Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-05-23
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1917
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19170523
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191705233
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19170523
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1917
- Monat1917-05
- Tag1917-05-23
- Monat1917-05
- Jahr1917
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Redaktioneller Teil Kantate-Bilanz. Wenn man das Fazit der diesjährigen Kantateversamm lung zieht, so wird man es dahin zusammensassen können, daß Verleger und Sortimenter in gleicher Weise damit unzufrieden sind. Die einen, weil sie glauben, zu viel hergeben zu müssen, die andern, weil sie der Meinung sind, zu wenig erhalten zu haben, Leichter mit den Ergebnissen werden sich diejenigen absinden, die von vornherein wissen, daß alle derartigen Ver handlungen auf Kompromisse hinauslaufen, ja, hinauslanfen müssen, wenn nicht Revolution an Stelle von Reformation treten soll. Grosze Heilmittel, mit denen von einem Punkte aus sich alles kurieren ließe, gibt es nicht. Es muß also zu den kleinen, den. Mittelchen, gegriffen werden. Ein solches Mittel chen ist der erweiterte, richtiger abgeänderte Z 7 der Verkauss- ordnung, die einzige Errungenschaft, die die Gilde von ihren Anträgen Kantate 1917 unter Dach und Fach bringen konnte. Dieser Paragraph ist kein Gesetz, das ein Sollen oder Müssen vorschreibt, sondern spricht nur von einem Dürfen, einer Er laubnis, von der Gebrauch zu machen in das Belieben des ein zelnen gestellt ist. Gleichwohl wäre es unrichtig, die Wirkung dieses Para graphen zu unterschätzen. Gibt er doch dem Sortimenter nicht nur die Möglichkeit, sich in den Fällen, in denen ihm der Rabatt ungenügend erscheint, vor Schaden zu bewahren, sondern anch ein allerdings aus gauz bestimmte Ausnahmesälle beschränk tes Recht auf Mitbestimmung an der Preisbildung, Da nun nichts tm Geschäftslcben so lähmend wirkt wie die Unmöglich keit, sich helfen und vor nachweisbarem Schaden bewahren zu können, so ist jedes Hilfsmittel willkommen. Ob 25 oder 30 Prozent Rabatt im einzelnen Falle »genügend« oder »un genügend- sind, läßt sich schwer sagen. Das kann nur der jenige entscheiden, der den Wirkungen des einzelnen Falles nachgeht und sich dabei doch nicht allein daran hält, son dern die Natur des ganzen Betriebes, seine Erwerbsmöglich- keiten und seine Rentabilität ins Auge faßt. Selbst wenn sich der Verleger alle Mühe gibt, mit dem eigenen Interesse auch dar des Käufers und Verkäufers bei der Preisbildung zu be rücksichtigen, so wird er doch bei allem guten Willen über eine Wahrscheinlichkeitsrechnung deswegen nicht hinauskommen, weil er immer nur nach allgemeinen Gesichtspunkten seine Entschei dung treffen, nicht aber der Besonderheit der Verhältnisse der einzelnen Sortimente und noch weniger den Umständen, unter denen der Absatz erfolgt, Rechnung tragen kann. Mag der Ver leger auch noch so differenzieren, besondere Vergünstigungen durch Frei- oder Probeexemplare, erhöhten Rabatt bei Vor- ausbcstcllung usw, gewähren, über einen gewissen Schematis mus, der bestenfalls einigen Verköufcrgruppen gerecht zu werden sucht, kommt er nicht hinaus, Hunderte seiner Ab nehmer kennt er gar nicht, wie sic ihn kaum dem Namen nach kennen. Er weih nichts von dem materiellen Zustandekommen des Auftrags, wie sie nichts davon wissen, welche Umstände bei der VerlagLübernahme und Preisfestsetzung mitgewirkt haben. Man spricht von Sortiment und Verlag und übersieht