Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1869
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18691215
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186912156
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18691215
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1869
- Monat1869-12
- Tag1869-12-15
- Monat1869-12
- Jahr1869
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^12 291, 1ö. December. Nichtamtlicher Theil. 4171 Die sächsische und die preußische Preßgesctzgcbung. Unter dieser Aufschrift bringt die Deutsche Allgemeine Zeitung folgenden Artikel: Das neue sächsische Prcßgesetz hat sein erstes Stadium, die Berathung in der ll. Kammer, glücklich durchlaufen. „Glücklich" in doppeltem Sinne: für die Regierung, indem aner kannt wurde, daß schon der Entwurf (einschließlich dessen, was die Negierung dazu noch bei den Vorberathungcn der Deputation im voraus zugestanden hatte) ein in vielen Punkten sehr dankenswerther Fortschritt sei, aber auch für die Presse, insofern die Kammer durch Mehrheitsbeschlüsse noch einige wichtige Erweiterungen dem Ent wurf hinzufügle und bei der Endabstimmung den so amendirten ein stimmig annahm Einstimmig, so kann man wohl sagen, denn die Eine dissentircnde Stimme war nicht eigentlich gegen den Inhalt des Gesetzes im Einzelnen gerichtet, sondern gehörte einem Mitglied«:, welches prinzipiell gegen jedes besondere Prcßgesetz war, indem cs die Presse lediglich den allgemeinen Staatsgesetzcn unterstellt wissen wollte. Ob die I. Kammer diesen Beschlüssen der II. Kammer beitre ten wird, steht freilich dahin; wir hoffen es indcß, weil wir vertrauen, die Regierung werde nicht bloß die von ihr selbst dargebotcnen Ver besserungen der Preßgcsetzgebung vor der I. Kammer entschieden vertreten, sondern auch für die von der II. Kammer noch hinzuge fügten Erweiterungen aus Rücksicht auf die überwiegenden Majori täten, womit dieselben fast insgesammt beschlossen worden, sich aussprcchen. Bekanntlich steht auch in Preußen eine Reform der Preßgeseh- gcbung bevor. Der Minister des Innern, Graf Eulenburg, hat neu lich anläßlich des Antrags von Eberty auf eine solche erklärt, die Regierung wolle nur erst das Ergebniß der Berathungen über das Prcßgesetz im sächsischen Landtage abwartcn, um sodann auch seiner seits vorzugehen. Im Hinblick darauf dürfte es von Interesse sein, schon jetzt, nach dem Abschlüsse der Berathungen in der II. Kammer, wo ja min destens seiten der Regierung deren Standpunkt in eingehendster Weise vertreten worden ist, kurz und übersichtlich die Punkte anzu- gebcn, in denen die neue Preßgesctzgcbung Sachsens sowohl von dem ältcrn sächsischen Prcßgesetz von 1851 als auch von dem auf ganz ähnlicher Basis beruhenden preußischen vom gleichen Jahre sich unterscheidet. Wir stellen dabei diejenigen Punkte voran, über welche in Sach sen Regierung und II. Kammer bereits einig sind und deren Erhebung zum Gesetz daher wohl kaum zweifelhaft ist, und lassen darauf diejenigen folgen, welche bis jetzt nur auf den Beschlüssen der II. Kammer beruhen, rücksichtlich deren aber die Zustimmung der Regierung sowie der I. Kammer zur Zeit noch ungewiß ist. Das neue sächsische Prcßgesetz kennt keine Cvnccssionen für Buchdruckerei und Buchhandel mehr und bindet auch die Colportagc und das Gewerbe des Placatirens nur an eine allgemeine persön liche Concession, nicht an eine Controle der Behörde über das ein zelne Preßcrzeugniß. Da diese Erleichterung auf der Bundesgewerbeordnung beruht (welcher das sächsische Gewerbegesetz von 1868 darin allerdings schon mit gutem Beispiele vorangegangen war), so wird die preu ßische Regierung sich einer Nachfolge auf diesem Wege nicht ent- schlagen können. Der Verlust des Gewerbebetriebes eines Buchdruckers oder Buchhändlers kann nach dem preußischen Prcßgesetz von 1851 (§. 