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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1896-09-10
- Erscheinungsdatum
- 10.09.1896
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- Deutsch
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5526 Nichtamtlicher Teil. 2l1, 10. September 1896. Woerl's Reistbücher-Berl. in Würzburg. IVosrl's ksissbsiiäbüebsr. Kübrsr äurcii kosen u. OmAsbunA. 2. Hrrü. §r. 16°. (27 8. m. 1 ?lsn.) n. —. 50 Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angekündigt sind. F. A. Berger in Leipzig. 5536 Blume, Kubiktabelle für runde Hölzer. 26. Ausl. Kart. 70 -Z. Gg. Freund in Leipzig. 5534 I1in6oriuki.no, krriir eoirtrs krau. 50 -Z. Lucaö Gräfe L Sillem in Hamburg. 5532 Buerstenbinder, die Zuckerrübe. 3. Aufl. Geb. 4 «. L. Hirschfeld in Leipzig. 5535 koslli, kntvurt ru sinsin sebrvsirsr. LunässASsstrs übsr äsn VersicdsrnnAsvsrtriiA. 6 Alfred Langkammer in Leipzig. 5534 Baas, die Krankheiten der Nieren und der Harnblase. 2. Aufl. 1 .F 50 -Z. I. Neumann in Neudamm. 5535 Grothe, dienstliche Schreiben des Försters. Brosch. 1 .F. Friedrich Andrea« Perthes in Gotha. 5535 Für unsere Kleinen. 13. Jahrg. Vierteljährlich 60 Berlag d«S „St. Hubert»«" Paul Schettlers Erben in «öthen. 5529 St. Hubertus. Oktober—Dezember 1896. 1 ^ 40 -Z. John Henry Schwerin in Berlin. 5533 Urosss Noäsnrvslt. 6rosss KusA. äsbrA. 1896. IV. Quartal. Visrtsljsbrliob 1 — ässsslbs. llilliAS KasAsbs. Visrtsljsbrliob 75 -Z. Illnstr. ^Vssobs-2situaA. 1s.brAa.uA 1896. IV. ljusrtsl. Visrtsl jsbrliob 60 c). krsnsoüsiss. 1896. IV. (jusrtsl. Visrtsljsbrliob 75 -Z. KinäsrAsräsrobs. IsbrA. 1896. IV. tzusrtsl. Visrtsljsbrliob 60-Z. Noäs unä Usus. IsbrA. 1896. IV. tjusrtsl. ^.usA. obns Kolorits visrtsljsbrliob 1 .E. ä,usA. mit Kolorits unä komsnbsilsAS visrtslj. 1 ./t 25 Klsins Noäsnwslt. IsbrA. 1896. IV. tzusrtsl. Visrtslj. 50 i). Hugo Stetnttz Verlag in Berlin. 5534 Ring, vor dem Schwurgericht. Brosch. 2 Nichtamtlicher Teil. Die Konkurrenz-Klausel im künftigen Handelsgesetzbuch. *) (Nachdruck verboten.) Beachtenswerte Bestimmungen wird das zukünftige Handels gesetzbuch über die Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit von Kon kurrenzklauseln in den Lehrlings- und Anstellungsverträgen des kaufmännischen Dienstpersonales enthalten. Derartige Vorbehalte werden bekanntlich unter Androhung von Ver tragsstrafen (sog. Konventionalstrafen) oder sonstiger Nach teile für den Fall vom Prinzipal gemacht, daß der Lehrling oder Angestellte das Beschäftigungs-, Lehr- oder Dienstver hältnis vor der Zeit lösen, oder nach beendigtem Dienstver hältnis sich ein eigenes Geschäft gründen oder in ein Kon kurrenzunternehmen als Teilhaber oder Bediensteter eintreten sollte. Derartige Vorbehalte sollen auch ferner zulässig, aber nur unter gewissen Bedingungen rechtswirksam und für beide Teile verbindlich sein. Vor allem soll die geschäftliche Be schränkung, der der Lehrling oder Gehilfe unterworfen wird, in ihrer örtlichen, zeitlichen und gegenständlichen Abgrenzung nicht die Grenzen überschreiten, die für sein weiteres Fort kommen in der Branche nach billigem Ermessen maßgebend bleiben müssen. Daraus folgt, daß Konkurrenzklauseln sich künftig nur auf bestimmte Orte oder örtliche Bezirke erstrecken, auch nur für bestimmte Zeiträume festgesetzt und verein bart werden können, daß sie auch den Gegenstand genau abgrenzen müssen, in welchem der andere Vertragsteil sich handelsgewerblich nicht bethätigen soll. Konventionalstrafen oder andere Vertragsnachteile, die nur in allgemeiner, jene drei Punkte nicht berücksichtigender Weise für den Fall der Lösung des Verhältnisses vertragsmäßig vereinbart werden, sollen unzulässig sein und als nicht geschrieben gelten. Aber auch bei solchen Konkurrenzklauseln, die jene drei Punkte be rücksichtigen, ist die rechtliche Wirksamkeit davon abhängig, daß die Art ihrer Festsetzung nicht das weitere Fortkommen des Beschäftigten in unbilliger Weise erschwert. Andernfalls soll aus einem solchen Vertrage die vereinbarte Strafe oder son stige Entschädigung vom Prinzipal nicht gefordert werden können, wenn dieser, sei es s) ohne genügenden Grund in der Person des Beschäftigten zu besitzen, das Verhältnis vorzeitig auflöst, oder b) der Beschäftigte infolge vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals zur vorzeitigen Auflösung gezwungen wird. Es soll durch solche gesetzliche Festsetzungen dem Mißbrauch der ungerechtfertigten Bereicherung gesteuert werden, die sich manche Prinzipale dadurch zu verschaffen suchten, daß sie mittels Festsetzung hoher Vertragsstrafen für den Fall des vorzeitigen Dienstaustrittes vder späterer Gründung von Kon kurrenzunternehmen oder der Weiterbeschästigung in solchen, wie die Motive des Entwurfes sagen, »weit über das berech tigte geschäftliche Interesse hinaus« handelten. Das künftige Gesetz verlangt also in solchen Fällen mög lichste Schonung der berechtigten gewerblichen und geschäft lichen Interessen auch des anderen Teiles auf wirtschaftliche Selbstbethätigung, wenn es auch die Konkurrenzklausel nicht vollständig beseitigt. Die Motive erkennen an, daß innerhalb gewisser maßvoller Grenzen allerdings auf Seite des Gewerbe treibenden ein wohlbegründetes Interesse besteht, daß nicht die aus seinem Geschäfte austretenden Lehrlinge und Gehilfen die während ihrer Beschäftigung erworbenen Kenntnisse über die Verhältnisse des Unternehmers, insbesondere über die Kundschaft, nachträglich dazu benützen, um sich in unlauterer Weise zum Nachteile ihres früheren Dienstherrn damit zu be reichern. Der Entwurf bezeichnet es vielmehr als eine »Un billigkeit«, wenn das Gesetz den Handelsgewerbetreibenden die Möglichkeit entzöge: »ihre oft langjährigen Bemühungen in Erlangung geschäftlicher Vorteile und selbständiger Stellung gegen derartige Eingriffe auf dem Vertragswege im voraus sicherzustellen«. Eine bestimmte örtliche, zeitliche und gegenständliche Grenze für das Geltungsgebiet solcher Vertragsfestsetzungen ist aber vom Gesetzgeber nicht gezogen worden. Es entscheiden hier die geschäftlichen Verhältnisse des Einzelfalles, die Mög lichkeit anderweiten Fortkommens und das Ermessen des Rich ters, dem ein gewisser Spielraum übrig bleiben muß zur je weiligen Beurteilung der Erfordernisse des gewerblichen Lebens und der auf dem Felde des Erwerbes für beide Teile in Betracht kommenden beruflichen Interessen. Ucberall da aber, wo der Lehr- oder Dienstherr aus freien Stücken oder ohne ausreichenden Grund durch Lösung des Beschäftigungsverhält nisses die gewerbliche Thätigkeit dem anderen Teil in seinem Unternehmen unmöglich mache, könne er auch nicht die Ein lösung einer Vertragsverbindlichkeit verlangen, die die Mög lichkeit einer Weiterbeschäftigung in seinem Geschäfte für den betreffenden Lehrling oder Angestellten zur thatsächlichen Vor aussetzung habe. *) Vgl. Börsenblatt Nr. 178.
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