Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.04.1857
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- 1857-04-01
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- 01.04.1857
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39, 1. April. 589 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. c) die Gestattung eines rechtlichen Gehörs vor Gericht für die Bc- thciligten, che dasselbe über die Beschlagnahme entscheidet (Art. 30. 33); rl) ebenso die Gestattung des Rccurses gegen die vom Gerichtshof ausgesprochene Bestätigung der Beschlagnahme (Art. 33). Wir erlauben uns aber, nur wenige Bedenke» im Folgenden vorzu- tragcn: 1) Wir können uns nicht damit einverstanden erklären, daß (Art. 20. 20. Motive zu Art. 26) die Kreis regier ungen, wenn sie den von der Polizeibehörde beanstandeten Artikel eines Zeitungsblattcs frci- gebcn, gleichwohl die Beschlagnahme dadurch aufrecht erhalten, daß sie ihrerseits einen andern von der Polizei nicht beanstandeten Artikel desselben Blattes dem Gerichte als Grund der Beschlagnahme bezeichnen dürfen. Das Ansehen der Kreisregierungc» scheint uns dies keineswegs zu fordern: ihre Aufgabe ist ja nicht, die Beschlagnahme vorzunchmcn, sondern zu erkennen, ob die Ansicht der Polizeibehörde über die Schäd lichkeit eines von dieser beanstandeten Artikels richtig sei oder nicht, um so den Gerichten vorzuarbciten, diese zu erleichtern (vgl. Motive zu Art. 29). Die Gerichte selbst können ihrer Entscheidung ja auch nicht einen andern Artikel des betr. Acitungsblatts unterstellen, als den von der Polizei bezeichnet,:» (Motive zu Art. 26). Das scheint uns auch für die Kreisregicrung maßgebend. Wir verhehlen dabei keineswegs, welche Anschauung uns bei unserem dicsfälligcn Wunsche leitet. Es liegt so nahe, die einmal vorgenommcnc Beschlagnahme auch rechtfertigen zu wollen, sic nicht alsbald wieder aufzuhebcn; leicht wird sich deshalb der Fall ergebe», der Beschlagnahme, wenn sic sich nicht rechtfertigen läßt, aber irgend ein anderer etwa zweifelhafter Artikel vorhanden ist, durch die Unterlage dieses Bestand zu geben. Dies, glauben wir, sollte nicht zulässig sein. Auch, glauben wir, wird dieser Vorbehalt für die Kreisregierung gar nicht nothig sein: denn wenn ein Acitungsblatt mehrere für eine Beschlagnahme geeignete Artikel enthält, so wird die Polizeibehörde nicht blos einen derselben ihrer Maß nahme zu Grunde legen, sondern alle als Gründe der Beschlagnahme benennen. 2) Art. 26 läßt die Beschlagnahme auf die zur Vervielfältigung be stimmten Platten und Formen erstrecken; Art. 35 sagt, im Falle der Unterdrückung der Schrift müsse die Vernichtung sämmtlichcr .... Plat ten und Formen bewirkt werden. Wir haben hier Bedenken gegen die Beschlagnahme, resp. Vernichtung der Formen. Was die Platten (Steine, Kupfcrplattcn, Stahlplattcn, Cliche's und dcrgl.) betrifft, so sind diese ei» zusammenhängendes Stück, welches, wenn weitere Abzüge verhindert werden sollen, ganz gut und ohne das klebrige unbrauchbar zu machen, mit Beschlag belegt werden kann. Auch gegen die Unbrauchbarmachung wende» wir nichts ein, sofern nicht eine Vernichtung des Materials, son dern ein Abschlcifcn des Steins, der Platte re. gemeint ist. Es sollte deshalb statt des Wortes ,,Vernichtung" ei» entsprechenderes gewählt werden. Vgl. die genauen diesfallsigen Vorschriften in der k. sächs. Verordnung vom 15. März 1851. c>. 