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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1925
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- 1925-03-12
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- 12.03.1925
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Redaktioneller Dell. X° 60, 12. März 1925. Keine Sondcrorganisationcn unter den deutschen Buchdruckercibc- !sißern mehr. — In den letzten Jahren hatten sich innerhalb der Buch- bruckereibesitzer wiederholt Sonderorganisationen gebildet, die mit der Tätigkeit des seit 1869 bestehenden Deutschen Buchdrncker-Vereins in nanchen Punkten nicht einverstanden waren, namentlich hinsichtlich !der lohn- und preistariflichen Politik des genannten Vereins. Bereits ^or dem Kriege machten sich Absplitterungen mehr oder weniger be- nerkbar. Insbesondere waren sogenannte Provinzdruckereien die Opponenten. Die »Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker--- teilt nun nit, daß erst vor kurzem sich der »Aktions-Ausschuß der Tarif-Inter essengemeinschaft schlesischer Buchdruckereibesitzer und Zeitungsver leger« aufgelöst habe. Diesem Beispiel ist nun auch der «Bund der guchdruckereibesitzer« in Stettin gefolgt. Die Mitglieder beider Ver einigungen haben sich dem Deutschen Buchdrucker-Verein wieder angc- ichlossen. In einer »Erklärung« des Stettiner Vereins heißt es u. a.: ^Es ist gelungen, im beiderseitigen Einvernehmen eine Einigkeit der Prin-zipalität herbeizustihren, un'd es darf gehofft werden, daß der ^reis XI in Zukunft stärker und erfolgreicher an den mannigfachen dlnfgabcn unseres Buchdruckgcwcrbes Weiterarbeiten wird . . . Möge bcr Zusammenschluß eine Zeit starker ausgeprägter Kollegialität und gesunder Wirtschafts- und Tarifpolitik vornehmlich im Kreise XI und darüber hinaus im ganzen Deutschen Buchdrucker-Verein cinleiten.« Ist der Arbeitgeber haftbar bei nicht ordnungsmäßiger Abfüh rung der Beiträge zur Invalidenversicherung? — Eine Neichsgerichts- entscheidung vom 1. Juli 1924 (Aktenzeichen III 116/24) läßt cs wieder um dringend notwendig erscheinen, die Lohnabteilungen bzw. die Per sonen des Betriebes, denen die Erledigung aller Vcrsicherungsangelc- mnheitcn für die beschäftigten Arbeitnehmer obliegt, zur peinlichen md ordnungsmäßigen Durchführung ihrer Aufgaben zu ermahnen. Der dieser außerordentlich wichtigen Entscheidung des obersten Ge richtshofes zugrunde liegende Vorfall war kurz folgender. Einem Arbeitnehmer, der als Invalide im Sinne der Invalidenversicherung Imerkannt war. versagte man die Gewährung einer Invalidenrente, lveil für eine Woche eine Beitragsmarke nicht geklebt worden war und nfolgedcssen eine Woche in der vorgeschriebencn Wartezeit fehlte. Bei Antritt des jetzt klagenden Arbeitnehmers wurden die Beiträge zur Invalidenversicherung nach 8 1447 der Neichsversichcrungsordnung im kiiiziehllngsvcrfahren erhoben. Der klagende Arbeitnehmer war nun Ilber erst für die seinem Stcllungsantritt folgende Kalenderwoche zur Versicherung angemeldet worden. Der betreffende Arbeitnehmer ver langt deshalb jetzt im Klagewege vom Arbeitgeber die Bezahlung be stimmter Rentenbeträge als Schadenersatz und gleichzeitig die Fest stellung der Ersatzpflicht für evtl, weiteren Schaden. Das Reichsgericht summt zu dieser Frage in seinen Entscheidungsgründen im folgenden Sinne Stellung un'd führt etwa -aus: Das Berufungsgericht geht da- ^on aus, daß nach Lage der Sache der Beklagte (Arbeitgeber) gegen über dem Kläger (Arbeitnehmer) vertraglich verpflichtet gewesen sei, lür die Verwendung von Beitragsmarken zu sorgen, und daß er des halb gemäß 8 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches dafür hasten müsse, wenn durch Verschulden der von ihm mit der Anmeldung der Vcrsichc- ^ungspflichtigen betrauten Personen die Verwendung einer Beitrags marke für die erste Woche der Tätigkeit eines Arbeitnehmers unter blieben sei. Das Berufungsgericht nimmt auch zutreffend an, daß der lklägcr (Arbeitnehmer) die Voraussetzungen seines Ersatzanspruches, linschlicßlich des Verschuldens, nachzumcisen hat. Seine weitere An nahme. daß der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht geführt habe, geruht aber auf einer Überspannung dessen, was man vom Kläger an Beweisführung billigerweise verlangen kann. Der Klüger genügt leincr Bcwcispflicht, wenn er seinen Sachverhalt darlegt, der daraus Ichließen läßt, daß der Schaden durch schuldhaftes Verhalten des Be nagten (Arbeitgebers) oder seiner Angestellten entstanden ist. Ein sol- mer Sachverhalt ist schon dann anzunehmen, wenn auch nur ein objek tiv ordnungswidriges Verfahren seitens des Beklagten vorliegt. Der Gegenbeweis gegen das in diesem Falle nach der Erfahrung des Lebens Inzunehmende Verschulden ist dann Sache des Beklagten. Eine Ord- mlngSwidrigkeit lag aber hier darin, daß der Kläger (Arbeitnehmer) Irst für die seinem Eintritt folgende Woche zur Versicherung ange- Iieldet wurde, ohne daß eine anderweitige Verwendung von Bei tragsmarken für die Eintrittswoche nachgewicsen war, oder doch die Jom Kläger hierüber gemachten Angaben an die Versicherungsanstalt Hder deren Einziehungsstelle weitergegebcn wurden. Das Berufungs gericht stellt nicht fest, daß, wie behauptet war, der Kläger die Angc- Bellten des Beklagten (Arbeitgebers) durch wahrheitswidrige Angaben getäuscht habe. ES erklärte eine Erteilung unrichtiger Auskunft durch gen Kläger (Arbeitnehmer) nur für möglich. Der Kläger war bereit, las Gegenteil zu beschwören. Selbst wenn aber solche Wahrheits- Widrigkeiten des Klägers vorgekommen sein sollten, würde damit dke Irwähnt« Ordnungswidrigkeit nicht beseitigt. Die Angestellten des Beklagten (Arbeitgebers) dürsten die unbewiesenen Anga-ben des Klägers nicht ohne weiteres ihrem Verhalten zugrunde legen, und es könnte sich in solchem Falle höchstens fragen, ob und inwieweit mit wirkendes Verschulden des Klägers seinem Schadenersatzansprüche gemäß 8 254 des Bürgerlichen Rechts cntgegenftehe. Gerade diese an letzter Stelle ausgesprochenen Gedanken stellen unseres Erachtens sehr weitgehende Anforderungen an die mit den Versicherungsange legenheiten betrauten Angestellten eines Unternehmens, weshalb nur dringend geraten werden kann, es seitens des Arbeitgebers an den notwendigen Ermahnungen zur Beachtung der peinlichsten Sorgfalt nicht fehlen zu lassen. M. Vom Dichter des Struwwelpeter. — Als Festgabe zum Leipziger Bibliophilen-AbenL erschienen, herausgegeben von vr. E. Ebstein, mehrere Briefe eines Dichters, den jeder Deutsche kennt, obgleich ihn kaum eine Literaturgeschichte nennt. Es istHeinrich Hoffmann, der Dichter des »Struwwelpeter«, geboren 1809 in Frankfurt a. M., gestorben ebenda am 20. September 1894 nach langjähriger, segens reicher Tätigkeit als Arzt und (seit 1851) Direktor der Städtischen Irrenanstalt. Für ihn war das Dichten eine Erholung nach anstren gender Berufsarbeit. »Ein jeder hat für freie