54.) durch richterliches Erkenntniß ausgesprochen werden. Die Bundcsgewerbeordnung hat (§. 143.) die Bestimmung darüber der Landesgesetzgebunz auch für künftig überlassen. Das neue sächsische Prcßgesetz enthält keine solche Bestimmung. Das preußische Prcßgesetz fordert, gleich dem ältern säch sischen, die Nennung von Drucker und Verleger auf jeder Schrift; nach dem neuen sächsischen genügt die Firma eines von beiden. Von Kautionen für Zeitungen und Zeitschriften weiß das neue sächsische Prcßgesetz nichts. Ebenso wenig von besondern Bedingungen für Ucbernahme der Rcdaction einer Zeitung. Die Beschlagnahme von Druckschriften ist nach dem neuen sächsischen Preßgesehe gebunden an einen schriftlichen, mit Gründen belegten Befehl der zuständigen Behörde; sie hört von selbst auf, wenn nicht binnen 3, bei Zeitschriften binnen 2 Tagen (nicht erst binnen 8 Tagen, wie in Preußen nach dem Gesetze von 1851) das Gericht auf die (binnen 24 Stunden zu machende) Anzeige des Staats anwalts dieselbe bestätigt hat. Betricbsverbote gegen inländische Zeitungen sind in dem neuen Gesetze gänzlich in Wegfall gebracht, gegen auswärtige wenigstens an Beschränkungen gebunden. Gedruckte Wahlzettel (mit Vorschlägen bestimmter Kandidaten) bedürfen nach dem neuen sächsischen Prcßgesetz keiner Druckfirma. Soweit die zwischen Regierung und II. Kammer Sachsens be reits vereinbarten Bestimmungen des neuen Preßgesetzes, welche gegenüber dem alten sächsischen ebenso Wie dem preußischen Preß- gesetz von 1851, wie man sieht, wichtige Fortschritte enthalten. Was die von der II. Kammer beschlossenen weiteren Erleichte rungen betrifft, so sind es hauptsächlich drei: Wegfall der Pflicht exemplare, Freigebung der Placate, noch weitere Beschränkung der Vertriebsverbote auswärtiger Zeitschriften (d. h. solcher, die nicht im Norddeutschen Bunde gedruckt oder verlegt sind) auf die schon zwei mal gerichtlich verurtheilten sowie Ucbertragung der Befugniß dazu von den Verwaltungsbehörden (dem Ministerium des Innern) auf die Justizbehörden. Rücksichtlich der Ueberweisung der Preßprozesse vor Geschworenengerichte hat die sächsische II. Kammer die Erwar tung ausgesprochen, daß die Negierung darauf bei der Zustande bringung der norddeutschen Strafprozeßordnung hinwirkcn werde. Wie aus obiger Zusammenstellung ersichtlich, wird das preu ßische Prcßgesetz von 1851 ziemlich tiefgreifender Abänderungen be dürfen, um der neuen sächsischen Preßgcsetzgebung nicht nachzustehen. Dagegen kann die preußische Preßgcsetzgebung einen Vorsprung vor der sächsischen gewinnen, wenn sie die in Art. 20. des neuen sächsischen Preßgesetzes noch beibchaltcnen außerordentlichen Strafen aufhebt. Von der Reichsgcsetzgebung endlich erwarten wir noch weitere Bürgschaften, insbesondere die Sanctionirung der im preußischen Prcßgesetzc von 1851 bereits enthaltenen Straflosigkeit „wahrheits getreuer" Landtagsberichte (und natürlich nun auch der Rcichstags- berichte) für den ganzen Bund. Personalnachrichten. Am 8. Dec. ist schon wieder eines der angesehensten Mitglieder des deutschen Buchhandels, Herr Ferd. Enke in Erlangen, 60 Jahre alt, nach längerem Leiden aus dem Leben geschieden. Der Verstorbene war ein Mann von seltener Arbeitskraft und rastloser Strebsamkeit und hat, neben manchen andern bedeutenden Erzeug nissen seines Verlages, namentlich auf dem Gebiete der medicinischen Literatur durch eine Reihe der vorzüglichsten Werke seine Firma zu hohem Ansehen gebracht. Mit dem biedersten Charakter verband der selbe ein sehr heiteres und treuherziges Wesen und sein Tod wird gewiß in weiten Kreisen schmerzlicher Theilnahme begegnen. 596*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder