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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-10-09
- Erscheinungsdatum
- 09.10.1869
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18691009
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186910099
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18691009
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1869
- Monat1869-10
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Erscheint outer Sonntags täglich. — Bis früh S Uhr eingehende Anzeigen komme» in der nächsten Nummer zur Ausnahme. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenbiatt find an die Redaction, — Anzeigen aber an die Erpcdition des selben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigeuthllm de» BörsenvereinS der Deutschen Buchhändler. M 2Z5. —. Leipzig, Sonnabend de» ». Oet-bn. — 1868. Amtlicher Theil. Lübeckischcs Gesetz, die Presse betreffend. Nachdem die gewerblichen Verhältnisse der Presse und des Buch handels durch die mit dem 1. Octobcr d. Js. in Kraft tretenden Be stimmungen der Gewerbe - Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni d. Js. geregelt sind, hat der Senat, im Einver nehmen mit der Bürgerschaft, zur Beseitigung auch der im Lübecki- schcn Freistaatc bisher bestehenden Beschränkungen der Presse, das nachstehende Prcßgcsetz beschlossen, welches hierdurch zur allge meinen Kenntniß gebracht wird: §. 1. Auf jeder im Lübeckischen Freistaate erscheinenden Druckschrift muß der Name oder die Firma, sowie der Wohnort des Druckers und, wenn die Druckschrift für den Buchhandel oder zur öffentlichen Verbreitung auf anderem Wege bestimmt ist, auch der Name und Wohnort Desjenigen, bei dem die Druckschrift als Verlags- oder Commissionsartikel erscheint, oder beim Selbstvertriebe der Name und Wohnort des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. Ebenso darf keine Druckschrift iin Lübeckischen Freistaatc verlegt, ausgchängt oder verbreitet werden, wenn nicht Name und Wohnort des Druckers oder Verlegers ans dem Werke sich angegeben finden. Auch Straßcn- anschläge müssen den Namen des Druckers enthalten. 8- 2. Periodische Druckschriften (Zeitungen und Zeitschriften) dürfen im Lübeckischen Freistaate nur unter dem Namen und der Verant wortlichkeit eines bestimmten, auf jedem Blatte oder Hefte zu bezeich nenden Ncdacteurs ausgegebcn werden. Verantwortliche Redacteurc dürfen nur solche einzelne Personen sein, die dispositionsfähig sind, im Vollbesitze der bürgerlichen Rechte sich befinden und im Bereiche des Norddeutscheil Bundes ihren persönlichen Gerichtsstand haben. 8- Z. Jede im Lübeckischen Freistaatc erscheinende periodische Druck schrift, welche Anzeigen aufnimmt, soll von den öffentlichen Behör den zur Kundmachung amtlicher Erlasse, gegen Vergütung der üb lichen Einrückungsgebühren, insoweit nicht gesetzlich oder vertrags mäßig die unentgeltliche Aufnahme gefordert werden kann, in An spruch genommen werden dürfen. 8- 4. Entscheidungen der Lübeckischen Gerichte, welche aus Anlaß einer im Lübeckischen Freistaatc erscheinenden periodischen Druck schrift erlassen worden sind, müssen von dem Herausgeber derselben auf Anordnung des betreffenden Gerichtes unentgeltlich und ohne Zusätze und Bemerkungen eingerückt werden. Sind derartige Entscheidungen durch Ehrenverletzungen veran laßt, so sind die Betheiligten befugt, deren Veröffentlichung zu be- SechSunddreißigsier Jahrgang. antragen, worauf das Gericht über die Zulässigkeit des Antrages erkennen und dessen Vollzug festsetzen wird. Der Herausgeber einer periodischen Druckschrift ist schuldig, Entgegnungen, wozu eine Behörde oder eine in dem Blatte ange griffene Privatperson sich veranlaßt findet, in eine der beiden nächsten nach erfolgter Aufforderung erscheinenden Nummern aufzunehmen und zwar unentgeltlich, soweit nicht der Umfang derEntgegnung den des Artikels, worauf dieselbe sich bezieht, überschreitet; für die meh reren Zeilen sind den Blättern, welche Anzeigen aufnehmen, die ge wöhnlichen Einrückungsgebühren zu zahlen, anderen periodischen Blättern aber auf Verlangen die vermehrten Druckkosten zu erstatten. 8- 5. Von allen Druckschriften, welche im Lübeckischen Freistaate ge druckt oder verlegt werden, hat der Drucker, beziehungsweise der Verleger, ein Exemplar, längstens innerhalb eines halben Jahres nachdem Erscheinen, an die Stadtbibliothck unentgeltlich cinzulicfern. 8- 6. Uebertretungen der in den §§. 1—5. enthaltenen Vorschriften werden mit einer von den Polizeibehörden zu erkennenden Geldbuße bis zu 50 F, welche im Wiederholungsfälle bis zu 100 F ver schärft werden kann, bestraft. Eine Verjährung solcher Uebertreiun- gcn tritt in sechs Monaten ein. 8. 7. Für Verbrechen, welche durch die Presse begangen werden, kom men fortan lediglich die allgemein für Verbrechen getroffenen Straf bestimmungen des Lübeckischen Strafgesetzbuches zur Anwendung. 8- 8. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. October d. Js. in Wirksamkeit und sind von diesem Zeitpunkte an alle entgegenstehen den früheren Bestimmungen, insbesondere das Gesetz zur Verhin derung des Mißbrauches der Presse vom 26. Mai 1856, der Ab satz 3. im §. 67., imgleichen der §. 79. des Strafgesetzbuches vom 20. Juli 1863, sowie die Ordnung für die Buchhändler und An tiquare vom 11. September 1847, aufgeboben. Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, am 22. September 1869. C. Th. Overbeck, Or., Secretarius. Bekanntmachung. Dem Unterstützungs verein deutscher Buchhänd ler und Buchhandlungs-Gehilfen sind neu hinzugetreten: n) Vom Jahre 1869 ab: Herr N. Bensegger (Huber's Buchh.) in Rosenheim mit 2 Thlr. „ Paul Dehn, bei Egon Nar in Marienwerder mit 1 Thlr. 469
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