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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-12-23
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1869
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18691223
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186912238
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1869
- Monat1869-12
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Erscheint außer Sonntags täglich. — Bis früh 9 Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt für den Beiträge für da« Börsenblatt sind an die Redaction, — Anzeigen aber an die Erpedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ibm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum de» BürsendcreinS der Deutschen Buchhändler. ^ 298. Leipzig, Donnerstag den 23. December. -««-< Amtlicher Theil. Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechsel-Stempel steuer im Norddeutschen Bunde. Vom 13. December 1869. Auf Grund der Bestimmungen in den 88, 3., 13. Nr. 2, 24. Nr. 1 und 26. des Gesetzes, betreffend die Wechsel-Stempelsteuer im Norddeutschen Bunde, vom 10. Juni d. I. (Börsenbl. Nr. 152.) hat der Bundesrath die nachstehenden Beschlüsse gefaßt-. I- Zu §. 3. des Gesetzes. Behufs der Umrechnung der in einer andern als der Thalerwährung ausgedrückten Summen zum Zwecke der Berechnung der Wechsel-Stempclabgabe sind für die nachstehend bczcichneten Währungen die dabei bemerkten Mittel- werthe bis auf Weiteres festgesetzt und allgemein im ganzen Bundes gebiete bei der Berechnung des Wechselstempels zum Grunde zu legen: Süddeutsche und Nieder ländische Währung . . 7 Gulden 4 Thlr. - Gr. Bremer Louisdor Thater 10 Thaler Gold .... — 11 » — » Hamburger Mark Banko 2 Mark — 1 » — » Pfund Sterling 100 Pfund ----- 675 » — » Francs oder Lire .... 300 Frcs. oder Lire . . — 80 » — » Oestcrrcichische Währung 150 Gulden — 85 » — » desgleichen i Gulden (effectiv). . — z » — » Russische Währung . . . 100 Rubel Silber . . . — 85 » » desgleichen 1 Rub. Silb. (efsect.) — l » 2 » Nordamerikanische Wäh- rung 1 Dollar - 1 » — » desgleichen i Dollar (effectiv) . . — 1 » 1LH » Dänische Währung.... 100 Thaler R M. ... — 75 » — » Schwedische Währung . . 1000 Thaler R. M. . . . — 375 » — » Finnische Währung . . . 1000 Mark — 269 » — » Spanische Währung. . . 8 kasos kusrtes cle 20 real, cke VsIIon — 11 » — » Portugiesische Währung. 1 Milröis ^ 1^ » — » II. Zu §. 13. Nr. 2 des Gesetzes. In Bezug auf die Art und Weise der Verwendung der Bundes-Stcmpelmarken zu Wechseln und den dem Wechselstempcl unterworfenen Anweisungen u. s. w. (§. 24. des Gesetzes) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten: 1) Die den erforderlichen Stcuerbetrag darstellenden Marken sind auf der Rückseite der Urkunde, und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, anderenfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke (Indossament u. s. w.), der sich aus der Rückseite befindet, dergestalt aufzukleben, daß oberhalb der Marke kein zur Niederschreibung eines Vermerkes (Indossamentes, Blanko-Indossamentes u. s. w.) hinreichender Raum übrig bleibt. Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufklebt, hat sein In dossament oder seinen sonstigen Vermerk unterhalb derselben nieder- Sechsunddreißigster Jahrgang. zuschreibc». Wird die Breite der Rückseite durch die aufgeklebtcn Marken nicht ausgefüllt, so ist der zur Seite oder zu beiden Seiten der letzteren bleibende leere Raum in der Höhe der Marke dergestalt zu durchkreuzen, daß zu einemJndossamente oder sonstigen Vermerke neben der Marke kein Raum bleibt. 2) In jeder einzelnen der aufgeklebtcn Marken müssen minde stens die Anfangsbuchstaben des Wohnortes und des Namens, beziehungsweise der Firma Desjenigen, der die Marke verwendet, und das Datum der Verwendung (in Ziffern) mittelst deutlicher Schriftzeichcn (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rasur, Durch- strcichung oder Ucbcrschrift niedcrgeichrieben sein (z. B. H., 7./1. 70. statt: Hamburg, 7. Januar 1870, E. F. M. statt: Ernst Friedrich Moldenhauer, oder N. V. B. statt Norddeutsche Vereins- bank). Es ist jedoch auch zulässig, den Cassalionsvermerk ganz oder einzelne Theile desselben" (z. B. die Bezeichnung der Firma) durch schwarzen oder farbige» Stempclabdruck herzustcllc». Enthält der Cassationsvcrmerk mehr als nach dem Vorstehenden erforderlich ist (z. B. den ausgeschriebenen Name» statt der Anfangs buchstaben, das Datum in Buchstaben statt in Ziffern u. s. w.), so ist derselbe dennoch gültig, wenn nur die vorgeschriebencn Stücke (Anfangsbuchstaben des Wohnortes und Namens, beziehungsweise der Firma und Datum) auf der Marke sich befinde». 3) Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden. Stcmpelmarkcn, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen (§. 14. des Gesetzes). III. Zu 8- 24. Nr. 1 des Gesetzes. Die nachstehend, je unter einer Nummer aufgeführten Plätze werden insofern als Ein Platz betrachtet, daß die an dem einen ausgestellten und an dem anderen zahlbaren Anweisungen in Bezug auf die Wechsel-Stcmpel- abgabe als Platzanweisungen zu betrachten sind: 1) Hamburg und Altona, 2) Magdeburg, Sudenburg, Buckau und Neustadt, 3) Elber feld und Barmen, 4) Aachen und Burtscheid, 5) Frankfurt a/M. und Bockcnheim, 6) Saarbrücken und St. Johann, 7) Ernstthal und Hohenstein, 8) Annaberg und Buchholz, 9) Bremerhafen und Geestemünde. Vl. Zu 8. 26. des Gesetzes. Diejenigen, welche in den ein zelnen Staaken des Bundes von derWechscl-Stempclfteuer aufGrund lästiger Privatrechlstitcl befreit und nach Maßgabe der Bestim mungen im 8- 26. des Gesetzes Erstattung der von ihnen fortan ent richteten Wechsel-Stempclbeträge aus der Bundescasse in Anspruch zw nehmen berechtigt sind, haben zuerst bis zum 15. April 1870 und ferner für jedes Vierteljahr bis zur Mitte des darauf folgenden MonatS 609
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