Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1869
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- 1869-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1869
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4250 JZ 297, 22. Dccember. Nichtamtlicher Theil. Aittlcr in Hamburg ferner: 13283. Lcsesriichtc vom Felde der neuesten Literatur zur Unterhaltg. u. Be- lchrg. Red. v. F. W. Wulfs. 54. Jahrg. 1870. Nr. 1. gr. 8. pro cvlt. "6A> ^ 13284.Mode, die. Journal f.Damen-Tvilctte. Red.: F.W. Wulfs. 18. Jahrg. 1870. Nr. 1. Hoch 4. pro cplt. " 6 ^ Kövpcn in Berlin. 13285. Dauer» C.» die Furien d. Klosters od. die eingemaucrle Himmelsbraut Barbara Ubryk. l l. u. 12. Lfg. gr. 8. Geh. ü 3 N-^ Maicr in Stuttgart. 13286. Handelskorrespondenz, allgemeine: deutsch, holländisch, englisch, sranzösisch, italienisch, spanisch, russisch. 2. Ausl. Ler--8. Geh. 3 Einzclausg. der Sprachen ä Einzelaüsg. derHandelscorrcspvn- dcnz in russ. Sprache U Allg. Deutsche DerlagS-Anstalt in Berlin. 13287. Schillcr's u. Gocthc's Briefe m. gcschichtl. Einleitgn. u. Erläutergn. 30—33. Lfg. gr. 16. Geh. ä 3 N-t Nichtamtlicher Theil. Der Nachdruck in Amerika.*) Im Börsenblatt Nr. 279 bespricht ein Herr H. das in der Ucberschrift erwähnte Thema und sagt im Verlaufe seiner Aus führungen : „Nachdruck ist Diebstahl und als solcher weder in Deutschland noch in Amerika zu entschuldigen. Oder sollten in Amerika in dieser Beziehung an dere Begriffe herrschen?" Die amerikanischen Begriffe in dieser Frage sind bereits mehrfach besprochen, ich enthalte mich daher der Beleuchtung der selben von diesem Gesichtspunkte und erlaube mir auf dieselbe nur von dem rein deutschen Standpunkte cinzugehcn. Wir wollen sehen, ob das Gesetz und die Moral nach deutschen Begriffen den „Nach druck er" einem „Diebe" gleichstellt. Was ist Diebstahl? Das Strafgesetzbuch für den preußischen Staat dürfte Herrn H. als eine genügende Autorität erscheinen. In demselben heißt es §. 215.: „Einen Diebstahl begeht, wer eine fremde beweg liche Sache einem Andern in der Absicht wcgn immt, dieselbe sich rechtswidrig anzueigncn." §.216. bestraft den Diebstahl und Versuch desselben mitGc- fängniß, mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Stellung unter polizeiliche Aufsicht. §. 219. spricht von Rückfällen beim Diebstahl und bestraft alsdann den einfachen Diebstahl mit Z u ch t h a u s b i s z u 15 I a h r e n u n d schwerere bis zu 25 Jahren. So behandelt man in Deutschland Diebe! Und wie den „Nachdruck er", der nach der Ansicht des Herrn H. in dieselbe Kategorie gehört? Trotz aller Mühe konnte ich in dem angeführten Strafgesetzbuchs keine Strafbestimmungen für „Nachdrucker" finden, ich griff zum Preßgesetz, um mich hierüber zu orientiren; dasjenige für das König reich Sachsen vom Jahre 1844, welches noch heute zu Recht besteht, liegt mir gerade vor. Was mir bcimDurchlesen desselben auffiel, ist: daß im ganzen Gesetze, welches aus 22 §§. besteht, nicht ein einziges Mal das Wort Eigenthnm zu finden ist; Weder wird von literarischem noch von geistigem Eigenthum ge sprochen. Sollte dies Zufall sein? Warum ist von dem Gesetzgeber so dieses Wort (Eigenthum) niemals gebraucht, und warum sagt er statt dessen stets nur „Rechtsschutz an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst"? §. 