Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.04.1857
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- 1857-04-01
- Erscheinungsdatum
- 01.04.1857
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- Deutsch
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I. G. Sprandel'schc Buchdruckerei. — Chr. Stühle. — Fcrd. Steinkopf. — I. F. Stcinkopf, Buchhandlung und Buch druckerei. — C. Stöckle. — C. Thiencmann. — F. Ullrich. — Verlag der Fraucnzeitung. — I. S. Völker. — I. Wachen dorf. — CH. Zimmer. — G. A. Jumstceg. Beilage 4 Wie strenge in Oesterreich die Anschauung war, mir welcher Presse, Buchhandel rc. betrachtet wurden, ist ebenso notorisch, als der Mangel jeden Aufschwungs des dortigen Buchhandels rc., seine absolute Unbedeu tendheit in jener Zeit. Diese jedem Entfalten des Buchhandels hinder liche Anschauung erhellt am besten aus einem Blicke in die Ccnsur-Vorschriftcn vom 10. Scpt. 1810, welche in der Zeit, um die es sich hier handelt, bis in die 1840er Jahre nicht aufgehoben worden. Hier findet sich nicht blos eine Ccnsur für alle Drucksachen, sondern das bekannte Sustem der Formen für die Cen sur: .4limittitur, 1'ra»8eat, Lr^s scbeclam cvnceditur, Hamnatur. .4.clm,ttitur crthcilt die Ccnsur jener Schrift, welche öffentlich verkauft und auch in den Zeitungen angekündigt werden darf, Vranseat Schriften, welche nicht ganz zum allgemeinen Umlauf, aber auch nicht zu einer strengeren Beschränkung geeignet sind. Sie können zwar öffentlich ver kauft, aber nicht in den Zeitungen angekündigt werden. Lr^a sckellam conoellitur erhalten Schriften, in welchen die Anstößigkeiten das Gute und Gemeinnützige übcrwiegcn und welche ohne Gefahr nur Gcschäfts- münnern und den Wissenschaften geweihten Menschen gegen Reverse von der Polizeihofstcllc bewilligt werden können. Oamnatur ist als der höchste Grad des Verbotes solchen Schriften Vorbehalten, welche den Staat, die Religion oder die Sittlichkeit untergraben. Die Erlaubniß , solche Schrif ten zu lesen, crtheilt die Polizeihofstelle und sie wird vierteljährig Seiner Majestät ein Bcrzeichniß der Personen, welchen der Art Bücher, und der Schriften, welche ihnen zugestanden wurden, verlegen. (angef. Ccnsurvorschrift Z. 15 ff.) Einige weitere den Buchhandel beengende Bestimmungen der öster reichischen Prcßgesctzgcbung sind folgende: Das Imprimatur für Manuskripte, sowie für die in Druck zu le genden Bücher, Licitations- oder Sortimcntskataloge hat nur auf die Dauer eines Jahres zu gelten. Erlaß der Polizei- und Censurhofstelle vom 18. Decbr. 1828. Collisionen zwischen den Ordinariaten und den Censurbehördcn we gen der den crstcrcn anstößigen, von den letzteren zum Druck oder sonst zugclassenen Schriften rc. sollen dem Kaiser zur Entscheidung vorgelcgt werden. Hofkanzleidccret vom 21. Juli 1814. Kein k. Unterthan, ohne Unterschied, darf irgend eine Schrift außer Landes drucken lassen, die nicht vorher der inländischen Ccnsur vorgclegt wurde (welchem Verbote auch die Einrückung größerer und kleinerer Auf sätze und Briefe in auswärtige gelehrte Zeitungen und Journale und an dere periodische Schriften unterzogen wird). Kupferstecher, Stcin- drucker rc. dürfen die für einen ausländischen Verleger verfertigte Stich oder Druckarbcit nicht ins Ausland versenden, ohne sie der inländischen Ccnsurbehörde zur Prüfung vorgclegt und das Erkenntniß der Zu lässigkeit erwirkt zu haben, außer den älteren Vorschriften von 1108, 1803. Präsidialschreibcn vom 28. Juli 1823. Hofkanzleidccret vom 18. Decbr. 