Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1857
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- 1857-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1857
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- Deutsch
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^1? 49, 27. April. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 749 Nicht a intli Aus dem Detail des Verkehrs zwischen Buchhändlern. Das Streben derRedaction d. Bl., gehässige persönliche Zänke reien daraus fernzuhalten, billige und ehre ich durchaus. Dagegen aber bin ich der Meinung, daß es nachgerade ein Bedürfnis für den Buchhandel sei, in anständiger Weise eclatantc Eigenmächtigkeiten und Ungcbübrlichkcitcn einzelner Herren Collcgcn aus dem specicllen Geschäftsleben zur Kcnntniß der Gcsammtheit zu bringen, wozu denn unser Börsenblatt das natürlichste Organ sein möchte. Ich sehe darin, wenn nicht das einzige, so doch das in manchen Fällen ge eignetste Mittel, dem Umsichgreifen eines Verfahrens zu steuern, das Einem am Ende das ganze Geschäft verleiden könnte. Ich habe der Erfahrungen der hier gemeinten Art in meiner 26jährigcn selbst ständigen Buchhändler-Laufbahn, besonders in neuerer Zeit, nicht ganz wenige gemacht, vermuthlich mehr als manche größere Hand lungen, deren Unentbehrlichkeit sie vor Vielem sichcrstellt, und ich bin nicht abgeneigt, davon nach und nach einige hier mitzulheilen, wobei ich wünsche, daß cs auch von anderen Seiten Nachfolge, aber keine Ausartung finden möchte. Mit einem Histörchen, das mir gerade vorliegl und das, wie unbedeutend auch der Betrag ist, um den cs sich dreht, doch als Probe dessen, was ich mit meinem Vor schläge beabsichtige, möchte dienen können, erlaube ich mir hier sogleich den Anfang zu machen. Die H 'scheBuchhandlung in P , eine Firma, die von Alters her einen guten Klang in meinen Ohren hatte, be diente sich O.-M. 1855 beim Remittiren, wie üblich, einer von mir gedruckt versandten Remittendenfactur. Obgleich aber auf dieser Alles, was sic an mich zu remittiren hatte, speciell aufgeführt war, warf sie dabei nur diejenigen Artikel, welche nicht zu meiner kleinen Novitätcnscndung vom 16. Mai 1854 gehörten, einzeln aus, und setzte dann hinzu.' 1 Sendung vom 16. Mai 4 ^ 12^/° S-s. Durch dieses eigcnthümliche, auch der Absenderin keine Mühe sparende Verfahren sah sich mein Eommissionär Hr. Fr. Volckmar, der das Packet für mich öffnete, veranlaßt, die sich im Packet vor findenden Artikel, welche nicht speciell ausgeworfcn waren, seiner seits auf der Factur zu specisiciren, und nun ergab sich, daß cs kei neswegs die sämmtlichcn Artikel der bezeichnten Sendung waren. Nach Empfang der Factur machte ich sofort der Absenderin die erforderliche Anzeige und erhielt die kategorische Antwort, daß nichts gefehlt haben könne. Inzwischen jedoch hatte die genannte Buch handlung eine von den gefehlten Broschüren mit aparter Factur, und zwar ohne Prcisauswerfung und mit dem Zusatz „als Rest zu meinen O.-M.-Remittenden", nachrcmittirt und somit, da auf der Hauptfactur nichts restgeschriebcn war, selbst einen, doch gewiß un widerleglichen Beweis von der Fehlerhaftigkeit ihres oben erwähnten summarischen Ansatzes geliefert. Was ist natürlicher, als daß ich das nun noch Rcstirende wiederholt reclamirte und vor Empfang die Gutschrift davon verweigerte. Es folgte nun noch mehrfaches, kostbare Zeit vergeudendes Hin- und Hercorrcspondircn, wobei meine Gegnerin unter andern, mir die nicht uninteressante Mitthcilung machte, die streitigen 2 Hefte seien, wie alle anderen Artikel, die sie zur Verwendung nicht geeignet erachte, gleich bei Ankunft in einen großen Korb geworfen worden; da sie aber zur Ostermessc diesen Korb seines ganzen Inhalts entledige und den letzteren an die betreffenden Verleger rcmittire, so folge, daß auch meine 2 Journal- lieferungcn mir rcmittirt worden seien. Endlich schrieb sie mir in einem Tone, den ich nicht