Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1925
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60. 12. März 1925. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 4 271 Hände in Amerika am Werk sind, fiir das Buch zu arbeiten, und daß es den Verlegern und Buchhändlern gelungen ist. beinahe ganz Amerikc auf die Beine zu bringen, um fiir das Buch zu werben. Dabei für das große Land mit verhältnismäßig geringen Mitteln, denn wie man ^ieht, ist die weitaus größte Werbung freiwillig aus nationalem Ehr geiz heraus geboren, und daran können wir uns ein Beispiel nehmen. Drüben in dem reichen Laude gibt es doch noch genug selbstlose Helfer fiir das Buch, und das können wir ruhig bei uns zur Nach ahmung empfehlen. Sch. Bei Benutzung des Bankkontos gilt eine Zahlung mangels anderer Gepflogenheiten im ttontokorrcntvcrkehr regelmäßig mit dem Tag der Wertstellung als bewirkt. — Es fragt sich, welche Bedeutung eine Gutschrift bei der Bank hat. Die Vornahme einer Buchung in den Büchern eines Kaufmanns stellt sich zwar im allgemeinen nur als ein innerer Vorgang dar, der durch Rückbuchung beliebig wieder be seitigt werden kann. Uber Buchungen auf Girokonto kann die Bank nicht willkürlich verfügen, weil diese Buchung nach dem Willen der am Giroverkehr Beteiligten rechtsbegründende Wirkung haben soll und hat. Mit der Gutschrift ist deshalb die Zahlung im Sinne von 8 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewirkt. Es bleibt nur noch die Frage offen, welcher Tag als Tag der Zahlung gilt, der Tag der Gutschrift oder der Tag der Wcrtstellung. Der Ncichsfinanzhof hat sich für das letztere entschieden. Die Rechtsfolgen, die sich an die Aufnahme eines Postens in das Kontokorrent knüpfen, hängen nicht sowohl von dem Tage der Eintragung ab als vielmehr von dem Tage, der nach der Vereinbarung der Kontokvrrentbeteiligteu oder nach der Verkehrsanschauung als maßgebend angesehen wird. Das ist aber der Tag, fiir den der Betrag dem Bankkunden gut- oder zur Last zu schreiben ist. Nach diesem Grundsatz richtet sich insbesondere die Entscheidung darüber, wann ein Betrag als gezahlt gilt. Diese, zunächst nur für das Jnnenvcrhältnis der Kontokorrentbeteiligten maßgebende Regel muß auch dem Dritten gegenüber gelten. Macht dieser von den Giroeinrichtungen des Bankkunden Gebrauch, ohne daß dieser die Bank zu seiner Zahlungsannahmcbcvollmächtigten ge macht hat, so muß er die zunächst nur im Juucnverhältnis der Konto- korrcntbeteiligten bestehenden Einrichtungen gegen sich gelten lassen, wie ihm diese andererseits auch zugute kommen können. Nach diesen Grundsätzen ist zu beurteilen, wann eine Steuer als bezahlt gilt, wenn sie bei einer Bank eingezahlt und von dieser der zuständigen Steuerkasse gutgeschrieben wird. (Urteil des R e i ch s f i n a n z h v f e s v. 22. Nov. 1924 II ^ 87/24.) Abgcmicsene Klage gegen den Kartcllvcrtrag der Bühncnvcrlegcr- vercinigung, des Verbandes deutscher Biihncnschriststellcr und Kom ponisten mit dem Deutschen Bühnenverein. Urteil des Reichsgerichts vom 5. 