1823. „ „ 4. Febr. 1837. Maler, Stcindruckcr, Modclstecher, Woll- und Scidefabrikanten, Drucker, Dosenfabrikanten, Lackircr, Spengler u. dcrgl. Gewerbsleute, wenn sie ein zum Verkauf gewidmetes Stück mit einer Abbildung versehen wollen, müssen die Zeichnung oder einen Probeabdruck zur Prüfung v o rwe iscn. Erlaß der k. k. obersten Polizei und Censurhofstelle vom 27. Juni 1831. Preußen hatte Ccnsur für alle Erzeugnisse der Druckcrprcssc ohne Ausnahme: „alle in unserem Lande herauszugebendcn Bücher und Schriften sollen der Censur zur Genehmigung vorgelegt und ohne deren schriftliche Erlaubniß weder gedruckt noch verkauft werden." Verordnung vom 18. October 1819 (auf 5 Jahre gültig), erneuert auf unbestimmte Zeit durch Cabinetsordre vom 18. Sept. 1824. Sogar die der Akademie der Wissenschaften und den Universitäten bisher verliehene Censurfreiheit wurde suspendirt, A. A. O. III. und die Censurfreiheit der unter der Autorität der Akademie der Wissen schaften und der inländischen Universitäten erscheinenden Werke erst 1843 wieder hergcstcllt. Verordnung vom 30. Juni 1843 tz. 2. Dom I. Januar 1825 an hat der Verleger oder Buchdrucker eine Censurgebühr und zwar von 3 Silbergroschcn für jeden gedruckten Bogen zu entrichten und 3 Pflichtexemplare für die große Bibliothek, die betr. Universitätsbibliothek und den Ccnsor unentgeltlich abzugcdcn. Cabinetsordre vom 28. Decbr. 1824. Ziffer 4 und 5. Die preußischen Buchhändler müssen, selbst wenn sie zugleich im Auslände eine Buchhandlung besitzen, auch ihre im Auslande zu drucken den , oder in ihrer ganzen Auflage für das Ausland bestimmten Verlags- artikcl vor dem Drucke der inländischen Ccnsur unterwerfen. Verordnung vom 18. Oct. 1810. Cabinetsordre vom 28. Decbr. 1834. „ vom 0. August 1837. Aiff. 2. Verordnung vom 23. Febr. 1843. Berichte über Verhandlungen deutscher Ständcversammlungcn sollen nur aus den öffentlichen Blättern, Acten rc. des betr. Bundesstaats aus genommen werden. Die Quelle ist dem Ccnsor auf Verlangen zu nennen Nachrichten über den Gang der Verhandlungen der preußischen ständischen Versamm lungen dürfen während der Dauer der letzteren nur übereinstimmend mit den von diesen selbst für die Zeitungen gefertigten Landtagsberichtcn oder nach den von der Rcgicrung veröffentlichten amtlichen Mitthcilungen in die öffentlichen Blätter übernommen werden. Ebenso sind in diesen Blättern Petitionen oder sonstige Schriften, welche an die Landtage ge richtet werden, nur insoweit zum Druck zuzulaffen, als sie durch die ge dachten Landtagsberichte oder amtliche Mitthcilungen veröffentlicht werden. Verordnung vom 30. Juni 1843. §. 1. Iiff. 2. 3. Vgl. Rundschreiben des Ministeriums des Innern vom 27. Jan. 1845. Absatz: „Es ist demnach die Druckerlaubniß rc." Censurfreiheit für Werke über 20 Druckbogen (Text mit Ausschluß der Beilagen; bei Büchern, welche in Lieferungen erscheinen, nur inso fern, als der Text jeder einzelnen Abthcilung 20 Druckbogen übersteigt) ward in Preußen erst 1842 gewährt und zugleich die Uebcrgabe eines Pflichtexemplars 24 Stunden vor der Austheilung der ohne Censur er scheinenden Schrift angeordnct. Cabinetsordre vom 4. Oct. 1842. Im Königreich Sachsen trat erst vom I. Mai 1844 an die Cen- surfrciheit der Schriften über 20 Bogen ein. Gesetz vom 5. Febr. 1844. Ziff. 1. Für die Censur wurde dort eine Censurgebühr von 2*/z Ngr. für jeden gedruckten Bogen, 10 Seiten in Octavformat auf den Bogen ge rechnet, angesetzt. Vgl. Verordnung vom 5. Febr. 1844. tz. 0. In Hannover wurde zu Ausführung des Bundcsbcschluffcs vom 20. Sept. 1819 das unterm 31. Mai 1731 erlassene Ccnsurcdict erneuert, wornach „Niemand von unfern Untccthanen oder Landcseingescffcnen, er sei wer er wolle, nicht etwas, es sei so wenig und gering als cs wolle, in- oder außerhalb unserer Lande drucken lassen, auch kein Buchdrucker in unfern Landen von Fremden so wenig als von Einheimischen das ge ringste zu drucken übernehmen solle, cs sei denn zuvor zur Censur gehö rigen Orts cingcschickt und daselbst approbiret worden." Ccnsurcdict vom 14. Oct. 1819, erneuert durch Censuredict vom 1. Sept. 1824. Im Kurfürstc n thum Hessen umfaßte die Ccnsur alle Arten von Büchern und Schriften. Regierungsausschreibcn vom 14. Juni 1810. „ „ 22. Nov. 1819. „ „ 30. Sept. 1824. Beilage L. Welche Wirkungen wird die neue Württembergischc Preßverordnung auf den Stuttgarter Buchhandel ausüben? Folgt der wörtliche Abdruck aus dem Börsenbl. 1850, Nr. 33.
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