19. Anders verhält es sich mit den Formen. Form ist der Inbegriff des Satzes der zusammen in die Buchdruckerpresse kommenden Seiten; sie begreift 4, 8, 16 rc. Seiten. Eine ganze Form oder auch nur eine ganze Seite eines Zeitungsblattcs mit Beschlag zu belegen, eines einzigen Arti kels halber, erscheint nicht gerechtfertigt. Der Gesetzes-Entwurf selbst scheidet ja den einzelnen beanstandeten Artikel von dem übrigen Inhalt; er läßt denselben benennen, Art. 26; er läßt die Unterdrückung auf ein zelne Stellen, welche von dem übrigen Inhalt getrennt werden können, beschränken, Art. 31; ebenso blos die betr. Blätter vernichten, Art. 35. Wollte man bei der Beschlagnahme des Satzes anders verfahren, so wäre die Wohlthat des Art. 26, letzter Absatz, welche in der Benennung der beanstandeten Artikel liegt, wieder genommen und die Veranstaltung einer zweiten Ausgabe nicht mehr möglich. Statt Beschlagnahme der Formen sollte deshalb gesetzt werden: Beschlagnahme des Satzes des be anstandeten Artikels, da dieser Satz recht gut von dem übrigen Satz der Form jederzeit getrennt werden kann. Vernichtung der Form, Art. 35, wird nicht wörtlich gemeint sein; man wird an den Lettern kci» Werk der Zerstörung vornehmen wollen. Es sollte deshalb im Gesetze statt „Vernichtung" gesetzt werden: „Un brauchbarmachen des Satzes durch Ablegen des unterdrückten Artikels" oder etwas Aehnlichcs. 3) Rach dem bisherigen Rechte (Ges. vom 30. Jan. 1817 Z. 26) wurden für gesetzwidrig erkannte Schriften, welche vom Ausland cin- gesandt waren, dahin zurückgesandt. Nach Art. 35, Abs. 2 sollen nun alle vernichtet werden. Wir halten diese Neuerung nicht für gerecht fertigt. Bei der ganzen Organisation des deutschen Buchhandels, in welchem neuerschcinende Schriften überallhin an alle Geschäftsgenoffcn s Condition versendet werden und in so lange Eigcnthum ihres Verle gers bleiben, als sic nicht verkauft sind, sollte diese dieses Svstcm sehr beeinträchtigende Maßregel nicht festgesetzt werden. Zurückscndung an den Ursprungsort genügt offenbar dem beabsichtigten Zwecke vollkommen. Die Maßregel würde dem württcmbcrgische» Sortimentsbuchhandel sehr schaden. Auch die sächsische Verordnung vom 15. März 1851 §. 19 b. läßt in geeigneten Fällen die Zurückscndung zu. 8- is. Das Strafverfahren in Beziehung auf Preßvcrgehen. Art. 40—43. Der Entwurf will zwei wesentliche proceffualischc Aendcrungcn des bisherigen Strafverfahrens bei Preßvcrgehen einführen: 1) soll die Compctenz der Schwurgerichte beschränkt werden, indem diese» nur noch die Preßvcrgehen politischen Charakters belas sen, die übrigen von Amtswegcn zu verfolgenden, nicht politischen Preß- vergchen denselben aber entzogen würden; 2) soll das bisher bei den Preßproceffen gültige Anklagcprincip und die mündliche und öffentliche Verhandlung vor dem erken nenden Gerichte beseitigt, und, soweit nicht die Compctenz der Schwur gerichte bestehen bleibt, zu dem schriftlichen und geheimen Inquisitions- Verfahren der Strafproceßordnung vom 22. Juni 1843 zurückgcgriffcn werden. Es kann nicht unsere Aufgabe sein, uns über diese Vorschläge wei ter auszulaffcn; wir erlaube» uns nur, von unscrm Standpunkte aus, unsere Wünsche dahin auszusprechen, daß hohe Kummer von den Prin- cipien des Anklagevcrfahrens, der Mündlichkeit, der Oeffcntlichkcit und des schwurgerichtlichen Verfahrens nicht abwcichcn möge, und daß zur Beseitigung der von den Motiven gerügten Mannigfaltigkeit der ver schiedenen Arten von processualischcn Verfahren , wie denn vier verschie dene Arten des Verfahrens für Preßvcrgehen bestehen, der Weg gewählt werde, auf dem Boden des mündlich-öffentlichen Anklagever fahrens die nothwcndigc Einheit zu suchen. Speciell aus unserer Erfahrung aber erlauben wir uns anzuführcn, daß sich als das wirksamste Mittel gegen unnöthigc Proecßsucht in Abschneidung vieler die Gerichte belästigenden Preßproceffe, namentlich aus dem Gebiete der unbedeutenden oder auch nur vermeintlichen Ehrcn- beleidigungcn durch die Presse, das öffentlich-mündliche Verfahren in Preßsachcn bewährt hat. Wir begnügen uns damit, unsere allgemeinen Wünsche für Er haltung und Ausbildung desselben vorzutragen und verharren rc. Stuttgart, den 2. März 1857. Allgaier sc Siegle.— Allgemeine Musikhandlung. —W Bach. — W. G. Baisch. — A. Bcchcr's Verlag. — H. W. Beck. — Chr. Belser'sche Buchhandlung. — Rud. Besser. — Blum sc Vogel. — Gebrüder Bode. — I. Bücher, Rcdacteur d. deutsch. Volksbl. — Rud. Chelius. — R. Dann. — C. Duß- ling. — Ebncr'schc Kunst- u. Musikhandlung. — Ebner sc Seubcrt. — Engelhorn sc Hochdanz. — p. Carl Erhard: Chr. Decker, Vcrlagshandlung und Buchdruckern. — Franckh'- schc Vcrlagshandlung. — G. L. Fritz'schc Buchdr. (Th. Hart wig). — A. Gatternicht. — W. Geißler. — H. C. Gerner. — Karl Göpel, Verlagshandlung. — E. Grcincr. — Halber Cconbergcr. — Hallbcrger'schc Vcrlagshandlung.— Eduard Hallbcrgcr, Vcrlagshandlung und Buchdruckerci. — Hasscl- brink'schc Buchdr. (W. Nägele). — C. Haubcr.—Fr. Henne. K. F. Hering sc Co. — K. Hofbuchdr. zu Guttcnberg: H. Lanz. — K. Hoffman», Verlagsbuchhandlung und Buch- druckcrci. — Franz Köhler- — Adolph Krabbe. — Krais sc Hoffmann. — I. Kreuzer. — G- Küstner. —- H. Lanz. — B. Levi, Lithogr. Anstalt. — R. Lcvi, Buch- u. Antiq.- Hdlg. — S. G. Licsching. — A. Licsching sc Co. — H. Lin demann. — F. Malte. — I. B. Mctzler'schc Buchhandlung und Buchdruckerci. — Blasius Müller. — Carl Müller. — Müller sc Vöth. — Paul Reff. — Joseph Nicdcrbühl. — A. Octingcr. — P. W. Quack. — Redaktion des Beobachters. — Redaktion d. süddeutsch. Buchhändler-Zeitung. — Rcdaction, Verlag und Buchdruckerei des Schwäbischen Merkurs. — Rc- daction der Stuttgarter Schnellpost, Gg. Wöchner. — Re daction des Neuen Tagblatts, p. Fr. Müller: F. G. Maier. — Ricger'sche Verlagsbuchhandlung und Buchdruckerei. — vr. Fl. Rieß, Verleger des deutschen Volksblatlcs und des Sonntagsblattcs. —I. Rommelsbacher.— Schaufele sc Schep perten. — I. Schcible.—Schmidt sc Spring.— Schreiber sc Schill. — Fried. G. Schulz. — E. Schweizcrbart'schc Ver lagshandlung und Buchdruckerei. — §- A., Sonnewald. —
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