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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-08-16
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1869
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18690816
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2578 Amtlicher Theil. ^ 188, 16. August. wird kostenfrei ausgestellt werden, vorbehaltlich der gesetzlichen Stempclabgabe. 2) Der Verfasser muß an der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten, angezeigt haben. 3) Die erwähnte, mit seiner Ermächtigung veranstaltete Ucber- sehung muß innerhalb Jahresfrist, vom Tage der nach Maß gabe der vorstehenden Bestimmung erfolgten Anmeldung des Originals an gerechnet, wenigstens zum Theil und binnen einem Zeiträume von drei Jahren, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, vollständig erschienen sein. 4) Die Uebersetzung muß in einem der beiden Länder veröffent licht werden. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, wenn die Erklärung des Verfassers, daß er sich das Recht der Ueber setzung Vorbehalten habe, auf der ersten Lieferung, und, sofern das Werk in mehrere Bände zerfällt, auf der ersten Lieferung jedes Bandes ausgcdrückt ist. Es soll jedoch hinsichtlich der für die Ausübung des ausschließ lichen Uebersetzungsrechts in diesem Artikel festgesetzten sünsjährigen Frist jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden. Der Verfasser dramatischer Werke, welcher sich für die Ueber setzung derselben oder die Aufführung der Uebersetzung das in den Art. 4. und 6. bestimmte ausschließliche Recht Vorbehalten will, muß seine Uebersetzung drei Monate nach dem Erscheinen des Original- Werkes erscheinen oder aussühren lassen. Die durch gegenwärtigen Artikel gewährten Rechte sind an die Bedingungen gebunden, welche dem Verfasser eines Originalwerkes durch die Art. 1. und 3. der gegenwärtigen Uebereinkunft aufer legt sind. Art. 7. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Verfasser, Ucbcrictzer, Componistcn, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen u. s. w. solle» in allen Beziehungen derselben Rechte theithaftig sein, welche die gegenwärtige Uebereinkunft den Ver fassern, Uebersctzern, Componisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst bewilligt. Art. 8. Ungeachtet der in den Art. 1. und 5. der gegenwärtigen Ueber- cinkunft enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in der Schweiz erscheinenden Tagcsblätlcrn oder periodischen Sam melwerken entnommen sind, in den Tagesblältcrn oder periodischen Sammelwerken des Norddeutschen Bundes abgedruckt oder übersetzt werden, wenn nur die Quelle, aus der die Artikel geschöpft sind, da bei angegeben wird. Inzwischen soll diese Bcfugniß auf den Abdruck von Artikeln aus in der Schweiz erscheinenden Tagesblältcrn oder periodischen Sammelwerken in dem Falle keine Anwendung finden, wenn die Verfasser in der Zeitung oder in dem Sammelwerk selbst, in welchem sic dieselben haben erscheinen lassen, förmlich erklärt haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In keinem Fall soll diese Untersagung bei Artikeln politischen Inhalts Platz greisen können. Art. 9. Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder^Gegenstän- dcn, welche im Sinne der Art. I. 4. 5. und 6. unbcsugter Weise vervielfältigt sind, ist vorbehaltlich der im Art. 10. getroffenen Be stimmung im Gebiet des Norddeutschen Bundes verboten, sei es, daß die unbefugte Vervielfältigung in der Schweiz oder in irgend einem fremden Lande stattgefunden hat. Art. 10. Der Norddeutsche Bund wird im Verwaltungswege die nöthi- gcn Anordnungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten und Verwicke lungen treffen, in welche die seinem Gebiet angchörigcn Verleger, Drucker, Buch- oder Kunsthändler durch den Besitz und Verkauf solcher Vervielfältigungen Schweizerischer, noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke gerathen könnten, welche sie vor dem Eintritt der Wirksamkeit gegenwärtiger Uebereinkunft veranstaltet oder einge führt haben, oder welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Be rechtigten veranstaltet oder abgedruckt werden. Die Anordnungen sollen sich auch auf Abklatsche (elioköo), Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie auf lithographische Steine erstrecken, welche sich in den Magazinen bei den norddeutschen Verlegern oder Druckern befinden und Schweizerischen Originalen ohne Ermächtigung des Berechtigten nachgebildet sind. Indessen sollen diese Abklatsche, Holzstöcke und gestochene Plat ten aller Art, sowie die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, von dem Beginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebcr- einkunft an gerechnet, benutzt werden dürfen. Art. 11. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll in keiner Weise das Recht der Regierungen beschränken, die Einfuhr solcher Bücher in ihre Staaten zu verbieten, welche nach ihren inneren Gesetzen oder in Gemäßheit ihrer Verabredungen mit anderen Staaten für Nachdrucke erklärt sind oder erklärt werden. Art. 12. In Fällen von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Artikel wird die Beschlagnahme der unbefugten Nachbildungen stattsindcn und die Gerichte werden die durch das Gesetz bestimmten Strafen zur Anwendung bringen, und zwar in gleicher Weise, wie wenn der Eingriff zum Nachthcilc eines im Be reich des Norddeutschen Bundes erschienenen Werkes oder Erzeug nisses begangen worden wäre. Die eine Nachbildung erweisenden Merkmale werden von den Gerichten in den Staaten des Bundes nach der daselbst in Kraft bestehenden Gesetzgebung bestimmt werden. II. Für die Schweiz gültige Bestimmungen. Arl.'l3. Die Bestimmungen der vorstehenden Art. 2. 3. 5. 6. 7. 8. 10. und 11. werden gleichermaßen für den Schutz des in den Staaten des Norddeutschen Bundes gehörig erworbenen Eigenthums an Wer ken des Geistes oder der Kunst als Gegcnrecht in der Schweiz An wendung finden. Art. 14. Die Gerichte, die in der Schweiz, sei cs für die Civil-Entschä- digung, sei es für die Bestrafung der Vergehen, zuständig sind, wer den auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft zum Nutzen der dem Norddeutschen Bunde ungehörigen Eigcnthümer literarischer und künstlerischer Werke die Bestimmungen des Art. 13. und der nach folgenden Art. 15—30. in Anwendung bringen. Es ist, immerhin unter Vorbehalt der im Artikel 31. verab redeten Gewährleistungen, verstanden, daß diese Bestimmungen er setzt werden können durch gesetzliche Vorschriften, welche die zustän digen Behörden der Schweiz unter Gleichstellung der Ausländer mit den Einheimischen in Bezug auf das literarische oder künstlerische Eigenthum beschließen mögen. Art. 15. Die im Art. 6. vorgesehene Eintragung derjenigen im Gebiete des Norddeutschen Bundes veröffentlichten Werke, deren Verfasser sich das Recht auf die Uebersetzung Vorbehalten wollen, hat innerhalb der in besagtem Artikel angesetzten Fristen bei dem eidgenössischen Departement des Innern in Bern zu erfolgen. « Art. 16. Die Urheber von Büchern, Broschüren oder anderen Schriften, musi kalischen Compositioncn oder Arrangements, Zeichnungen, Gemälden, Bildhauereien, Stichen, Lithographien und allen anderen gleichartigen
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