Stunden noch so ein Lieblingssteckenpferd«. Seine ernsten und satirischen Dichtungen, unter denen sich manches Hübsche und Tiefe befindet, sind heute — zum Teil mit Unrecht — fast vergessen; sein »S t r uw we l p e t e r«, der ganz zufällig entstand und anfangs nur für die eigenen Kinder des Ver fassers bestimmt war, hat ihn unsterblich gemacht. Die von Ebstein veröffentlichten Briefe zeigen uns einen ungemein liebenswürdigen, gütigen und humorvollen Menschen. So schreibt er an seinen in Wies baden befindlichen Sohn Karl: »Heute stand ich auf dem Bälkon, und am Himmel leuchtete die Sonne sehr glänzend; da sagte ich ihr: Liebe Sonne! Scheine nur so fort, solang unser Karl in Wiesbaden ist. Da zog die Sonne ihren Hut ab — das sah ungefähr so aus: (folgt eine Zeichnung, auf der die Sonne mit dem Strahlenkranz ums Haupt und dem Zylinder in der Hand dem Struwwelpeter sehr ähnlich sieht) — und fagte zu mir: Ja, lieber Doktor, das will ich gerne tun, da der gute Karl dort in Wiesbaden so brav und freundlich ist! Ich will ihm scheinen auf allen Wegen, doch abends muß ich ins Bett mich legen. Gehorsamster Diener, Herr Doktor! — Und machte ein Kompliment und ging weiter«. Bcrnard Shaws ungeschwächte Schaffenslust. — Tie englische Presse hatte dieser Tage gemeldet, Bernard Shaw wolle das Dramenschreiben aufgeben. Aber schon kommt das Temeuti. Shaw hat dem Vertreter der »Okicago Iribune« erklärt, daß er gar nicht daran denke, seine Tätigkeit als Theatcrschriftsieller aus- zugeben. »Vermutlich wäre es vielen sehr erwünscht, aber vielleicht überrasche ich die Mitwelt noch mit einem halben Dutzend Stücken«, sagte der berühmte Dichter. »Übrigens bin ich noch keineswegs dazu entschlossen — und schließlich kann ich auch sterben — eS soll Leuten meines Alters schon passiert sein«. Die deutschen Hochschullektorcn für die Cinheitskurzschrift. — Ge genüber den zahlreichen Anfeindungen, denen die neue Einheitdkurz- schrift immer noch ausgesetzt ist, begrüßt eine Reihe von Lektoren für Kurzschrift an den deutschen Hochschulen in einer Erklärung das Vor gehen des Neichsministeriums des Innern und der Länderrcgiernngen in der Frage der Cinheitskurzschrift. In dieser Erklärung heißt es: »Bei der Ausarbeitung der großen Kurzschriftschulen konnte die Ein heitskurzschrift nur auf dem Wege des gegenseitigen Nachgebens er reicht werden, indem man die Vorzüge jedes Systems nach Möglichkeit hcranzog. Der Juli-Entwurf vom Jahre 1922 ist aus den Arbeiten der berufensten Fachmänner hervorgegangen. Wie jedes »Kompromiß system'. ist auch die deutsche Cinheitskurzschrift Anfeindungen von allen § Seiten ausgesetzt, die ihrcu Gruud in Mängeln gegenüber einer ,voll- ! kommenen' Kurzschrift suchen. Daß es sehr schwer war, die in ihre» ^ Grundanschauungen so verschiedenen Schulen zu vereinigen, wird dabei ! übersehen. Eine vollkommene Kurzschrift haben wir aber auch vor der j Schaffung einer deutschen Cinheitskurzschrift nicht gehabt. Jedes System > hatte seine Vorzüge und Nachteile. Jetzt wird cs die Aufgabe der i kurzschriftlichen Wissenschaft sein, diesem System zur größten Voll kommenheit zu verhelfen. Es ist besser, den unseligen Streit aufzu geben und alle Kräfte auf die Weiterbildung der deutschen EinheitS- kurzschrift zu verwenden, als dem deutschen Volke das hohe und wirt schaftlich so bedeutende Gut einer Cinheitskurzschrift noch fernerhin vorzuenthalten«.
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