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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.02.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-02-22
- Erscheinungsdatum
- 22.02.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18960222
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189602220
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1896
- Monat1896-02
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Erscheint sin Bcrblttdnng mit den »Nach richten aus dem Buchhandel») tödlich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — JahrespreiS: sür Mitglieder ei» Exemplar lü für Nichtmitglieder so Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder 10 Psg., für Nichtmitgliever 20 Psg., sür Nichtbuch- häudler S0 Psg. die dreigefpaltcne Pctit- zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börscuvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 44. Leipzig, Sonnabend den 22. Februar. 1896. Amtlich Buchhändler -Verband Hannover - Braunschweig. (9175s Der diesjährige satzungsgemäße ordentliche Verbandstag findet Sonntag, den 1. März d. I., in Brannschweig pünktlich vormittags 11 Uhr (Danne's Hötel, August platz) statt. Wir laden unsere verehrlichen Mitglieder zu demselben unter Hinweis aus die untenstehend abgedruckte Tagesordnung hierdurch ganz besonders ein. Tages-Ordnung: 1. Bericht über das verflossene Vereinsjahr. 2. Rechnungsablegung, u) Vereinskasse, b) Unterstützungskasse. 3. Voranschlag sür das Jahr 1896—87 und Festsetzung des Jahres beitrages. 4. Neuwahl von zwei Vorstandsmitgliedern. Vom Vorstand scheiden aus: Th. Fuendeling und G. Calvör. Von den Stellver tretern: A. Lax. Dieselben sind wieder wählbar. 5. Beschlußfassung über die Vorschläge für die Wahlen im Börsen verein der deutschen Buchhändler und Wahl des Vereins vertreters für die Wahl in den Vereinsausschuß. Wahl der Abgeordneten für die Versammlung der Kreis- und Orts vereine in Leipzig, Ostermesse 1896. 6. Wahl des Ortes sür den nächstjährigen Verbandstag. 7. Antrag der Herren Wendebourg-Hannover und Genossen: Der ordentliche Verbandstag ist in die Sommermonate (resp. September) zu verlegen. 8. Besprechung des Entwurfes der Restbuchhandels-Ordnung. 9. Eingabe der mitteldeutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Vereini- gung, die Einführung des Buchhändler-Examens betreffend. Referent Herr Benno Goeritz. 10. Gründung von Ortskassen zur Unterstützung durchreisender An gehöriger des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels. Re ferent Herr I. Neumeyer. 11. Verschiedenes. Braunschweig, Göttingen, Hameln, Hannover, Hildesheim, den 15. Februar 1896. Der Vorstand des Vnchliändlrr-Vrrbaiides Hannover-Lrannschweig. H. Wollermann Th. Fuendeling. H. Lindemann E. Kallmeper. I. Gude. C. Georg G. Calvör. W. Dauert B Goeritz A. Lax. Verein Dresdener Buchhändler. 19196s Dresden, den 20. Februar 1896. Hierdurch laden wir die Mitglieder unseres Vereins zu der am Sonnabend, den 29. Februar abends, pünktlich 8 Uhr in Angermann's Restaurant, Pillnitzerstraße 54, stattfindenden satzungsgemäßen Hauptversammlung ganz ergebenst ein. Dreiuudsechzigster Jahrgang. er Teil. Tagesordnug: 1. Bericht über das Vereins-Jahr. 2. Rechnungslegung und Richtigsprechung. 3. Neuwahl des Vorstandes. 4. Vorlage und Beschlußfassung über die Restbuchhandelsordnung. Restbuchhandels-Ordnung. 8 1. Die nachstehenden Bestiinmungen sollen auf Grund von 8 1 Ziffer 2 der Satzungen des BörscnvereinS den Ein- und Ver kauf von Schriftwerken regeln, deren Ladenpreis vom Verleger ganz oder zeitweise aufgehoben ist. Diese Bestimmungen sind verbindlich für den geschäftlichen Verkehr der Mitglieder des Börsenvereins. 8 2. Der Restbuchhandel beschäftigt sich mit Ein- und Verkauf von Schriftwerken, deren Ladenpreis ausgehoben ist. I. Der Ladenpreis kann aufgehoben werden für Exem plare von Schriftwerken auch der neuesten Auflage, die durch Beschädigungen als neu unverkäuflich ge worden sind. II. Der Ladenpreis gilt als aufgehoben: u) sobald der Verleger die Aufhebung erklärt hat; b) sobald der Verleger die Restauflage eines Schrift werkes zum antiquarischen Vertriebe verkauft hat. Im Falle 11a liegt dem Verleger ob, die Aufhebung des Ladenpreises im Börsenblatte anzuzeigen. Im Falle 11b ist der Verkauf durch den Verleger oder durch den .Käufer im Börsenblatte bekannt zu machen. o) für Exemplare veralteter Auflagen. 8 3. Schriftwerke, deren Ladenpreis nach Z 2 aufgehoben ist, können an das Publikuin zu beliebigen Preisen verkauft werden. 8 < Der Verleger ist nicht berechtigt, Erlaubnis zu erteilen, Schrift werke seines Verlags unter dem Ladenpreise zu verkaufen, während dieser dem Gesamtbuchhandel gegenüber fortbesteht. Eine Ausnahme bilden ältere wissenschaftliche Werke: in ein zelnen Fällen kann der Verleger zum Zwecke antiquarischer Verwertung Sortimentern und Antiquaren gestatten, solche Schriftwerke auch unter dem Ladenpreise zu verkaufen. Der artige Exemplare sind dem Publikum als -antiquarisch- zu be zeichnen. Die in § 3 Ziffer 5b der Satzungen des Börsen vereins vorgesehenen Fälle werden hierdurch nicht berührt. 8 5. Schriftwerke, die der Verleger zum Restbetrieb im ganzen (8 2 u. 3) oder zur antiquarischen Verwertung teilweise (§ 4) abgegeben hat, dürfen nur in einer solchen Form angekündigt oder ausgeboten werden, die den antiquarischen Charakter in unzweifelhafter Weise erkennen läßt (antiquarisch, zurückgesetzt, beschädigt, vorletzte Auflage u. dergl.). Diesen Bedingungen ist genügt, wenn die Anzeige in als Antiquariatskatalogen deutlich erkennbaren Verzeichnissen erfolgt. Verstöße dagegen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern werden nach 8 4, 8 und 9 der Satzungen des Börsenvereins behandelt. (Ausschließungsverfahren.) 8 6. Läßt der Verleger in den ersten zwei Jahren nach Erscheinen eines Schriftwerkes eine Aufhebung des Ladenpreises eintreten (ß 2 Ila. u. b.) oder ergreift er Maßregeln, die einer Aufhebung des Ladenpreises gleichkommen (z. B. Zeitungsprämien), so ist er verpflichtet, den Sortimenter für die auf dessen Lager nach weislich noch vorrätigen, direkt vom Verleger fest oder bar bezogenen Exemplare zu entschädigen, und zwar nach dem Er- messen des Verlegers entweder durch Vergütung des Unter schiedes der Nettopreise oder durch Zurücknahme der Exemplare. 152
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