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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1857
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- Deutsch
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mir meines Dafürhaltens nichts weiter übrig, als die Veröffentlich ung. Ob diese zur Anerkennung meines Rechts führen werde, steht dahin. Aber wenn auch nicht, so ist es doch wenigstens möglich, daß Dieser oder Jener, der in ähnlicher Weise etwas gegen mich oder Andere durchzusehcn gedenkt, was nicht in Recht und Billigkeit be gründet ist, sich durch solche Veröffentlichung davon zurückhaltcn lasse. Und das wäre doch auch schon etwas! Die erwähnten zwei Remittcndenfacturcn und andere Belege der erzählten Geschichte können bei der Red. d. Dl. eingcsehen werden. Barmen. W. Langcwicschc. Uebcr typographische Ausstattung von Schulbüchern. (Don einem Mitglicdc des K. würtmb. Studienraths.) In Folge von Wahrnehmungen, welche der K. Studienrath über die zunehmende Kurzsichtigkeit der Jugend in den ihm unterge benen Anstalten zu machen hakte, sind eingehende Berichte über die an den Seminaricn, Lyccen, Latein-, Real- und Elementarschulen des Landes gebrauchten Bücher und Lehrmittel cingczogen worden und hierauf bereits Weisungen an die verschiedenen Schulvorstände ergangen. Außer den hiedurch ausdrücklich verbotenen einzelnen Büchern hat eine große Zahl der genannten Berichte sich auch gegen den Gebrauch der vielfach cingeführtcn Brödcr'schcn Grammatik wegen des schlechten Papiers, besonders bei den neueren Ausgaben, ferner der Kühner'schen griechischen Elcmentar-Grammatik wegen des grie chischen Drucks erklärt. Ucbccdies wurde von manchen Seiten auf den kleinen Druck in den Noten vielgebrauchter Schulbücher, z. B. von Reuschle's Geographie, von Holzcr's Ucbungsstücken zum latei nischen Componircn, auch der griechischen Chrestomathie von Mezgcr und Schmid u. a. aufmerksam gemacht. Dem K. Studienrath erschienen auch diese Bedenken beachtcns- wcrth; er glaubte jedoch den Lehrern und Scholarchatcn die allmälige Beseitigung der genannten Lehrbücher von Brödcr und Kühner, und deren Ersetzung durch andere überlasten zu sollen; dagegen wurde der Beschluß gefaßt: Daß in den dem Studicnrath untergeordneten Anstalten fer nerhin Schulbücher und Lehrmittel, welche sich nicht durch eine an ständige, für die Augen ganz unschädliche typographische Ausstat tung empfehlen, insbesondere auch Bücher, welche in den Noten einen kleinen, undeutlichen, dem Auge gefährlichen Druck haben, welches auch sonst ihr Werth sein möge, zum Schulgcbrauch nimmcc- mchb werden zugelassen werden. Diesen Beschluß glaubt man im Interesse der Verfasser und Verleger von Schulbüchern veröffentlichen zu sollen. ^ 31. Januar . Stuttgart, den—^ 185/. ^ ' 5. Februar (Korrcsp.-Bl. f- Gelehrte- u. Realschulen.) Literarische' Rechtfälle. Den Lesern d. Bl. wird erinnerlich sein, wie vor etwa Jahres frist Hr. G. Freytag gegen die im Verlage von Hrn. L. Eh ler nt a n n in Hannover erschienene Ausgabe seiner „ Iournalistc n", zum Ucbersetzcn ins Englische bearbeitet von I. Morris, eine Warn ung erließ und jene Ausgabe als Nachdruck bezcichncte. Nachdem Hr. L. Eklermann in seiner Entgegnung auf jene Warnung die Beschuldigung des Verlages von Nachdruck entschie den von sich abgewiesen, der Verleger von „Freytag's Journalisten" darauf bei dem König!, hannov. Amtsgerichte einen Proccß erhoben hatte, welcher bis zur höchsten Instanz verfolgt wurde, so hat das König!. Obergcricht zu Hannover unterm 13. Decbr. 