dabei meist, daß es sich weder hier noch dort um eine Einheit handelt, sondern daß ein buntes Vielerlei von Verhältnissen, Personen und Persönlichkeiten in Frage kommt, das erst richtig verstanden werden kann, wenn man den geistigen und wirtschaftlichen Boden näher kennt, dem diese Personen und ihre Betriebe erwachsen sind. Daher kann immer nur der Durchschnitt berücksichtigt wer den, dem doch keiner angehören will, und von dem sich auch die meisten, sei es nach oben oder unten, in Wahrheit oder in der Einbildung möglichst weit zu entfernen suchen. Verleger und Sortimenter sind nicht um ihrer selbst willen da; sie sind nur Mittler, der eine, um Bücher herzustellen, der andere, um sie zu verbreiten. Beide stehen im Dienste der All gemeinheit, die nicht viel nach dem Unterschied zwischen Ver leger und Sortimenter oder danach fragt, wie sie zueinander stehen, sondern gut und billig von ihnen bedient sein will. Sie haben daher ein sehr erhebliches gemeinsames Inter esse daran, daß dieser Zweck erreicht und im Publikum nicht das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Buchhandels er schüttert wird. So wenig nun auch der Ladenpreis der Be sonderheit jedes einzelnen Geschäfts gerecht werden kann, so haben wir doch kein besseres Mittel, das Publikum von der Reellität unserer Geschäftsführung zu überzeugen, als die Auf« rechtcrhaltung fester Ladenpreise, Diese Überzeugung ist im Buch handel auch so allgemein, daß darüber kaum noch ernsthaft ge stritten wird. Tatsächlich geht der Kampf auch nicht um den festen Ladenpreis, sondern um die Verdienstmöglichkeiten des Sortiments, um den Rabatt, Das ist scheinbar dasselbe und seinem Wesen nach doch etwas ganz anderes. Das Sortiment weiß sehr genau, daß es den Ast nicht selbst absägen darf, auf dem es sitzt, und daß die Vorzüge des festen Ladenpreises auch nicht entfernt seine Mängel aufwiegen. Es glaubt nur, seine Interessen durch den Verlag, namentlich den wissenschaftlichen, nicht genügend gewahrt, und sucht daher nach Mitteln, sich selbst zu helfen. Auf diesem Wege stellt sich ihm jedoch das Gesetz entgegen. Denn nicht die Satzungen und Ordnungen des Börsenvereins, wie so viele glauben, sind an den Verhältnissen schuld — sofern hier überhaupt von »Schuld- gesprochen werden kann —, sondern die allgemeine Rechts ordnung, deren oberstes Gesetz die Vertragsfreiheit ist. Dem Recht des Produzenten, seine Waren zu ganz bestimmten Be dingungen in den Handel zu bringe», steht das Recht der »an deren- gegenüber, auf diese Bedingungen einzugehen oder nicht. Dieses Recht ist kein Sonderrecht des Buchhandels, sondern allgemeines Recht, das den gesamten Handel beherrscht. Auch wenn es der Vörsenveretn in seine Satzungen oder Ordnungen nicht übernommen hätte, wäre es deswegen nicht weniger Recht, Es ist notwendig, an diese Binsenwahrheit zu erinnern, da häufig genug von Vorschriften des BörsenvereinS gesprochen wird, während es sich um nicht anderes als um einen aus dem Gesetz abgeleiteten Rechtsgrundsatz handelt, den kein Wirt schaftsverein unberücksichtigt lassen kann. Was der Börsen- verein von sich aus hinzutut, betrifft nur — von der Festsetzung des Gebrauchsrechts in seiner Anwendung auf den Buchhandel abgesehen — den Schutz dieses RechtsgrundsatzeS, An der Sache selbst aber kann er so wenig etwas ändern wie irgendeine andere Körperschaft, Aus diesem Grunde kann er auch ein Recht, das er selbst nicht besitzt, nicht auf seine Organe über tragen, ganz abgesehen davon, wie es um ihre Eignung zur 589
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder