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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.09.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-09-25
- Erscheinungsdatum
- 25.09.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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5946 Sprechsaal.— Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. 224, 25. September 1896. keine Beachtung mehr schenkt in der irrtümlichen Annahme, er hätte das von mir angekündigte Werk gesehen. Eberswalde, am l9. September 1896. Siegfried Dyck, Sportverlag. Erwiderung. Von der Redaktion des Börsenblattes wurde mir von vor stehendem Aufsätze ein Bürstenabzug zur Kenntnisnahme und even tuellen Erwiderung zugestcllt. Ich habe hieraus nur Folgendes zu bemerken: Solange eine richterliche Entscheidung in derartigen Fragen nicht vorliegt, vertrete ich meine oben angeführte Meinung. Auf die Befürchtung des Herrn Siegfried Dyck in Bezug auf den Erfolg seiner Prospektversendungen habe ich nur zu erwidern, daß vorerst zu untersuchen sein würde, wer von uns beiden mehr für Reklame ausgegcbcn hat und welcher Teil unter der vermeint lichen Verwechslung leidet. Daß es sich hier nicht um eine Titel nachahmung im Sinne des Herrn Dyck handelt, wird wohl jeder unbefangene Verleger beurteilen können. Das von meinem Vor gänger herausgegebene Werk war schon lange vor der Versendung der ersten Dyckschen Lieferung projektiert, und nur der Umstand, daß Herr Dyck einige Wochen früher mit der ersten Lieferung seines Werkes herausgckommen ist, als mein Vorgänger, könnte Veran lassung sein, die Klage wegen unlauteren Wettbewerbs zu erheben. »Die jüngeren Prinzen» sind meines Erachtens ein sehr hinken der Vergleich, und ich möchte Herrn Dyck auf derartige Hinweise nicht folgen. Im übrigen bemerke ich noch, daß ich Herrn Dyck für die auf geworfene Frage dankbar bin; denn die Besprechung derartiger Vorkommnisse kann nur zur Klärung der Meinungen führen. Leipzig, den 23. September 1896. Hermann Zieger. Bemerkung der Redaktion. — Wir bitten uni gefällige Meinungsäußerungen an dieser Stelle und stehen unsererseits nicht an, unsere eigene Ansicht dahin auszusprechen, daß Herr Dyck mit seinem Verlangen vermutlich nicht im Rechte sein dürfte. Es handelt sich hier um zwei Verlagsunternehmen mit gleichem Haupttitel, dessen sich beide Verleger vor Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb -befugter- Weise be dient haben. Der Zeitunterschied in der Ausgabe der ersten Liefe rung beider Werke ist so unbedeutend, daß gegenüber derjenigen Zeit, die jedes dieser beiden Vcrlagsunternchmen zu seiner Vor bereitung wahrscheinlich erfordert hat, von einer Priorität der Herausgabe kaum wird gesprochen werden können. Ebensowenig wird eine Unlauterkeit durch Aneignung des Dyck'schen Titels angenommen werden dürfen oder nachgcwiesen werden können. Das, was H 8 des Gesetzes in Bezug auf Druck schristentitel treffen will, ist die offenkundige, auf Verwechselung berechnete Absichtlichkeit in Aneignung oder Nachahmung von Titeln gut eingeführtcr Werke, Zeitungen rc. Ein Titel wie beispiels weise -Der kleine Brehm«, -Das kleine Buch der Erfindungen-, oder da, wo beispielsweise eine gut cingeführte -Bürgerzeitung besteht, ein neues Zcitungsunternehmen mit dem Titel -Neue Bürgcrzeitung« würde also anfechtbar sein. Ganz anders scheint uns der Fall hier zu liegen, wo cs sich um die dolose Ausbeutung des Titels eines erfolgreichen Vorgängers nicht handeln kann: denn beide Werke erschienen fast zu gleicher Zeit. Jeder der beiden Herausgeber oder Verleger hat seinem Werke denjenigen Titel gegeben, der den Inhalt deckt, und hat hierfür die knappste Form gewählt. Dabei war nach unserer Ansicht jeder in seinem vollen Recht. Zur Erledigung von Bestellungen des Sortimenters. Am 1. August d. I. wurde bei mir bestellt: 1 Biermer, Leitsätze zur Beurtheilung der gegenwärtigen Währungsfrage. Da mir der Verleger unbekannt war, so suchte ich das Buch in dem -Wöchentlichen Verzeichnis- und fand dort in Nr. 26 vom 25. Juni 1896 auf Seite 631 als Verleger H. Mitsdörffer in Münster angegeben.