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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1878
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1878-10-09
- Erscheinungsdatum
- 09.10.1878
- Sprache
- Deutsch
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3970 Nichtamtlicher Theil. .U 235, 9. Oktober. Zehn Jahre vor der Weltchronik hatte Kobnrger aus eigener Unternehmung die lateinische Bibel mit eingedruckten Holzschnitten herausgegeben. Sein Versuch war mit dem glänzendsten Erfolg gekrönt und spornte seinen Eifer zu neuer Thatkraft an, wie wir bereits gesehen haben. Friedrich III., der wie alle deutschen Kaiser die Stadt Nürn berg liebte, krönte mit dem Dichterlorbeer Konrad Celtes daselbst im Jahre 1487. Dadurch gewann derselbe eine ganz besondere Vor liebe für diese Stadt, und kehrte immer wieder gern dorthin zurück. Die gelehrten Humanisten Nürnbergs sammelten sich um den Dichter, der Wohl der erste war, welcher der altclassischen Literatur in Deutsch land Bahn brach. Mit Hilfe der Rheinischen Gelehrtengescllschaft, die er 1491 gründete, gab er die Schriften der Nonne Roswitha von Gandersheim bei Kobnrger heraus, ebenda die Rslsvationes 8anotae OriSittas, und seine Ouatuor libri amoruin, mit einem An hang, enthaltend 1) die gereimte Beschreibung Deutschlands und 2) das Buch von der Stadt Nürnberg. Das Titelblatt dieses Werkes hat nach Passavant Dürer gezeichnet. Auch dieser berühmte Maler errichtete sich 1511 mit Hilfe Koburger's eine eigene Druckerei und verlegte zunächst seine Holzschnittwerke und später seine andern be kannten Schriften. Das nicht genug zu empfehlende Werk Thausing's „Dürer, Geschichte seines Lebens und seiner Kunst" bringt ausführlich die hier gegebenen kurzen Notizen. Der Hr. Versasser schildert mit Meisterschaft nicht nur das Leben und Wirken Dürer's und seine Fortentwickelung als Mensch und Künstler, er gibt auch mit mar kigen und wahrheitsgetreuen Strichen ein lebenswarmes Culturbild des fünfzehnten und sechzehnten Jahrhunderts. Kein einziger älterer oder neuerer Kunsthistoriker entwickelt so wie Thausing das Leben der Künstler und stellt ihre Werke so als naturgemäß aus der Rich- üMf der Zeitströmung hervorgegangen dar, als er. Dem Leser wird dadurch ein klares Verständniß der ganzen Epoche und ihrer Ge- sammtbestrebnngcn vermittelt. Dabei vermeidet der Verfasser jeden gelehrt wissenschaftlichen trockenen Ton, so daß auch der unwissendste Laie eine leicht faßliche anregende Lectüre findet. Es sollte Thausing's „Dürer" in keiner Bibliothek und in keinem Familien-Bücherschrank fehlen. Zur buchhändlcrischen Geschäftsordnung. (Vergl. Nr. 227. d. Bl.) Herrn Theodor Kay verweise ich als Antwort auf seine Frage: „Was ist in solchem Falle Rechtens?" auf den von mir im Börsen- b!att1877, Nr. 180 veröffentlichten analogen Rechtsfall. Jndiesem Falle hat das hiesige königl. Stadtgericht die von mir beantragte Beweisaufnahme über den richtigen Eingang des VacketeS bei den, rleigziger Commissionär als unerheblich abgeleyni, weil ver Sorti menter dadurch, daß er das Packet seinem Com missionär über sendet, von seiner Verbindlichkeit, dasselbe dem Verleger zu re- stituiren, keineswegs frei wird. Nach dieser Entscheidung ist also in Fällen, wo ein Remittenden- Packet in Leipzig verschwindet, in erster Linie der Sortimenter zur Zahlung verpflichtet; es entsteht dann aber die weitere Rechts frage, ob er berechtigt ist, von seinem Commissionär Schadenersatz zu beanspruchen, falls letzterer den richtigen Eingang des Packetes anerkennt, aber aus irgend welchen Gründen