Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1857
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- 1857-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1857
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52, 4. Mai. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 799 N ichtamtli Die Eingabe von einer Anzahl Berliner Buchhändler an das Haus der Ab geordneten zur Unterstützung des MathiS'schen Antrags. Berlin, 29. April. In einer der letzten Nummern der Mag deburger Zeitung wird die in dem Hause der Abgeordneten zur Ver handlung gekommene Petition mehrerer Berliner Buchhändler, belr. den Mathis'schcn Antrag, in so gehässiger Weise besprochen, und es werden so falsche Folgerungen daraus gezogen, daß der Abdruck der Petition am besten geeignet sein dürfte, die Unterstellungen des Cor- rcspondcntcn zu entkräften. Da die hiesige „Corporation" keine vom Staat anerkannte Corporationsrcchtc hat, so wurde die Petition von dem einzelnen Fir men und zwar von dem bei weitem größten Thcilc derselben, unter zeichnet. Sie lautet: In Erwägung der mannichfachcn Ucbclständc, unter denen der Buchhandel durch die von den Königl. Verwaltungsbehörden bei Ausführung des Gesetzes vom 12. Mai 1852 befolgte Praxis zu leiden hat, beabsichtigten wir, Einem Hohen Hause der Abgeordneten bereits im Laufe der vorigen Session des Landtages in einem aus führlichen Promemoria unsere dcsfallsigcn Wünsche und Beschwer den vorzutragcn. Wir haben jedoch davon Abstand genommen, in dem wir durch die Einbringung des von dem Abgeordneten Herrn Mathis bezüglich der Presse gestellten gründlichen und umfassenden Antrags unser Interesse in ausreichendem Maaße vertreten erachte ten. Nachdem wegen des Schlusses der vorjährigen Sitzung der ge nannte Antrag nicht mehr zur Verhandlung gekommen, nunmehr aber wiederholt eingebracht worden ist, dürfen wir uns darauf be schränken, im Namen und im Aufträge unserer Gcschäftsgcnosscn Ein Hohes Haus der Abgeordneten dringend zu ersuchen, den MathiS'schen Antrag, dessen thatsächlichc Begründung, wie die tägliche Geschäftserfahrung das lehrt, keinem Zweifel unterliegt, sorgfältigste prüfen und im Sinne desselben beschließen zu wollen. Insbesondere möchten wir die Theilnahme des Hohen Hauses der Abgeordneten dem Beschwerdepunkt sä 1. zuwcnden, indem das von den Königl. Verwaltungsbehörden in Anspruch genommene Recht, die Eoncession zum Betriebe des Buchhandels und der Buch- druckcrci im Verwaltungswege zu entziehen, das Gewerbe und das Eigcnthum des Buchhändlers in eine Ausnahmstellung versetzt, die bei keinem andern Gcwcrbsbetcicbc, in dem so große Capitalicn wie in dem unsrigcn angelegt sind, ein Analogon findet. Während je der Preuße unter dem Schuhe des Gesetzes der Früchte seines Fleißes sich erfreut und die Grundlage seiner bürgerlichen Existenz, die Be rechtigung zum Betriebe seines Gewerbes, wenn er anders einer sol chen bedarf, ihm nur dann entzogen werden kann, wenn er nach rich terlichem Ausspruch jener Berechtigung sich unwürdig erwiesen hat, wird unser Eigcnthum fortwährend durch die Möglichkeit einer in Aussicht stehenden Concessions-Entziehung gefährdet und muß schon dadurch icdcm anderen Eigcnthum gegenüber im Preise sinken. Sind auch die Königl. Verwaltungs-Behörden bis jetzt nur sel ten bis zum Aeußcrstcn vorgeschritten, so ist doch von den Behörden von jener Maßregel in vielen Fällen Gebrauch gemacht worden, ja, in jüngster Zeit ist jene Drohung nicht blos in Bezug auf einen einzelnen Gewcrbcgcnossen, sondern, als