*) Ich bestellte es nun per Bücherzettel, direkt unter Kreuzband zu senden. Da ich cs am 8. August noch nicht erhalten hatte, so wiederholte ich meine Bestellung an diesem Tage mittels Postkarte. Nachdem ich nun weitere 8 Tage vergeblich auf das Eintreffen gewartet hatte, schickte ich am 16. eine Postkarte mit Antwort ab, welche Antwortkarte ich am 23. August noch nicht zurück- crhalten hatte. An diesem Tage erhielt ich von C. Heymanns Verlag in Berlin direkt per Kreuzband das bestellte Buch mit Faktur vom 22. August und der Bemerkung: -nach Verlangen vom 1. August; Ihre an H. Mitsdörffer in Münster gerichteten Bestellungen habe ich erst heute erhalten». Die Handlungsweise von H. Mitsdörffer finde ich so unbegreiflich und rücksichtslos, daß ich diesen Fall zur allgemeinen Kenntnis bringe. Daß die Sache eilig war, ging doch zur Genüge aus den direkten Bestellungen hervor. Wenn meine erste Bestellung, wie cs sich gehört hätte, gleich mit der Bemerkung: -Nicht mein Vcr- lag- zurückgcsandt worden wäre, so hätte ich mir fernere direkte Bestellungen nach Münster sparen können und weiter nach dein Verleger geforscht. Aber sämtliche Bestellungen einfach liegen zu lassen und nach drei Wochen weiter zu senden, finde ich unerhört. Daß ein Kunde solche Zustände nicht begreift und bei einer solchen Expedition schließlich ungemütlich wird, kann man ihin nicht verdenken. Aber was kann der Sortimenter mehr thun, als in diesem Falle geschehen ist? Außer dem Berger und Verdruß mit dem Besteller habe ich schließlich nur noch Schaden von der Besorgung: Das Buch kostet 1 ord. 75 ^ netto Bestellzettel vom 1. August 3 c) - Postkarte vom 8. August 5 c) Postkarte mit Antwort vom 16. August 10 Porto für Kreuzband vom 22. August 30 ^ also bare Auslagen in Summa 1 23 Mehr als 1 ^ darf ich nicht berechnen, denn ich kann doch meinem Kunden unmöglich Porto für direkte Besorgung belasten, nachdem er drei Wochen vergeblich auf das Buch gewartet hat. Das sind Sortimenter-Freuden I — Eine Frage wäre noch aufzuwerfcn: Besteht eine Verpflichtung, von einer Postkarte mit Antwort die Antwortkarte zurückzusenden bezw- zu beantworten? Bremen, 11. September 1896. H. W. Silomon. *) Im Börsenblatt Nr. 183 vom 8. August d. I. (und im Hinrichs'schcn Wöchentlichen Verzeichnis Nr. 34 vom 20. August, S- 845) ist dasselbe Werk mit wenig verändertem Titel und be deutend billigerem Preise (1 ^ statt 3 .//!) unter C. Heymanns Verlag in Berlin verzeichnet, nachdem es in den »Nachrichten a. d. Buchhandel- Nr. 134 vom 12. Juni 1896 als bei H. Mitsdörffer's Buchhandlung in Münster erschienen angezeigt worden war. Beide Aufnahmen sind in der üblichen Weise auf Grund der zu diesem Zweck geschehenen Einsendungen der betreffenden Bücher an die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung hier und der Begleitfakturen erfolgt. Red. Erwiderung. Wir haben Herrn Silomon in Bremen brieflich den Sachver halt auseinandergesetzt. Da dem Herrn dies nicht zu genügen scheint, so halten wir es für überflüssig, ihm nochmals im Börsenblatt Rede zu stehen, zumal das betreffende Buch nicht mehr unser Kommis sionsverlag ist und wir Herrn C. Heymann in Berlin, dem jetzigen Verleger des Werkes, sämtliche bei uns eingelaufene Bestellungen überwiesen haben. Münster i/W., den 23. September 1896. H. Mitsdörffers Buchhandlung Hans Ertl. Anzeigeblatt. Gerichtliche Lekanntmachungen. Konkursverfahren. Das Konkursverfahren über das Ver mögen des Musikalienhändlers G. P. R. Jordan zu Halle a. S. wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins hierdurch auf gehoben. Halle a. S-, den 18. September 1896. Königliches Amtsgericht Abth. VII. Geschäftliche.Einrichtungen W und Veränderungen. linnäselireibvus.) s41675j LtuttKnrt, 18. Lsxtsrnbsr 1896. HisränreiV bssdrs iob mied initLuteilsn, ckass wsiv 8ob.rvg.KSr ^.äolt bissobinK in- tolAS trsnncisobgttliobsr Ilsbsrsinbuntt aus äsr von uns ssitbor gemeinsobgltlieb KS- tubrtsn i?irmg ^ I^686lriNT L 6v. gnsKssobiscksn uuel äissslbs mit allen ^lrtivsn uuck Lasziven in meinen glleiniKSn Lesitü überKSKangsn ist. HoobgvbtnnKSvoll Ldriatot' Laotr i. Lg.: tl. bissebinK L Oo
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