charakterisiren will, sie bezahle mir das Streitige in keinem Fall, auch wenn ich es nicht zurückcrhaltcn habe ,c., wobei sie vorauszusetzen schien, cs handle sich um bloße cher Th eil. „Erste Nummern", mit denen ich weitere Nummern vorausbe rechnet haben werde. Der Wahrheit gemäß erwiederte ich ihr darauf unterm 80. Juli 1856 Folgendes: „Auf Ihre inliegenden Zeilen bemerkeich Ihnen zunächst, daß ich keine andern „Principien" habe, als solche, die im Buchhandel und jedem reellen Handel herrschend sind und sein müssen. Uebcigcns sind Sie vollständig imJrrthum; ich habe bei dem fraglichen Journal nie auch nur ein Blatt im voraus berechnet, sondern immer nur, was Sie mit derselben Factur wirk lich erhielten. Es ist kein Journal, was in einzeln herauskommen den Blättern erscheint*) rc. Auch in P. haben andere Handlungen ihre Exemplare abgesetzt: warum halten nur Sic cs für unmöglich, daß sic verkauft worden seien? Dieses Dafürhalten kann mich indcß nicht weiter berühren. Sie haben eingeständlich die streitigen Hefte empfangen, ich aber habe sic nicht zurückerhalten, folglich sind Sie mir den Betrag dafür schuldig, und ich kann um so weniger darauf verzichten, als cs ein Eommissionsartikcl ist, von dem ich selbst alle bis kurz nach der zunächst auf die Versendung folgenden Ostermesse nicht remittirten Hefte dem Besitzer baar bezahlen mußte, die betref fenden also schon vor mehr als einem Jahre. Sie wollen doch nicht, daß ich diese baare Auslage verlieren, rcsp. Ihnen schenken soll? Liegt Ihnen an der Verbindung mit mir nichts, so ist cs auch mir ganz recht, daß dieselbe aufhörc; — glauben Sie aber, daß Sie da durch Ihrer Verbindlichkeit enthoben würden, so sind sie auch darin im Jrrthum." Ich meine, dies war bei aller Entschiedenheit nicht beleidigend; wenigstens war cs meine Absicht, dem von meiner Gegnerin ange schlagenen Ton durchaus fernzubleiben, denn für diesen halte ich mich für zu gut, wie bescheiden ich auch übrigens von mir denke. Meiner Mäßigung im Ausdruck scheine ich denn auch cs zu ver danken zu haben, daß die neue Antwort sich von unpassenden Aus fällen frei hielt. Allein obgleich, wie mir scheint, mein Recht ganz auf der Hand liegt und nach vorstehender Darstellung schwerlich von irgend einem Unparteiischen verkannt werden kann, blieb meine Gegnerin doch unerschütterlich bei der Behauptung, mir nichts schul dig zu sein, ohne daß sic einen andern Grund dafür angab, als daß sie es für „unmöglich" halte, das qu. Journal abgesetzt zu haben, und daß sie es gar nicht zur Ansicht versandt hätte. Der Schluß lautet wörtlich: „Wir müssen allerdings abwartcn, wer mit seiner Behauptung durchdringen wird, ob wir, es Ihnen remittirt, ob Sie, es nicht empfangen zu haben." Nun frage ich den geneigten Leser: was soll man in Fällen, wie dieser, machen? Gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, dazu ist die Sache dem Betrage nach gar zu unbedeutend. Hätte ich von vornherein sogleich nachgegcbcn, auf mein Recht verzichtet, so hätte ich allerdings an Zeit und Verdruß sehr viel erspart und mich an und für sich weit besser dabei gestanden, als jetzt; allein wohin würde solche Nachgiebigkeit — nicht auf eine Bitte, sondern auf eine un- motivirte dictatorische Behauptung und Forderung hin — muth- maßlich führen ? Die Aufhebung des Contos wurde, wie mir meine Gegnerin ja frischweg sagte, gar nicht gescheut, weil mein Verlag noch nicht den Umfang und Eharakter der Unentbehrlichkeit für sie besitzt. Mit Vernunftgründen war nichts auszurichten. Somit blieb *) Es war eine durchaus praktische technische Zeitschrift, die überall, wo sie zeitig genug den betreffenden Gcwcrbtreibendcn zu Gesicht kam, gern gekauft wurde. Zwei andere Lieferungen desselben Journals hatte mir meine Gegnerin O.-M. 1855 mit speciellem Preisanlatz mitrcmittirt; — ob nicht vielleicht nur diese in dem großen Korbe gefangen gewe sen waren?
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