1856 nach stehendes Urthcil gesprochen und öffentlich verkündet: „Da in der von dem Vcrlagsbuchhändler Hrn. L. Ehlcrmann veranstalteten Herausgabe des unter dem Titel: „Sammlung deut scher Lust- und Schauspiele zum Ucbersetzen in das Englische be stimmt, 1. Die Journalisten, Lustspiel in 4 Acten von G. Freytag, zum Ucbersetzen in das Englische bearbeitet von I. Morris, Leh rer der englischen Sprache in Magdeburg, Hannover 1856, Louis Ehlermann", ein Nachdruck im Sinne der Verordnungen vom 13. Decbr. 1837 und 13. August 1845 nicht liegt, weil das ge dachte Buch, wie solches auch von den in der ersten Instanz zugezo- gcncn beeidigten Sachverständigen angenommen worden, nicht allein als eine selbstständige Arbeit des Bearbeiters Morris erscheint, son dern auch einem bestimmten Zwecke, nämlich einem Lehr- oder Schul- Zwccke dient, welcher dem bei Hirzel erschienenen Frevtag'schcn Lust spiele gänzlich fremd ist, . . . so wird der Bezüchtigtc unter Aufheb ung des angefochtenen amtsgcrichtlichcn Urthcils von der wider ihn erhobenen Bczüchtigung kostenlos frcigcsprochen, und werden die Adhäsionsanträgc der König!. Staatsanwaltschaft als unbegründet zurückgewiesen. Hannover, d. 13. December 1856. Die Strafkammer des König!. Obergcrichts. Nicpcr. Vogt. v. Linsingcn." Miscellrn. Aus Braunschweig, 16. März, haben die H.H. F. A. Bcockhaus aus Leipzig, Dresler's Schriftgießerei aus Frankfurt a. M., Hacnel's Buchdruckerci und Schriftgießerei aus Berlin, und l)r. Hcinr. Meyer aus Bcaunschwcig ein Circulär erlassen, worin sie über den nachtheiligcn Einfluß der Galvanoplastik auf die Stcmpel- schneidckunst und den Betrieb der Schriftgießerei, seitdem man sich derselben zur Erzeugung von Matrizen bediene, Klage führen und zu dessen Abhilfe den Entschluß aussprechcn, die Initiative zur An bahnung einer Verci nigung deutscher Stcmpclsch n e i d er und Schriftgießerzu ergreifen. Als Endziel der Bestrebungen des Vereins wird eine gegen das spcculative Nachgalvanisiren von Erzeugnissen der Stcmpclschncidekunst Schutz gewährende Gesetzgeb ung bezeichnet, und, da eine solche noch nicht so nahe zu sein scheine, die Vereinigung der betreffenden Geschäftsgenossen als einstweilige Abhilfe in Vorschlag gebracht. Es finden sich sodann sechs Punkte aufgeführt, welche einer solchen Vereinigung zu Grunde liegen könn ten, und für eine am 11. Mai d. I. in Leipzig stattsindendc all gemeine Versammlung der deutschen St c m p e l sch n c i - der und Schriftgießcr zur Bcrathung gestellt werden. Kassel, 18. April. In keinem Staate Deutschlands (Preu ßen etwa ausgenommen) ist bei den Sortim c n tsb uchh a n d- lungen das Pcincip der Verantwortlichkeit für den Inhalt aller Bücher, welche denselben von andern Handlungen zum Verkauf zugesandt werden, bisher geltend gemacht worden. Eine hiesige Sor- timcntsbuchhandlnng erhält von einer Alconaer eine kleine Broschüre zumVeckauf zngcsandt, mit dem Aufträge, diese anzukündigen. Dies geschieht, und nachdem die Polizei ein Exemplar der Schrift hat ho len lassen, wird dieselbe consiscirt und deren Debit untersagt. Die Polizcidircclion will nun auch noch die betreffende Sortimentsbuch handlung für den Inhalt der Schrift verantwortlich gemacht wissen und hat die Angelegenheit der Staatsprocuratur zur Formulirung einer Anklage beim Criminalgericht übergeben. Man ist gespannt auf den Ausgang der Sache, da nach dem hier bestehenden Preßgcsctz vom 19. Dcc. 1854, §. 17, nur der „Verleger oder Eommissions- vcrleger" zur Verantwortung gezogen werden kann. (Frkf. I.)
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