außer Stande ist, die richtige Weiterbeförderung in rechtsgültiger Art nachzuweisen. Bei der Geringfügigkeit des Streitobjectes habe ich mich s. Zt. bei der Entscheidung erster Instanz beruhigt. Wenn aber derartige Fälle, wie es scheint, sich öfter und in größerem Maßstabe wieder holen, dann gewinnen diese Fragen große praktische Bedeutung, und es ist dringend zu wünschen, eine endgültige richterliche Entscheidung darüber herbeizuführen, um unsere bisherigen Usancen darnach regeln zu können. Breslau. E. Morgenstern. Rechtsgrundsätze des Rcichs-Oberhandclsgerichts.*) Durch die Bestimmung im ß. 58. des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken re., lautend: „Das Gesetz findet auf alle vor seinem Inkrafttreten er schienenen ... dramatischen Werke Anwendung, selbst wenn dieselben nach den bisherigen Landesgesetzgebungen keinen Schutz gegen ... öffentliche Aufführung genossen haben", ist nicht der Person des Urhebers, sondern dem Werke selbst Schutz gewährt. Denselben sollen nicht allein der Urheber, sondern auch alle anderen Personen genießen, welche, wenn das Gesetz beim Erscheinen des Werkes bereits in Geltung gewesen wäre, nach den Bestimmungen desselben An spruch auf den Schutz des Werkes haben würden. Die Erben von Autoren, welche beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits verstorben waren, genießen den Schutz nicht vermöge eines durch Succession auf sie übergegangenen Rechtes des Urhebers, sondern vermöge eines durch das Gesetz ihnen selbst beigelegten Rechts. Miscellen. An preußische Sortimenter. — In Nr. 221 d. Bl. wird in dem Artikel „Für sächsische Sortimenter" erwähnt, daß für Preußen eine Verordnung existirt, wonach den Lehrern der Verkauf von Schulbüchern und Schreibmaterialien verboten ist. In den Ver ordnungen das Volksschulwesen in Preußen betr. findet sich nur eine darauf bezügliche Verfügung der Regierung zu Düsseldorf vom 23. November 1848. Es dürste jedenfalls im Interesse des preußi schen Buchhandels liegen, zu erfahren, ob in anderen Regierungs bezirken ähnliche Verfügungen erlassen sind, oder ob eine solche für das gesammte Königreich geltend ist. 0. U. 8. Personalnachrichtcn. Am 1. October beging die hiesige Verlagsbuchhandlung und Buchdruckerei Philipp Reclam jun. das fünfzigjährige Jubiläum ihres Bestehens. Der Chef derselben, Herr Philipp Reclam, wurde von der Deputation des Vereins der Leipziger Buchhändler, sowie von seinem Personal und vielen andern Seiten beglückwünscht. Der Leserkreis dieses Blattes hat zwar schon durch eine Anzeige von den Hinterbliebenen die Mittheilung erhalten, daß am 2. os. Herr Bernhard Schlicke hier, 55 Jahre all, nach längerem Lei den gestorben ist, aber gleichwohl dürfen wir »ichl unterlassen, dem selbe» auch an dieser Stelle einen ehrenvollen Nachruf zu widmen. Der Entschlafene war ein Mann von biederem, liebenswürdigem Wesen und zeichnete sich außerdem durch ein nicht gewöhnliches Maß von Intelligenz, sowie durch eine tüchtige Geschäftsbildung aufs vortheilhafteste aus; Eigenschaften, womit er sich nicht allein als langjähriges Mitglied vom Verwaltungsausschuß des Börsen Vereins um seine Standesintercssen, sondern auch als Stadtverord neter um das Leipziger Gemeinwesen sehr verdient gemacht hat. — Am 8. September v. I. war demselben noch die Freude beschickten, das fünfundzwanzigjährige Jubiläum seiner Firma feiern zu dür fen. — In x>srpstuum bave at^ue vale! *) Aus der „Deutschen Allgemeinen Zeitung" mit gefälliger Erlaub- niß der Verlagshandlung abgedruckt.
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