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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.09.1878
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1878-09-23
- Erscheinungsdatum
- 23.09.1878
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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321, 23. September. Nichtamtlicher Theil. 3719 r»«pl>tz er D«utick« in Wi«„. Vvrtkvlm, 6», Outsrsaoluinxsn üb. äsu LtoTrvsobssI in Lebsr- dsktsll Lraokdeitso. 4. * —. 80 Ulmer in Stuttgart. Libltotkvk k. vissöllsebg.kUiebs Oartsaealtrir. IV. Lä. 8. * 7. — Inkalt. L.n1«itnns snr Okittrsidsrel v. IV. lattsr. VereinS-Buchdriickcrei in Graz. Dänin, L., Leben u. Thaten der Heiligen Gottes. 3. Ausl. 8. u. 9. Lfg. 8. L * —. 40 Vcrlaggniagazin in Zürich. Scherben. Gesammelt vom müden Manne. Neue Folge. 8. * 5. — IVünsollv, 4», llsr lalmuü. Lins LIriLrs. 8. * —. 60 A. E. W. Vogel in Leipzig. üukter, 6., ctsr ^.rrt IQ seinen LsLisbnn^en rar Haturlorsobz. u. 6sn I^atllrwisöönsobaktsn. 8. * 1. — H. Voigt in Leipzig. 8vtn, 0., äet olle Röin'sebs Rsebt — lebt äsoo äet irnmer noob? 8. * —. 60 Walde in Löbau. Marx, H., der Befreiungskrieg vom Joch der Türken. 30. Lfg. 8. ü —. 30 Wyß in Bern. külltlisiluox äsr sebvsirsrisobsn ^rrneo. llssobluss ü. Lllnäesrutkes vorn 18. luni 1878. 4. * 1. — Roth, A., schöne Tage in Glyon. 8. * 1. 20 Nichtamtlicher Theil. Urbertragungen auf Dritte. Das Börsenblatt Nr. 204 enthält ein Inserat der Firma Ge brüder Henningen inHeilbronn, das solcheHandlungen, welche die Uebertragung von Zimmer's Sortiment in Frankfurt a/M. em pfangener Posten verweigern, einfach des Vergrcifens am Eigenthum von Gebr. Henninger oder für Diebe erklärt. Die Vorfrage, ob denn eine nichtzahlende Firma berechtigt ist, das ihren Gläubigern in Gegenrechnung Gelieferte an Dritte zu ver kaufen und eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der Compen- sation zu machen, so daß sie das Empfangene nicht zahlt, dagegen ihren Gläubiger zwingen könnte, das von ihr Empfangene aus der Rechnung zu streichen und an Dritte zu zahlen — wird nicht er örtert, sondern von den Hrn. Henninger „auf Grund eines ein geholten Rechtsgutachtens" behauptet, und Renitenz für Diebstahl erklärt. Das Benehmen der Hrn. Henninger trägt seine Würdigung in sich selber, auch die Briefe derselben an mich tragen derartige Rosen und Dornen bis zur Injurie, mein Rechtsfall selbst aber ist von allgemeinem Interesse und mag darum berichtet und der Dis- cussion unterstellt werden. Die Hrn. Gebr. Henninger schrieben mir auf Zettel, daß sie den Verlag von Zimmer's Sortiment in Frankfurt a/M. einschließ lich der Disponenden und Auslieferungen gekauft haben, und daß diese Posten auf ihr Conto zu übertragen seien, die Antwort war, daß Zimmer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, und daß deswegen das von ihm Empfangene mit zur Deckung gehöre und nicht übertragen werden könne. Sofort kam eine Postkarte von Gebr. Henninger mit der Erklärung, daß sie die Rechnung geschlossen haben und ihre Verlagsartikel sofort zurückverlangen, widrigenfalls mir dieselben Ende der Woche durch ihren Commissionär sollen ab genommen werden. Meine Antwort war, daß ich das Recht der Compensation gegen Zimmer besitze, und daß Gebr. Henninger die Frage im Börsenblatt stellen oder die Entscheidung des Leipziger, Berliner oder Stuttgarter Buchhändlervereins einholcn möchten. Darauf kam ein Brief in jener Tonart mit der Erklärung, daß sie die Sache nicht mit Sachverständigen breittreten, sondern daß es eine Rechtsfrage sei; das Letztere hatte ich natürlich nie bestritten, son dern nur die Entscheidung derselben von Gebr. Henninger, die mit meinen Rechtsbegriffen und mit denen anderer Collegen, mit welchen ich den Fall besprach, unvereinbar ist; was ich vorgeschlagen hatte, war eine friedliche und anständige Erörterung Sachverständiger und deren Entscheidung. Indessen hatten Gebr. Henninger mir zwei Hefte der „Zeit fragen. Band II." als Rest gesendet, nachdem ich diesen Band an Zimmer bei Heft 1. pro complet pränumerando bezahlt hatte ; darauf kam eine nachträglich berechnete Baarfactur über die beiden Rest hefte, deren Zahlung ich natürlich ablehnte und Gebr. Henninger erklärte, daß ich gegen sie keinen unmittelbaren Anspruch auf die Resthefte habe, daß ich aber vollständig berechtigt sei, sie unberechnet, wie empfangen, anzunehmen, wenn Gebr. Henninger selbst thatsäch- lich die Verpflichtung ihres Besitzvorfahren auf sich genommen haben. Werden mir die folgenden Resthefte nicht geliefert, so setze ich meine Abnehmer in Kenntnis;, daß der Verleger Zimmer insolvent sei und nicht mehr liefere, werde auch den Herausgebern der „Zeit fragen", O.-C.-R. Mühlhäußer und Prof. vr. Geffcken, davon Mit theilung machen. Soweit bis jetzt der Verlauf. Ob die Hrn. Gebr. Henninger nun eine gerichtliche Entscheidung bewirken werden, ist zu wünschen; ob auch andere Handlungen in gleichen, Falle mit denselben sind, wäre erwünscht, zu hören; und ob sie solche Formen in ihrem Ver kehr brauchen dürfen, mag sich zeigen. Stuttgart, 7. September 1878. I. F. Steinkopf. Antwort. — Die Redaction d. Bl. hatte die Freundlichkeit, uns durch Mittheilung der vorstehenden Veröffentlichung des Hrn. I. F. Steinkopf Gelegenheit zu geben, derselben gleich eine Er widerung folgen zu lassen, wofür wir hier zunächst unseren Dank aussprechen. Die Angelegenheit selbst, um die es sich hier handelt: die Uebertragung vom Conto Zimm er auf das unsere im Fall von Gegenrechnung kann nun doch nahezu als „breitgetreten" be zeichnet werden, nachdem auch in Nr. 205 d. Bl. unter der Ueber- schrist „Eine Zumuthung" eine Aeußerung darüber publicirt ist, wor auf wir in Nr. 211 eine ausführliche Gegenerklärung abgegeben haben. Damit dürfen wir uns der Mühe enthoben erachten, unsere Stellung zu der Rechtsfrage selbst nochmals auszuführen, und genügt es, wenn wir hier wiederholen, daß wir die Berechtigung, fest Bezogenes von der Uebertragung vom Conto Zimmer auf das unsere im Fall von Gegenrechnung auszuschließen, bis jetzt nicht bestritten haben, noch ferner zu bestreiten beabsichtigen, sondern uns stets nur gegen das sogenannte Compensationsrecht von Forderungen gegen das Commissionslager, welches durch und mit dem Kaufabschluß in unser Eigeuthum übergegangen ist, gewendet haben. Wer es bestreitet, daß im vorliegenden Fall das Commissions lager nicht zur Concurs-Masse gehört, wird folgerichtig auch nicht verlangen können, daß von ihm an Zimmer commissionsweise Ge liefertes, soweit noch vorhanden, aus der Masse ausgcschieden werde; denn wenn es richtig ist, daß ein Zimmer'scher Gläubiger seine Stel lung zur Masse durch Confiscation (früher) Zimmer'schen Commis sionslagers verbessern darf, — warum soll nicht auch mit gleichem Rechte von der Zimmer'schen Masse ein Anspruch auf das von dem selben Gläubiger anZimmer L cond. Gelieferte erhoben werdendürfen? Die unserem „Rechtsgutachten" von Hrn. Steinkopf bei gesetzten Gänsefüßchen lassen darauf schließen, daß er die Existenz eines rechtskundigen Rückhaltes für unser Auftreten in dieser Rechts frage bezweifelt; vielleicht weil er einen solchen entbehren zu können glaubt und die Berechtigung für sein Verfahren lediglich aus sich 507*
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