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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1869
- Sprache
- Deutsch
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LkblnwiS in B-rlin. 8351. Ereignisse» Nvci, v. größler Bedculung rücknchtlich der Entwickelung unserer kirchlichen Verhältnisse in der nächsten Znknnft. gr. 8. Geh. 1'ch N-k Schneidcr in Mannheim. 8352. Berlepsch, L. v.» Ncbclbilder. Skizzen, gr. 8. Geh. U ^ 8353. Hoffmann, P. E. F.» die Icsnilen. Geschichte u. System d. Jesuiten ordens. 1. Lsg. gr. 8. 1870. Geh. ^ 8354.Stein, L.,Auo dem Westen. Nene Predigtscnnmlg. 1. Lfg. 8. 2H N-i 8355. — die Schrift d.Lebens. Inbegriff d- gesammten Indenthums inLchre, Goltcsvcrchrung n. Siltengcsetz. 10. Lsg. gr. 8. Geh. * 2sH N-s F. Schulze's Buchh. in Berlin. 8356. Termin- u.Notizkalendcr, preußischer, auf d.J. 1870, f.Verwaltnngs- Beamlc. 1. Jahrg. 16. In cngl.Einb. * durchschossen *27^N-k Slahcl sche Buchh. in Würzburg. 8357. Gcmcindk»rdl»l»g, die, f. die Pfalz. 3. Abth. 16. Geh. 12 Tannen in Bremen. 8358. Moor, I. t>„ König Wilhelm's Besök in Bremen am 15. Juny 1869. Humoreske. 3. Aust. >6. Geh. 3 N/ Teudner in Leipzig. 8359. Wackernagel, PH., das deutsche Kirchenlied von der ältesten Zeit bis zu Anfang d. 17. Jahrh. 27. Lfg. Ler.-8. Geh. * H ^ Thomas in Leipzig. 8360. Büchner, L., die Stellung d. Menschen in der Natur in Vergangenheit, Gegenwart n. Znknnft. 1. Lfg. 8. Geh. Hfl >/S Ilnivrrsitätsbnchhanblnng in Kiel. 8361. Karsten, G., üb. die Maß- ». GewichtS-Ordnnng f. den norddcnlschen Bund. gr. 8. Geh. * 6 Nz-s 8362. s-Leit jucke» t. cken Onlerrielil in 8eenn>nn8eliull n. 866lc>Iclii< an cker ü. Karine-8cliule. ßr. 8. ln klomm. Oeli. * 1 ,/S 2 8363. -f — kür ,!en Onlerrielil im Aeiclinen, «peciell ck. ärlillerie- u. ?er- ruinreielmen» an ,1er lc. Kurine-8olmle. er. 8. 1868. In Oomm. lleli. -8K-i 8364. Pcrcis, Bestimmungen üb. die DiSciplinar-Bestrafung an Bord in Dienst gestellter Schiffe n. Fahrzeuge der Kricgsmaune d. norddeutschen Bun des. 2. Stuft. gr. 8. Geh. * ffl >? Wirgaubl sc Hempkl in Bcrlin. 8365. Fürstcnbcrg, M., u. O. Rohüe, die Rindviehzucht nach ihrem jetzigen rationellen Standpunkt. 1. Bd. 4. Lsg. Ler.-8. Geh. * (fl ./s Nichtamtlicher Theil. Antwort auf die Frage an einen Rechtsverständigen in Nr. 194 d. Bl. In Nr. 194 d. Bl. ist die Frage zur Beantwortung gestellt: ob der Verleger bezüglich des Absatzes seiner Producte nur mit seinem nächsten Abnehmer, dem Sortimenter, in rechts verbindlicher Beziehung stehe, oder ob auch der Käufer zweiter Hand, der Abnehmer des Sortimenters, directe Ansprüche an den Verleger stellen könne. Es kommt also darauf an, das Rechtsverhältniß zwischen Ver leger und Sortimenter festzustellen. Ist der letztere bloß Bevoll mächtigter (Agent) des Verlegers, so wird dieser, wie jeder andere Gcschäftshcrr, aus den Verträgen, welche sein Agent abgeschlossen hat, berechtigt und verpflichtet. Wenn dagegen der Sortimenter nicht bloß als Mittelsmann erscheint, sondern selbst als Geschäfts- Herr auftritt, so leuchtet ein, daß aus den Verträgen, die er mit Dritten schließt, ihm allein Rechte und Verbindlichkeiten erwachsen können, daß also durch solche Verträge zwischen dem Verleger und dem Abnehmer des Sortimenters kein Rechtsverhältniß begründet wird. Der Buchhandel, wie er sich in Deutschland entwickelt hat, bildet eine Art des Commissionsgeschäfts, aber mit so eigcnthüm- lichen Abweichungen, daß die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs Wohl schwerlich anwendbar sind. Wenn der Art. 360. desselben Den jenigen für einen Kommissionär erklärt, welcher