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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-08-16
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1869
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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JL 188, 16. August. Amtlicher Theil. 2579 Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Künste, welche zum ersten Male in dem Gebiete des Norddeutschen Bundes veröffent licht werden, genießen in der Schweiz zum Schutze ihrer Eigenthums rechte die in den nachfolgenden Artikeln näher bezeichneten Rechte. Art. 17. Die Verfasser von dramatischen oder musikalischen Werken, welche im Gebiete des Norddeutschen Bundes zum ersten Mali ver öffentlicht oder aufgeführt werden, genießen in der Schweiz in Be zug aus die Darstellung oder Aufführung ihrer Werke den nämlichen Schuh, welcher in letzterem Lande den Verfassern oder Tonsehern der am meisten begünstigten Nation bezüglich der Darstellung oder Aufführung ihrer Werke gewährt ist oder künftighin gewährt wer den wird. Art. 18. Das in der Schweiz gemäß den Bestimmungen der vergehenden Artikel erworbene Eigcnthumsrccht an den im jArt. 16. erwähnten literarischen oder künstlerischen Werken dauert für den Urheber wäh rend seiner ganzen Lebenszeit und insofern er vor dem Ablaufe des dreißigsten Jahres, vom Zeitpunkte der ersten Veröffentlichung an, stirbt, so wirkt es für den Rest dieser Zeit noch fort zu Gunsten sei ner Rechtsnachfolger. Wenn die Veröffentlichung nicht zur Lebenszeit des Urhebers stattfand, so haben seine Erben oder Rechtsnachfolger während sechs Jahre, vom Tode des Urhebers an, das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung des Werkes. Machen sie davon Gebrauch, so dauert die Schutzfrist dreißig Jahre nach diesem Todesfälle. Die Dauer des Eigentumsrechts auf Ucbcrsctzungcn hingegen ist auf fünf Jahre gemäß dem, was im Art. 6. festgesetzt ist, beschränkt. Art. 19. Jede Vervielfältigung eines im Art. 16. erwähnten literarischen oder künstlerischen Werkes, welche ohne Genehmigung des Berechtig ten in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der gegenwärtigen Ucbcrcinkunft veranstaltet wird, soll als Nachdruck bestraft werden. Art. 20. Wer wissentlich nachgcdruckte Gegenstände auf Schweizerischem Gebiete verkauft, zum Verkauf auslegt oder cinführt, ist mit den ge gen Nachdruck angedrohten Strafen zu belegen. Art. 21. Der Nachdruckcr ist mit einer Buße von wenigstens Einhundert Franken bis auf höchstens zweitausend Franken und der Verkäufer mit einer Buße von wenigstens fünfundzwanzig Franken bis auf höchstens fünfhundert Franken zu belegen; sie sind außerdem verbun den, dem Eigcnthümcr für den ihm verursachten Nachtheil Ersatz zu leisten. Sowohl gegen den Nachdruckcr, als gegen den Einbringcr und den Verkäufer ist auf Wegnahme der Nachdruckausgabc (Art. 19.) zu erkennen. In allen Fällen können die Gerichte auf Verlangen der Civilpartci verfügen, daß derselben die nachgcbildeten Gegenstände, auf Abschlag des ihr zugesprochcncn Schadenersatzes, zugestcllt werden. Art. 22. In den durch die vorigen Artikel vorgesehenen Fällen ist der Erlös aus den weggcnommcnen Gegenständen dem Eigenthümer auf Abschlag des ihm erwachsenen Schadens auszuhändigcn; der Rest seiner Entschädigung ist im gewöhnlichen Rechtswege zu verfolgen. Art. 23. Der Eigenthümer eines literarischen oder künstlerischen Werkes kann, kraft Verfügung der zuständigen Behörde mit oder ohne Be schlagnahme eine dctaillirte Bezeichnung oder Beschreibung der Er zeugnisse vornehmen lassen, welche nach seiner Behauptung in Zu widerhandlung gegen die Bestimmungen gegenwärtiger Ucbcrcinkunft zu seinem Schaden nachgemacht sind. Die Verfügung ist auf einfachen Antrag des Eigentümers, im Falle unbefugter Ucbersetzung zugleich auf den Vorweis der die Eintragung des Originals bestätigenden Bescheinigung, zu erlassen. Erforderlichen Falls hat die Verfügung die Bezeichnung eines Sach verständigen zu enthalten. Wird die Beschlagnahme begehrt, so kann der Richter von dem Kläger eine Kautionssumme verlangen, die zu erlegen ist, bevor zur Beschlagnahme geschritten wird. Dem Inhaber der beschriebenen oder unter Beschlag gelegten Gegenstände ist Abschrift der Verfügung und der die Erlegung der etwaigen Kautionssumme bestätigenden Bescheinigung zuzustellen. Alles bei Vermeidung der Nichtigkeit und der Entschädigungspflicht. Art. 24. Unterläßt der Kläger, innerhalb vierzehn Tagen den Rechtsweg zu betreten, so wird die Beschreibung oder Beschlagnahme von Rechts wegen hinfällig, unbeschadet der Entschädigung, welche etwa verlangt werden kann. Art. 25. Die Verfolgung vor den Schweizerischen Gerichten wegen der in gegenwärtiger Uebercinkunst bezeichneten Vergehen findet nur auf Antrag des beschädigten Thcilcs oder seiner Rechtsnachfolger statt. Art. 26. Die Klagen auf Nachbildung literarischer oder künstlerischer Werke find in der Schweiz bei dem Gerichte des Bezirks anzubringen, in welchem die unbefugteNachbildung oder Feilhaltung stattgcfunden hat. Die Civilklagen sind summarisch zu verhandeln. Art. 27. Die durch gegenwärtige Ucbcrcinkunft festgesetzten Strafen dür fen nicht gehäuft werden. Für alle der ersten Strafcinleitung vorangegangenen Hand lungen darf keine härtere Strafe erkannt werden, als diejenige, welche auf die am schwersten zu ahndende unter diesen Handlungen zu ver hängen sein würde. Art. 28. Das Gericht kann den Anschlag des Urtheils an den von ihm zu bestimmenden Orten und die ganze oder auszugsweise Einrückung desselben in die von ihm zu bezeichnenden Zeitungen anordncn, und zwar alles auf Kosten des Verurtheiltcn. Art. 29. Die im Art. 21. bestimmten Strafen können bei Rückfällen ver doppelt werden. Ein Rückfall ist vorhanden, wenn gegen den An geklagten in den fünf vorangcgangcnen Jahren ein Urtheil wegen eines gleichartigen Vergehens gefällt worden ist. Art. 30. Beim Vorhandensein mildernder Umstände können die Gerichte die gegen die Schuldigen ausgesprochenen Strafen auch unter das vorgcschricbcne Minimum ermäßigen. III. Allgemeine Bestimmungen. Art. 31. Die vertragschließenden Theilc haben sich dahin verständigt, die gegenwärtige Uebercinkunst einer Revision zu unterwerfen, wenn eine neue Gesetzgebung über die darin behandelten Gegenstände im einen oder anderen Lande oder in beiden Ländern eine solche Revi sion wünschcnswerth machen sollte; cs ist jedoch verstanden, daß die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebercinkunst für beide Länder verbindlich bleiben werden, bis sie im gemeinsamen Einverständniß abgcändcrt sind. Wenn die gegenwärtig im Gebiet des Norddeutschen Bundes dem Schuh des literarischen und künstlerischen Eigenthums gewähr ten Garantien während der Dauer der gegenwärtigen Uebercinkunst Aenderungen erleiden sollten, so würde die Schweizerische Regierung befugt sein, die Bestimmungen dieses Vertrages durch die neuen, von 371*
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