, Druckerei ec. in dem Raume von 2 Jahren zweimal eint Strafe (wegen Prcßvergehen, die nicht blos das Vergehen der Beleidigungen von Privatpersonen sind) ausgesprochen ist, sei cs nun cinc Strafe gegen einen Urheber, Gehilfen oder Begünstiger eines Prcßvergehcns (Art. 3), oder eine Fahrlässigkcits- strafc (Art. 4—6), so soll in dem neuen (zweiten) Strafcrkcnntniffc ge gen den Gcwerbeinhaber die Concessionsentzichung ausgesprochen werden können. Dies erscheint sehr hart. Besonders leicht nimmt der Entwurf das Vorschreiten gegen den Gewerbeinhaber, der in absoluter Weise für seinen Geschäftsführer verantwortlich gemacht ist. Denn mit Un recht schreiben die Motive dem Geschäftsinhaber überall eine so leichte Wahl und Beaufsichtigung des Geschäftsführers zu. Die Motive ver gessen ferner, wenn es heißt, ohne diese Bestimmung könnte sich der Geschäftsinhaber seines Vertreters bedienen , um gedeckt durch dessen Ver antwortlichkeit verbrecherische Erzeugnisse zu veröffentlichen, vollständig, daß ja schon Art. 3 des Entwurfs dies unmöglich machen würde. Vor dcr administrativen Concessionsentzichung hat die gerichtliche die schützende Form des richterlichen Verfahrens und des förmlichen Straf- crkcnntniffcs voraus. Zu bemerken ist aber: a) bei der administrativen Entziehung besteht der Beschwerdeweg an das Ministerium und den Gc- hcimcnrath, bei dcr gerichtlichen nur der gewöhnliche Rccurs dcr Str.- Pr.-O. l>) Da im Entwürfe dcr Ausspruch der Concessionsentzichung nicht den höheren Gerichten Vorbehalten ist, so könnte selbst ein Bezirks gericht (vgl. Art. 40 Abs. 3 und die dort citirten Gesetzcsstcllcn) die Concessionsentzichung aussprcchc». Diese sollte doch jedenfalls den hö heren Gerichten ausschließlich Vorbehalten werden, c) Wie bei dcr ad ministrativen Concessionsentzichung sollte ein bc h arrl i che r Mißbrauch des Geschäfts zu Verbreitung strafbarer Druckschriften vorausgesetzt wer den, wenn eine gerichtliche Concessionsentzichung zulässig sein soll. Dcr Eintritt einer zweiten Strafe (Fahrlässigkcitsstrafe) innerhalb zweier Jahre ist noch kein beharrlicher Mißbrauch. Eine ganz besondere Strenge entwickelt dcr Entwurf gegen die Rc- dacteurc. Auch diese sollen nach nur vorangcgangcner einmaliger Strafe vermöge eines zweiten Straferkcnntniffes von ihrer Stelle ent fernt und zur Besorgung dcr Rcdaction von Zeitschriften zeitlich (h^—5 Jahre) oder bleibend für unfähig erklärt werden können. Wenn die Motive diese Bestimmungen damit zu rechtfertigen suchen, daß keine direct auf Unterdrückung einer Zeitschrift gehenden Maßregeln bestehen, so ist cntgegcnzuhaltcn, daß die indirekten Mittel, welche Gesetz und Verordnung an die Hand geben, nämlich die gegen Verleger und Drucker gerichteten, mehr als hinrcichen, um ein wirklich schädliches Gebühren eines Redakteurs im Zaume zu halten. Solche strenge Bestimmungen gegen die Rcdactcurc haben »och nie in Württemberg bestanden, na mentlich ist die bleibende Unfähigkcitserklärung eines Redakteurs zur Besorgung der Redaction von Zeitschriften etwas in Württemberg Unerhörtes. Selbst die frühere Bundcsgeschgcbung entfernte einen Rcdactcur blos auf 5 Jahre von der Redaction von Zeitschriften. Mo hl, Staatsrecht 2. Auflage 1. H. 73. Note 20. Auch die beiden ,n den Motiven zu Art. 23 angeführten Gesetzgeb ungen, das baicrische Gesetz Art. 43. Abs. 5. und das sächsische H. 30. kcnnen keine bleibende Unfähigkcitserklärung eines Rcdactcurs, sondern beschränken diese auf 5 Jahre. Nach dem Frankfurter Prcßgcsctz Art. 20 kann ein Rcdactcur, dcr wegen eines Prcßvergehcns in Einem Jahre zweimalzu Gcfängnißstrafc vcrurtheilt wurde, vom Gericht nur auf Ein Jahr von Ucbcrnahmc einer verantwortlichen Rcdaction ausge schlossen werden. Wir bitten nun hohe Kammer, bei Bcrathung der Zulässigkeit der Conccssionscntzichungen — der administrativen wie dcr gerichtlichen — auf schützende Bestimmungen für die Presse Bedacht nehmen und speciell eine dauernde Unfähigkcitscrklärung eines Rcdactcurs nicht fcstsetzcn zu wollen. (Schluß in Nr. 39.) Miscellcn. 44 In Regens bürg findet am 30. Juni eine Büchcrauction statt, in welcher cinc kostbare Sammlung alter und seltener Drucke aus dem 15. u. 16. Jahrhunderte zur Versteigerung kommt; an dieselbe schließt sich eine umfassende und wohlgeordnete Collection von Schriften aus der Reformationszcit, in welcher vieles Seltene und Gesuchte enthalten ist. Da derartige Sammlungen heutzutage nicht häufig aus dein literarischen Markte erscheinen, so glauben wir um so mehr darauf aufmerksam machen zu müssen. Der interessante Katalog derselben wird von der Montag u. Weiß'schen Buchhand lung ausgcgeben und kostet zwei Ncugroschcn; dcr GcsammtcrlöS dafür wird dem Vereine zur Unterstützung hilfsbedürftiger Buch händler überwiesen. — In Leipzig kommt am 20. April die Bibliothek des franz. Obristlicutenant, Ritter rc. Taver von Schvn- bcrg-Rojhschönbcrg unter den Hammer. Dieselbe zeichnet sich durch viele treffliche, allgemein geschätzte und gesuchte Werke in allen Wis senschaften aus, und umfaßt im Gegensätze zu dcr oben erwähnten Sammlung hauptsächlich die neuere und neueste Zeit. Auch der Katalog dieser Bibliothek verdient wegen seines gewählten Inhaltes allgemeine Beachtung; er ist von Hrn. T. O. Weigel zu beziehen. Papier aus Mais st roh. — Die Nr. 11 dcr Wiener Wochenschrift „die neuesten Erfindungen re." bringt zwei Proben von Papier, das ganz aus Maisstroh und Maisstengl verfertigt ist, und wodurch eine der wichtigsten Aufgaben der Papierfabrikation, die Hadern durch einen ursprünglichen wohlfeilen Pflanzcnstoff zu ersetzen, in überraschender Weise gelöst ist. Die Stärke, Festigkeit und Feinheit des Papiers sind vollkommen zufriedenstellend. Dem Erfinder, Hrn. Diamant, sollen daher auch schon von mehreren Seiten sehr glänzende Anerbietungen für die Ausbeutung dieser Erfindung gemacht worden sein und in kurzer Zeit dürfte die erste Fabrik dieser Art ins Leben treten. Briefwechsel. Herrn P. H. in W. — Wir wollen Ihrem Dringen um Belehrung nicht ferner entgegen sein. Unsere Ansicht ist, daß: all 1) das Uebcrsetzungsrccht nur auf positiven gesetzlichen Verord nungen beruht, und daher der Ucbcrsetzungsvorbchalt seitens fran zösischer Verleger selbstverständlich keine Gültigkeit für solche Staa ten hat, deren Gesetzgebung von solchen Bestimmungen nichts weiß; und all 2) die Vereinbarung mit dem Verleger eines in Frankreich ver öffentlichten Werkes über die Publication einer deutschen Ausgabe keinen Schutz dagegen gewähren kann, daß in Staaten, die keinen bezüglichen Vertrag mit Frankreich abgeschlossen haben, andere Aus gaben oder Nachbildungen davon veranstaltet werden. Herrn L. S. in D. — Anzeigen von Schriften erotischen Inhalts dürft» im Börscnbl. nicht zugclasscn werden, daherj Ihr betreffendes Gesuch keine Aufnahme finden kann.
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