gewcrbemäßig in eignem Namen für Rechnung eines Auftraggebers Handelsgeschäfte schließt, so darf wohl mit Grund bezweifelt werden, ob der Sorti menter das Geschäft für Rechnung des Verlegers betreibt. Insofern der Sortimenter mit Artikeln des Verlegers Handel treibt und insofern der Erlös aus dem Handel dem Verleger — wenig stens theilweise — znkommt, könnte man dies mit einigem Schein behaupten. Aber das charakteristische Kennzeichen der Geschäftsfüh rung für fremde Rechnung, die Pflicht zur Rechnungslegung fehlt; ich glaube, es wird kein Buchhändler, sei er Verleger oder Sorti menter, die Behauptung anfstcllcn, daß der Sortimenter verbunden sei, dem Verleger über die Geschäfte, die er mit dessen Artikel» ge macht, Rechenschaft zu geben, und damit wird die Annahme des Com- mifsionsgeschäfts unhaltbar. Den richtigen Standpunkt zur Beur- ckheilung wird man finden, wenn man sich den Inhalt des zwischen Leiden bestehenden Rechtsverhältnisses vergegenwärtigt. Dieser In halt besteht darin, daß der Verleger seine Artikel behufs des weite ren Vertriebes dem Sortimenter zu einem bestimmten Preise über läßt, unter der Verpflichtung, an einem bestimmten Termine ent weder den Preis zu bezahlen, oder die Waare zurückzugcben. Das Geschäft charakterisirt sich hiernach als ein Kaufvertrag unter Bei fügung einer in den Willen des Käufers (Sortimenters) gestellten auflöscnden Bedingung; der Sortimenter ist mit Empfang des Ar tikels verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen (natürlich erst zur Ostermesse), aber er hat bis zu dem festgestelltcn oder üblichen Ter mine, nämlich Ostern, das Recht, den Artikel znrückzugcbcn und da durch den Kaufvertrag wieder aufzuheben. Ganz augenfällig tritt die Natur des Geschäfts hervor, wenn Bestellungen „fest" oder „ge gen baar" gemacht werden; hier wird Niemand zweifeln, daß zwi schen Verleger und Sortimenter ein wirklicher und zwar unbedingter Kaufvertrag geschlossen ist. Nicht anders liegt die Sache bei Bestel lungen n eoncliriou; auch in diesem Falle kauft der Soriimentcr den Artikel, aber mit dem Vorbehalte, innerhalb eines gewissen Zeit raumes durch Rückgabe desselben in natura den Kauf wieder rück gängig zu machen. Das Recht des Sortimenters zur Rückgabe des Artikels bis zur Ostcrmesse wird wohl allseitig anerllrnnt. Dagegen scheint cs bestritten zu sein, ob der Verleger ein ü eonckitio» versandtes Werk vor Eintritt des Termines, z. B. im Herbste, zurückfordcrn und aber, wenn der Sortimenter die Herausgabe verweigert, die Annahme des Werks zu Ostern mit Grund ablehncn und statt dessen Zahlung des Kaufpreises verlangen könne. Die Frage beantwortet sich »ach dem Obigen von selbst. Ist der Sortimenter nach der einmal herrschen den Usance dercchtigt, sich durch Rückgabe des Werkes zur Ostermesse von seiner Verbindlichkeit gegen den Verleger zu befreien, steht ihm diese Befugniß, vom Kaufe abzugehen, bis zu Ostern frei, so kön nen vorzeitige Anforderungen des Verlegers jenes Recht nicht beein trächtigen. Vor Ablauf der Frist hat also der Verleger gegen den Sortimenter kein Klagrecht, weder auf Rückgabe des Werkes, noch auf Zahlung des Kaufpreises. Wenn hiernach das zwischen Verleger und Sortimenter be stehende Rechtsverhältniß als Kauf anfzufassen ist, so ergeben sich die weiteren Consegncnzcn von selbst. Aus dem Kaufe erwächst dem Verleger als Verkäufer. ein Anspruch gegen den Sortimenter auf Zahlung des Preises, dem letzter» als Käufer gegen den erstern eine Forderung auf Lieferung der Waare. Der Sortimenter erwirbt durch
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