Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1869
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18691125
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186911257
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18691125
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1869
- Monat1869-11
- Tag1869-11-25
- Monat1869-11
- Jahr1869
-
3893
-
3894
-
3895
-
3896
-
3897
-
3898
-
3899
-
3900
-
3901
-
3902
-
3903
-
3904
-
3905
-
3906
-
3907
-
3908
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Mode's Perlag in Berlin. 11957.* Barfuß, F. W.» Lehrbuch der mathematischen Analysis. 1. Thl. Die Entwicklungsmcthoden der gemeinen mathcmat. Analysis. 2. Ausg. gr. 8. Geh. 1 ^ 11958.* — dasselbe. 2. Thl. Lehrbuch der Differentialrechnung. 2. Ausg. gr. 8. Geh. IH ^ 11959 * Uerüer, v., Albuin l. weisss u. bunte liäleel- u. siilelarbei- lon. 1. u. 2. blZ. 3. ^ull. qu. ^r. 4. 6eb. ä * yh ^ I I9K0.* dieliullvr, , ?rimriil,len-?.ise> von I bis 10,000 cxl. Xerless^. »Iler^alilen von 1 bis 10,000 in ibrelUloren. 2. (tusß. Kol. 6eb. 18 di-l 1I96I.8toii>or, 6. V. 6>, ^eomelriscbe lionslrulilionslekre n. bine.ar- peispeklive l. Künstle, u. üerverlre. 1. Ilii. Klemente üer Kon- slruhtinnslebre. 2. (tust. gi. 3 lilit dilss in 4. tleb. I ^ II962.— (lassell,e. 2. bist. 'slisorie sier binear-l'erspelitive. 2. ^ull. xr. 8. illit ^tlas in 4. 6eb. 1 ^ NcgenSberg in Münster. 11963.1'arniet, ,1., Kustolk v. bannen, beben u. gesammelte 6eilie!,ts ü. ersten llünstsr'scken Humanisten, gr. 8. 6eb * 1 ^ Sii-gcr'sche Univ.-Buchst. in München. II964. Koppmann, E., Militlirstrafgesetzbuch ». Militärstrafgerichtsordnung f. das Könige. Bayern sammt dem Einfühlungsgesetze vom 29. April 1869. 1. Lfg. gr. 8. 1870. Geh. * 18 Nzlt Nubenow in Berlin. ll965.Spindler, W-, das Asyl f. Obdachlose zu Berlin. Ein Bortrag. 8. 1870. Geh. 2fch Schulze'sche Buchst, in Eelle. 11966.Abhandlungen, publicistische, zum Vcrständniß der Gegenwart. I. Bundestag u. Reichstag u. Preußens Stellung zu beiden, gr. 8. Geh. 3 Nj^ Springer'? Bcrtag in Berlin. 11967.Llsuer, b., flie csiemiscsi-tscknisciien Mttbeilungen st. st. 1868— 1869 ibrem wesentlichen lnlialte nacb alpbsbstiscb rusammsngs- stellt. gr. 8. 1870. (leb. 1 ^ 12 ll968.Nu8eina.ll», V-, u. Hl. blu8eiuani>, stie pstanrenstolbe in cliemi- sclier, pliysiolog., pbarmaliolog. u. toxilrolog. liinsicbt. I. blg. gr. 8. 1870. Oek. * IZß ^ Nichtamtlicher Theil Gegen die sog. Pflichtexemplare in dem sächsischen Preß- gesetzentwurf. Der Entwurf des neuen Preßgcsetzcs, welchen die Negierung bei unfern Kammern eingcbracht hat, muß im Allgemeinen als ein wesentlicher Fortschritt in freiheitlichem Sinne willkommen geheißen werden. Au verwundern aber ist es, daß darin noch eine Bestimmung Aufnahme gefunden hat, welche sich weder mit den dem Entwürfe zu Grunde liegenden freisinnigen Prinzipien, noch mit der Forderung einer gleichmäßigen Vertheilung der dem Staate zu leistenden Ab gaben vereinigen läßt. Wir meinen die vorgeschricbene Ablieferung eines sog. Pflichtexemplars aller in Sachsen erscheinenden Bü cher und Zeitschriften an die königl. Universitätsbibliothek, resp. die Dresdner Hofbibliothek. Wenn das zur Zeit noch gültige Preßgesetz die Ablieferung eines Ercmplars an das Ministerium des Innern vorschreibt, so läßt sich dies allenfalls damit motiviren, daß dies zur Eontrole über die Beobachtung der prcßgesetzlichen Bestimmungen und zur Prüfung des möglicherweise strafbaren Inhaltes einer Druck schrift nöthig sei, obwohl auch damit die spätere Ueberlassung der zu diesem Zwecke eingesandten Bücher und Zeitschriften an die Universi- täts- und resp. Hofbibliothek keineswegs gerechtfertigt werden kann. Nach dem neuen Preßgesetzentwurfe aber hat die Ablieferung der Pflichtexemplare von