13. des angeführten Preßgesehcs gibt meiner Ansicht nach hierüber volle Auskunft, denn derselbe spricht von dem Erlöschen des Rechtsschutzes nach einer bestimmten Frist, und sagt aus drücklich, daß das Geisteserzeugniß alsdann Gemeingut wird und daß die Vervielfältigung alsdann einem Jeden frcistcht. Haben Sie, Herr H., je gehört, daß die Gesetzgebung irgend *) Ausgenommen nach Beschluß der Vorstands-Commission. D. Red. eines civilisirten oder uncivilisirtcn Staates es sich herausnehmcn durfte, ein käuflich erworbencs„Eigcnth um "nachein er Reihe von Jahren als Gemeingut zu erklären? Mehr als alles beweist diese Bestimmung, welche in die Preßgesetzc aller Nationen (mit unwesentlichen Variationen) übergegangen ist, daß das Gesetz und Recht aller Völker die Begriffe geistiges und literarisches „Eigenthum" nicht kennt, sondern daß man einem geistigen Erzeugnisse nur für einen bestimmten Zeitraum einen Rechtsschutz für gewisse Staatsgrenzen gewährt; wenn aber der Begriff „Eigenthum" fehlt, wie ist da der Begriff „Diebstahl" möglich? Sie sehen, Herr H., ich stelle mich hier rein auf den Standpunkt des deutschen Rechtsbodens. Die Ansichten der Bethciligten (Verleger und Autoren) weichen allerdings hiervon ab, doch sind diese dem Gesetze gegenüber nicht maßgebend; ich erlaube mir zur Begründung dieser Verschiedenheit der Ansichten nur an eine gewiß allen Lesern des Börsenblattes noch erinnerliche Affaire zu erinnern. Als vor ungefähr 5 Jahren von einer Leipziger Verlagsfirma ange- zeigt wurde, daß sie nach Ablauf der Schutzfrist für Schillcr's Werke dieselben für 1 Thlr. liefern werde, veröffentlichte die Verlagsfirma eine von einer Anzahl der bekanntesten deutschen Schriftsteller Unter zeichnete Erklärung, daß sie (die Autoren) auch nach dem Er löschen der Schutzfrist die unberechtigte Vervielfälti gung von Schillcr's Werken als „Nach druck" betrachten, und sprachen die Hoffnung aus, daß sich keine chren- werthe Firma finden werde, diejenigen Werke, deren gefetzliche Schutzfrist abgelaufen, „nachzudrucken". Ich schreibe jene Erklärung aus dem Gedächtniß nieder, kann daher den Wortlaut derselben nicht anführen. Soviel ist mir erinnerlich, nach jener veröffentlichten Erklärung der Herren Schriftsteller sind alle Diejenigen, welche, mit Ausnahme der Cotta'schen Verlagsbuchhand lung, in den letzten Jahren Schiller, Goethe re. Herausgaben, „Nach drucker", und wer wollte all diesen Firmen jenen Vorwurf machen? Die Freigebung der Werke von Schiller, Goethe u. s. w. wurde von dem gesammten deutschen Volke mit Jubel begrüßt. Geht nicht daraus hervor, daß die Stimme des Volkes eine entschieden andere war, als die jener Herren Schriftsteller, und daß der Schutz nur so lange er tragen wird, als das Recht und Gesetz es erzwingt, und wo ist der Begriff „Diebstahl", wo ein solches Recht und Gesetz gar nicht cristirl, wie z. B. in Amerika? — Sehen wir uns nun nach dieser Abschweifung weiter im Preßgesetzc um; wie bestraft das deutsche Recht den „Nachdrucker" im Vergleiche zum „Diebstahl"? Die Strafen für Nachdruck bestehen in Cvnfiscation und Entschädigung für den zugefügten Nachtheil; die Ver folgung darf nur auf Antrag des Betheiligten geschehen (also nicht officiell, wie beim Diebstahl); und was ich besonders zu berück sichtigen bitte, so bestimmt §. 1l.: daß ein Rechtsschutz aus dem Preßgesetzc für Aus länder nur in dem Falle gilt, als der Staat, wel chem der Beschuldigte angehört, einen gleichen Schutz fürden Inländer gewährt.
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