1.1923. (Nachdruck verboten.) —Die Vereinigung der Bühne-n- verleger in Berlin und der Verb-anid deutscher Bllhnenschriftsteller und Bühnenkomponisten e. V. schlossen im Herbst 1919 mit dem Deutschen Bühnenverein einen »Kartellvertrag«, der in 8 3s bestimmt: »Die Mit glieder der drei Organisationen- verpflichten sich, Vertrüge über Büh- nemverke nur miteinander zu schließen, dagegen nicht mit Außenstehen den«. Die Firma A. und S. G. m. b. H., Bühuenverlag in Berlin, trat zum Dezember 1922 aus der Verlegervereinigung aus. Gleichwohl entnahm letztere im Februar 1923 den Ankündigungen .zweier Mitglie der des Deutschen Bühnenvereins, nämlich der Deutschen Volksbühne in Berlin und des Schloßparkthe-aters in Berlin-Steglitz, daß sie die Aufführung von Bühnenwerken aus dem Verlag der Firma A. und S. beabsichtigten. Deshalb schrieb sie an die genannten Bühnen, daß sie auf Grund des Kartellvertrags die Rückgängigmachung des mit der Firma ab ge schlosse neu Vertrags oder doch die Absetzung des auf den Spielplan gesetzten Stücks verlange. Die Firma A. und S. verlangte Nagend auf Grund des 8 826 BGB., daß der Verlegervereinigung bei Vermeidung einer fiskalischen Strafe untersagt iverde, die Aufführung der von der Klägerin vertriebenen Bühnenwerke an den dem Deutschen Bühnenverein angehörenden Bühnen für unstatthaft zu erklären, oder den Leitern dieser Bühnen Mitteilung«-» zugehen zu lassen, welche da hin gehen, daß im Falle der Aufführung dieser Stücke die Bühnen- «leiter sich eines mit wirtschaftlichen Nachteilen verknüpften Verstoßes gegen den Kartellvertrag schuldig machen. Das Landgericht Berlin er kannte antraggemäß, das Kammergericht mies dagegen die Klage ad, das Reichsgericht wies die Revision zurück. Die E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e der Höchsten Instanz. Die Klägerin erblickt in der Organisationsklausel des 8 3a des Kartellvertrags - vom Berufungsgericht als Zwangsverkehrsklaüsel bezeichnet — ein Zwangsmittel, durch das sie zum Eintritt (Wiedereintritt) in d-ie beklagte Vereinigung genötigt werden soll. Dadurch fühlt sie sich in ihrer Willensfreiheit beengt. Indessen findet die Willensfreiheit des einzelnen an der der übrigen, insbesonden der Berussgenossen ihre Grenzen. Sich zur Verbesserung der gcl meinsamen Interessen zusammeuzuschließen und Vereinbarungen zl treffen, ist den Angehörigen der einzelnen Gewerbe und Berufe n-iäl verholen, und es darf auch ein gewisser Truck auf die dem Beitril Widerstrebenden ausgeübt werden, wenn nur das Zusammenwirke! aller oder doch der meisten Berufsgenossen zu dem erstrebten Ziel führen kann. Nur muß das Ziel selbst erlaubt sein; ferner dürfe! kein« verbotenen Mittel angewandt werden; der einzelne darf nick in seiner wirtschaftlichen Existenz vernichtet oder ernstlich bedroll werden, und bas Opfer, das er den Berufsgenossen bringen soll darf zu der Bedeutung des von diesen erstrebten Vorteils nicht einem unbilligen Verhältnis stehen. Dazu führt das angefochtei! Urteil aus: Es handelt sich um den freiwilligen Zusammenschlii dreier sich berührender Jntercssenkreise mit dem Ziel, den geschäsl lichen Verkehr unter sich in weitgehendem Maße zu regeln, dadur! ein reibungsloses Zusammenarbeiten zu ermöglichen und einer Aus beutung der Schwächeren durch die Stärkere:, voi zubeugen. Dieser Zweck sei zu billigen. Weitaus die meisten A^ gehörigen der genannten Kreise seien mit dem Kartell einverstandcl In ihrer Existenz sei die Klägerin durch ihren Ausschluß vom geschäsl lichen Verkehr mit den Mitgliedern des Kartellverbandes und ihrl Angehörigen nicht bedroht. Denn sie stehe mit dem nicht an den> Kal tellverband angeschlossenen Ausland in geschäftlicher Verbindung, könne im Inland mit den zahlreichen Theatervereinen und mit d^ dem Verband fern gebliebenen Bühnen, Firmen, Schriftstellern uil Komponisten Verträge abschließen, sie bezieh« zurzeit aus ihren alk Verträgen über zugkräftige Bühnenwerke wie Carmen, Mignon u>l Hoffmanns Erzählungen erhebliche Einnahmen, und ihr Mnsikverl»! sei keineswegs auf Bühnenwerke beschränkt. Gegen diese Anffassuil des Berufungsgerichts sind rechtliche Bedenken nicht zu erhebel '(A.-Z. IV 365/24. — Wert des Äreitgcgenstandes in der Revision^ instanz: 60 000 Rmk.) Gegen die Anzeigenstcucr. — Der Deutsche Buchdrucker-Verel hat wiederholt in nachdrücklichster Form versucht, eine Aufhebung odl wenigstens eine Herabsetzung der AnzeigenMier zu erreichen, und in dieser Hinsicht bereits in mehreren Eingaben beim Neichsfina,^ Ministerium vorstellig geworden, zuletzt am 3(»>Januar d. I. In dies! Eingabe wird, wie die »Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker« ml teilt, zunächst darauf hingewiesen, daß der Steuersatz für Anzeigei Übernahme — durch Druck, Platzvermietung und andere akustische ul optische Mittel — auf 5^ erhöht ist. »Der Sinn der Neklamesteuer ! die besondere Belastung dessenigen, der den Nutzen der Neklan erzielt. Die Praxis zeigt aber die Tatsache, daß die Steuerlast auf dl Anzeigenübernehmcr gewälzt wird. Die Steuer wird nicht nur ll ihm erhoben, sondern auch wirtschaftlich von ihm getragen.« weiteren wird u. a. ausgeführt, daß es sich bei der Anzeigenübernah»! z. B. durch Film und Radio, meist um Nebenbeschäftigung handle; de,I gegenüber stelle die Anzeigenübernahme den Hauptuinsatz von übl zwei Drittel der im Deutschen Buchdrucker-Verein vereinigten 60l Buchdruckereien dar. Die Abwanderung von der Akzidenzdrucks«^ zum Inserat sei eine so augenfällige Erscheinung, daß es nicht nötl erscheine, sie mit Zahlen zu belegen. Es könne keinem Zweifel untcl liegen, daß die Erhebung der hohen Steuer auf Anzeigen beim Druck eine nicht zu billigende Schädigung des Druckgewerbes herbeifühil In der in Rede stehenden Eingabe wird auch betont, daß seit großen Novelle von 1922 bis heute die Luxusstcuer von 15 auf 10^ die Jnseratsteuer von 10 auf 1X>°/o (mit Staffelung »ach unten) ul die allgemeine Umsatzsteuer von 2 auf 1^.^ ermäßigt worden sl Das Neichsfinanzministerium hatte den Deutschen Buchdrucker-Verel im Hinblick ans seine Eingabe aufgefordert, den Nachweis zu bringen, daß die Steuer produktionshemmend sei. In der ncuestl Eingabe des genannten Vereins wird nun ausgeführt, daß dieser Nal weis im weitesten Umfang gelungen sei. Hinzugefügt wird, daß dl Steindruckgewerbe in derselben Weise wie das Buchdruckgcwerbe du« die Sondersteuer betroffen werde. Tie Nachweise über die Prodil tioushemmung hätten für beide Zweige die gleiche Bedeutung. ' diese Eingabe erhielt der Deutsche Buchdrucker-Verein seitens Ministeriums eine Einladung zu einer Besprechung, die am 25. bruar stattfand. Im Verlauf derselben erklärte der zuständige Nel rcnt, daß er glaube, es werde sich bet Beratung der allgemeinen 11^ satzsteuer eine Gelegenheit bieten, die Anzeigenstcuer entsprechend dl Wünschen des Deutschen Buchdrucker-Vereins zu regeln. Falls Erledigung im Nahmen der großen Finanzreform in absehbarer Zl nicht möglich sei. müsse gegebenenfalls eine bevorzugte Behandln! augestrebt werden.
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