Büchern gar keinen prcßpolizeilichen Zweck mehr; sic soll direct an die betreffenden Bibliotheken erfolgen. Wir wissen nicht, wie man diese Vorschrift rechtlich begründen will, denn sic stellt in der Thal nur eine Ertrabesteuerung der Preßgewcrbe dar. Man sagt zwar, es könne dem Verleger nicht darauf ankommen, ob er von der Auflage eines Buches oder einer Zeitschrift ein Freiexemplar mehr oder weniger abgebe, und in vie len Fällen ist diese Voraussetzung auch richtig. Wenn aber das Freiexemplar an Jemanden gelangt, welcher das betreffende Buch kaufen würde und müßte, wenn er es nicht gratis erhielte, so ist dieses Freiexemplar ein baarer Verlust für den Verleger, der un ter Umständen erheblich sein kann, namentlich wenn es sich um theure, ihrer Natur nach nur für ein kleines Publicum bestimmte Werke handelt.*) Dieser Fall findet bei einem großen Theile des in Leipzig erscheinenden wissenschaftlichen Bücher- und Zeit schriften-Verlages statt, welchen die Universitätsbibliothek, und bei *) Es wird mir versichert — ob mit Grund weiß ich freilich nicht —, daß dagegen diejenigen als Pflichtexemplare eingesandtkn Bücher, welche nicht in den Bibliotheken aufgestellt werden, von hier aus ihren Weg in die Leipziger Bücher-Auctionen finden, wodurch das Interesse des Verlegers noch mehr verletzt wird. Der Einsender. anderem Verlage, welchen die Hofbibliothek käuflich erwerben müßte, wenn sic nicht das Pflichtexemplar erhielten, und wir glauben Leip ziger Verlagshandlungen bezeichnen zu können, denen dadurch all jährlich eine erhebliche Summe entzogen wird. Der Verlagsbuch- handcl wird also in dieser Weise doppelt besteuert, was sich unseres Erachtens durch nichts rechtfertigen läßt. Die neueren Preßgesetze, z. B. das weimarische und das badische, haben daher die auch dort früher vorgeschriebene Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Bibliotheken gänzlich fallen lassen und dieselben für den preßpolizei- lichen Zweck nur in sehr beschränktem Umfange beibehalten. So enthält das badische Preßgesetz vom April 1868 in dieser Beziehung lediglich folgende Bestimmung (§. 6.): „Mit dem Beginn der Aus- theilung einzelner Blätter oder Hefte einer im Großherzogthum erscheinenden Zeitung oder Zeitschrift und ebenso von jeder sonstigen Schrift, die nicht über fünf Bogen im Druck beträgt, ist ein Exemplar bei der Polizeibehörde zu hinterlegen. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Blätter oder Schriften rein wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhalts und amtlich herausgegebene Blätter." Hoffen wir deshalb, daß auch unsere Kammern den Preßgesetz- entwurf nach dieser Seite hin amendiren und eine Bestimmung daraus entfernen werden, welche mit dem Prinzip einer gerechten und möglichst gleichmäßigen Besteuerung nicht vereinbar ist. Man überlasse es dem Buchhandel, was er von seinem Verlage ver schenken will — er ist in dieser Beziehung wahrlich liberal genug—, aber man lege ihm nicht einen gesetzlichen Zwang dazu auf, der um so unbilliger ist, als der Staat bei uns nicht, wie dies Wohl an derwärts der Fall ist, literarische Unternehmungen unterstützt, welche vielmehr in vielen Fällen nur durch erhebliche pecuniärc Opfer des Verlegers ins Leben gerufen und erhalten werden können. 8. (Leipziger Nachrichten.) Miscellen. -IttLelAki'/str- 2(7,tn, t/,ebwrsen>c/(ci//. Dsr- ausAvAtzbso von Dx. ll. Uetsliolckt. llsbrA. 1869. blökt 11. Inbalt: ^eteustücKe, die NsuAsstaltuuA der Uibliotlielrso des XöoiAreicbss Italien betcelksod. (DortsetLUllA.) — Die Ditteratur des Deutschen KrisAss 1866. (DortsstsunA.) — Dittsratur und lllisesllsn. — Die IZibliotlielr der Dsut- seilsu DaoteAesellscliakt io Dresden. — ^Il^emsioe Bib- lioArapliie.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht