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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1869
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- Deutsch
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3874 Nichtamtlicher Theil. 273, 24. November. Vom I. Januar 1873 ab sind, soweit die Landesgesetzc solches nicht bereits früher verfügen, aufgehoben: .... 6) vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden Gewerbesteuer, alle Ab gaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben auf zuerlegen. Klar scheint mir: 1) daß durch die Specialgcsctzgebung der einzelnen zuin Nord deutschen Bund gehörigen Staaten, und auf dem Verordnungswege, Lasten und Abgaben nicht wieder auferlegt werden können, welche das allgemeine Gesetz grundsätzlich beseitigt hat; 2) daß die seitherige Verpflichtung zur Ablieferung der sogen, Pflichtexemplare — in Preußen z, B, an die königl. Bibliothek in Berlin und an die betreffende Provinzial-Universitäts-Bibliothck — eine Besteuerung rcsp. Belastung unseres Gewerbes all boe ist; 3) daß also folglich, wenn alle einem Gewerbe früher aufcrleg- tcn besonderen Abgaben aufgehoben sind bis auf die vom Staate und der Gemeinde zu erhebende Gewerbesteuer, auch die seither auf dem Verlagsbuchhandel liegende Verpflichtung zur Ablieferung vonPflicht- ercmplaren spätestens mit dem 1. Januar 1873 hinfällig wird, da es im Sinne des Gesetzes völlig irrelevant ist, ob die Ab gabe in Geld oder in Maaren bestehen soll. Wenn es zudem in dem Lübcckischcn Gesetz unter §. 5, heißt: Von allen Druckschriften, welche im Lübcckischen Frcistaate ge druckt oder verlegt werden, hat der Drucker, beziehungsweise der Ver leger, ein Exemplar, längstens innerhalb eines halben Jahres nach dem Erscheinen, an die Stadtbibliothek unentgeltlich abzuliefcrn. so ist sich der Redactor des freistaatlichen Gesetzes auch wohl nicht ganz klar über die Tragweite dieses Paragraphen gewesen. Denn gesetzt, ich als preußischer Verleger lasse in einer Lübecker Druckerei ein Verlagswerk drucken: soll dann der dortige Drucker auch ein Pflichtexemplar abzulicfern gehalten sein? Dann würde ich ja als Preuße mit dreifacher Ruthe gestraft! Oder soll etwa der Lü becker Drucker dem Verleger das Exemplar bezahlen? — Vielleicht ist es nur ein Isp.-ms onlsini, oder der Hr, Redactor hat sich nicht die Mühe gegeben, bei dem Gesetz Sachverständige zu Nathe zu ziehen! Auch in dem königl, sächsischen Entwurf finden sich Unklarhei ten, deren Beseitigung wohl die jetzt versammelten Kammern herbei- führen werden. Im Artikel 10. heißt es unter Absatz 5.: Hiernächst ist der Verleger oder der auf der Schrift genannte Com- missionär verpflichtet, ein vollständiges Exemplar seiner, nicht zu den Zeitschriften gehörenden Verlags- oder beziehentlich Commissionsartikcl an die königl, Bibliothek in Dresden oder an die Universitätsbibliothek in Leipzig, in deren Eigenthume es bleibt, unentgeltlich abzulicfern, und zwar gleichzeitig mit der ersten Ausgabe oder Versendung der Schrift, Die Bestimmung darüber, welche Artikel an die erstere und welche an die letztere abzngcbcn sind, ingleichen über das bei der Einsendung zu beob achtende Verfahren erfolgt im Vervrdnungswegc. Prachtwcrke mit Abbildungen werden dem Einsender auf Verlangen binnen 6 Wochen wieder zugcstcllt. Zunächst wäre auch hier dem Belieben der Behörden, welchen die Disposition über die Pflichtexemplare anhcimgegcben ist, ein weiter Spielraum gestattet, und die Verordnung ist wesentlich ge schärft durch die Bestimmung, daß die Einlicferung unmittelbar nach dem Erscheinen erfolgen soll. Freilich sollen nach dem Entwürfe Prachtwcrke mit Abbildun gen dem Einsender auf Verlangen zurückgestellt werden, aber was sind Prachtwerke? Wer hat hierüber zu entscheiden? Nicht alle Werke mit Abbildungen sind Prachtwcrke! Naturwissenschaftliche, Reise-und andere Werke dagegen mit eingedruckten Holzschnit ten (z. B, Brchm, illustrirtes Thierleben), sollen die etwa keine Prachtwcrke sein? Und wenn der sächsische Gesetzgeber als Krite rium eines Prachtwcrkes Illustrationen verlangt, kann dann kein Werk ohne Illustrationen Prachtwerk sein? Ich erinnere an theure Drucke in orientalischen Sprachen: äthiopische, syrische und andere Vcrlagsartikcl, die oft weit mehr herzustellen kosten, als Bücher mit ein paar Lithographien! Ich halte, wie gesagt, die ganze Abgabe der Pflichtexem plare durch das Gewerbegesetz prinzipiell beseitigt und befinde mich dabei in Uebereinstimmung mit einigen juristischen Freunden, welche als Rechts- und namentlich Handelsrcchtslehrcr eine wohlbegründete Autorität haben. Ich habe seither vergeblich im Börsenblatt er wartet, daß Lübecker und sächsische Collegen, denen ja die Angelegen heit wesentlich näher steht, die, wie mir scheint, nicht unwichtige Frage erörtern würden, halte mich aber, da dies nicht geschehen, für verpflichtet, meine Meinung mitzuthcilen, um eine Discussion im Börsenblatt herbeizuführcn. Denn es heißt hier: „xrinoipiin obstn"; hüten wir uns, daß eine drückend empfundene Last, von der wir uns glücklich erlöst fühl ten, auf dem Nebenwege der Particulargesehgebung aufs neue auf unsere Schultern gewälzt wird! Früher, als der Staat den Buchhandel durch Privilegien und er schwerte Eonccssion vor allen andern Gewerben bevorzugte und schützte, hatte auch die Abgabe der Pflichtexemplare Sinn und Be deutung; jetzt aber, wo auch wir mit dem allgemeinen Strom der Gewerbefreiheit schwimmen müssen, verweigern wir mit Recht eine exclusive Belastung unseres Gewerbes. Vielleicht dürfte der Vorschlag zu erwägen sein, den ich im In teresse der Betheiligten mir zu machen erlaube, daß sämmtliche Eol- legen vom deutschen Verlagsbuchhandcl, soweit sie zum Norddeut schen Bunde gehören, sich zu einer Collcctiv-Erklärung im Sinne des Protestes, resp. der Abwehr vereinigen möchten. Diese Erklärung könnte entweder durch den Vorstand des Bör- senvcreins oder durch eine aus Angehörigen verschiedener Staaten des Norddeutschen Bundes gewählte Deputation dem Bundeskanzler amt«: überreicht und dasselbe um eine authentische Interpretation des betreffenden Paragraphen des Gcwcrbcgcsctzcs ersucht werden. Jedenfalls dürfte eine weitere Erörterung im Börsenblatt er wünscht sein und wäre ich eventuell bereit, die Angelegenheit weiter zu verfolge». Halle, 18. November 1869. O. Bertram. Der Deputationsbericht der II. sächsischen Kammer über den Prcßgesetzentwurf. Aus Dresden schreibt man der Deutsch. Allgem. Zeitung, daß der Bericht über den Prcßgesetzentwurf nun festgestellt sei und die Bcrathung der II. Kammer voraussichtlich noch im Laufe dieser Woche beginnen werde. Die prinzipiellen Aendcrungen, welche die Deputation empfiehlt, sind folgende: 1) In Art. 6. will sie statt der doppelten Verpflichtung des Druckers und Verlegers zur Angabe ihrer Firmen auf jedem Preß- crzcugniß nur ein Entweder-Oder gesetzt wissen. Die Regierung hat dies zugestandcn. 2) In Art. 9. erklärt sich die Deputation gegen die Bcfugniß der Negierung, eine ausländische Zeitung oder Zeitschrift auf dem Verwaltungswege (nach zweimaliger gerichtlicher Verurteilung) zu verbieten. Die Majorität will ein solches Verbot durch das Ge richt bei der dritten Verurthcilung zulasscn; eine Minorität erklärt sich gegen jedes Vcrtriebsvcrbot einer ganzen Zeitung. 3) Die Deputation beantragt (zu Art. 10.) den gänzlichen Wegfall der Pflichtexemplare und ebenso 4) (zu Art. 15.) die Freiheit des Anschlagens von Placatcn ohne besondere polizeiliche Erlaubniß. 5) Bei den Art. 19. und 20., die von der strafrechtlichen Ver antwortlichkeit der Verfasser, Herausgeber re. handeln, hat sich die Deputation in eine Majorität und zwei Minoritäten gespalten. Die Majorität empfiehlt die Annahme der beiden Artikel, von denen
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