Verschärfung einer ange- ordnctcn polizeilichen Maaßregel, soweit uns bekannt geworden ist, in Bezug auf alle hiesigen Buchhändler ohne Unterschied zur An wendung gekommen. Bei der Insinuation von Büchervcrbotcn an die hiesigen Buchhändler ist nämlich Seitens des Königl. Polizei- Präsidiums bereits zweimal durch schriftlichen Umlauf erklärt wor cher Th eil. den, daß ein Zuwiderhandeln gegen das betreffende Verbot die Ent ziehung der gewerblichen Eoncession zur Folge haben werde, überdies mußte jeder hiesige Buchhändler durch Unterzeichnung eines Proto kolls bescheinigen, daß ihm diese Erklärung insinuirt worden sei. Einem Hohen Hause der Abgeordneten glauben wir nicht erst den Beweis führen zu müssen, daß das Ehrgefühl eines Gewcrbtrei- bcnden, der einer unlautcrn Absicht sich nicht bewußt ist, durch solche Maßregel auf das empfindlichste gekränkt wird. Die Voraussetz ung der Behörde, daß der Buchhändler einer Elasse von Menschen angehört, die nicht durch das Gesetz, sondern nur durch die Furcht vorder schwersten Strafe gezügelt werden könne, ist wahrlich nicht dazu angethan, jene wahrhaft konservative Standcsgesinnung zu er zeugen und zu nähren, die der Grund sowohl als die Folge gesicher ter Rechtszustände ist. Wir verharren w. Miscellcn. In Sa chsen gab cs zu Anfang 1856 im Ganzen 110 Buch- dru ckcreien , von welchen 13 mit lithographischen Anstalten, 1 mit Stahldruckcrei, 14 mit Stein- und Kupfcrdruck, 14 mit Schrift gießerei und 43 mit Buchhandel verbunden waren. Auf den Dres dener Regierungsbezirk kamen 28, auf den Leipziger 42, auf den Zwickaucr 31 und auf den Bauhencr 9. Auf Dresden kamen 10, auf Leipzig 29 mit 66 Schnellpressen und 141 Handpressen. Pres sen und Maschinen gab es im Ganzen 498. Das Personal in 95 Buchdruckcreicn (von den übrigen wurden keine Angaben gemacht) betrug1776. Von 77 Druckereien wurden 241,843Thlr. an Löhnen gezahlt. Der Papiervcrbrauch war nach den vorliegenden Notizen in 83 Druckereien 12,646 Ballen. Rußland. Man hat beobachtet, daß seit einiger Zeit eine Masse von verb ot c n e n B ü ch crn nach Rußland cingeht. Die Regierung soll mit dem Gedanken umgehen, alle nicht verbotenen Bücher mit einem Stempel zu bezeichnen, um die Einführung ver botener Drucksachen zu verhindern. Es ist schwer zu glauben, daß dieser Zweck durch eine solche Maßregel erreicht würde, ebenso sicher würde der Buchhandel, und besonders der deutsche Buchhandel, dar unter schwer zu leiden haben. Die Vcrlagsbuchhändlcr in Deutsch land sind gewohnt, ihre Bücher den russischen Buchhändlern in Com mission zu liefern; sie würden cs verweigern, dieselben zurückzuneh men, wenn sie mit einem Stempel bezeichnet worden, und die Zu sendung in Commission würde gänzlich aufhörcn. (Nord.) In Philadelphia wird von dem berühmten Kane'schcn Rci- scwcrk ,,.4rctie kxplorations" demnächst unter dem Titel „Ille po lar Ornsoo" ein noch von dem verstorbenen Verfasser selbst besorg ter Auszug für die Jugend, mit hundert Illustrationen, erscheinen. Bücherverbote. Die Oberste Polizei-Behörde in Wien hat am 4. April die nachbcnannten Druckschriften in der Weise des §.16 der Instruction zur Durchführung der Prcßordnung verboten: Heinrich Hcine's Himmelfahrt. Eine Geisterstimme. Trier 1857. kevelalionsil'oulre-tombe, par los esprits Osliiee, lH'poersle, krank- iin vto. rar 1,. >4. 6ska§net. Paris 1856, elier I'autour. veux ans lle revolution on Itslio (1848—1849), par?. I. kerrens. Paris 1857, tlaelietto L 6c>. 114*
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