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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1917
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1917-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1917
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- Deutsch
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- Saxonica
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93, 23. April 1917. Redaktioneller Tel.. Abonncntenvcrsicherung. (Eigenhändiger Quittungsvollzug nicht unbedingt erforderlich.) Ter Handarbeiter T. in Hamburg »vor bei der N ... er Zeitung gegen Unfall, auch mit tödlichem Ausgang, versichert. Als der Versichcrungsfall eintrat, reichte die Witwe die Abonncmcntsquittung ein, erhielt aber den Bescheid, daß der bean spruchte Betrag nicht ausgezahlt werden könne, »veil vertragswidrig die Quittung nicht eigenhändig von dem Versicherten, sondern von des sen Ehefrau unterzeichnet sei. Landgericht und Qberlandesgericht Hamburg entschieden zugunsten der Witive, letzteres führte aus: Es kommt bei Beantwortung der Frage, was die Parteien unter den Worten: »Die Quittung ist vom Abonnenten sofort nach Empfang eigenhändig mit seiner Namensuntcrschrift zu versehen« verstanden haben bzw. jn welchem Sinne der Verstorbene sie auffasscn durfte, wesentlich in Betracht, welcher Bevölkerungsklasse der letztere ange hörte und für welche Schichten der Bevölkerung das von der Beklagten herausgegebene Blatt bestimmt ist. Es zeigt nun schon der geringe Abonnementsbetrag von nur 50 Pfg. für den Monat, daß das Blatt wesentlich für die niederen, meist ungebildeten ober halbgebildeten Kreise, und zwar insbesondere für die handarbeitende Klasse bestimmt ist, der auch der Verstorbene angehörte. Erfahrungsgeinäß pflegt in diesen Bevölkerungsschichten der Mann wenig gewandt mit der Feder zu sein, und es ist hier deshalb etivas durchaus Gewöhnliches, daß bei Schriftstücken, die an sich der Mann zu unterschreiben hat, die Frau in seinem Einverständnis mit seinem Namen unterschreibt. Hier in erblickt der Verkehr in diesen Bevölkerungsschichten nichts Unrechtes, zumal ja auch oft der auf Arbeit außer Haus befindliche Ehemann gar nicht in der Lage ist, selber stets sofort persönlich zur Feder zu greifen. Demnach mußte die Beklagte damit rechnen, daß in sehr vielen Fällen die Unterschrift von der Hand der Frau geleistet werden würde. Mußte man letzteres aber als etivas Selbstverständliches annehmen, so brauchte auch der Abonnent das Gebot der Eigenhändigkeit nicht dahin zu verstehen, daß er stets persönlich mit eigener Hand zur Fe der greifen müsse, durfte vielmehr davon ausgehen, daß es einerlei sei, ob er persönlich den Namenszug auf die Quittung setze oder ob dies seitens der Frau geschehe. (Aktenzeichen: Hk. I. 252/16.) 8lc. Krieg und Reklame. Eine grundltHende Entscheidung des Reichsgerichts. — Durch den Kriegsausbruch und die damit vielfach geschaffenen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse wird nach Auf fassung der Gerichte an sich in der Regel das Recht zum Rücktritt von einem geschlossenen Vertrage nicht begründet. Dies gilt auch von lang fristigen Anzeigenverträgen, mag es sich dabei um Reklame in Zeitun gen, an Plakatsäulen, in Straßenbahnwagen oder um Lichtreklame handeln. Eine die Aushänge einer Firma in den Wagen der Großen Berliner Straßenbahn betreffende Entscheidung des Reichsgerichts ist für alle Arten von Reklame von grundlegender Bedeutung. Die Straßenbahn hatte sich der Firma N. gegenüber auf 7 Jahre verpflich tet, gegen eine monatliche Vergütung von 1450 Mark 800 Plakate in ihren Wagen auszuhängcn. Die Firma verweigerte nach Kriegsaus bruch »veitere Zahlungen, da sie wegen der durch den Krieg herbeige« führten Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht inehr an den Vertrag gebunden sei. Der Straßenbahnverkehr sei erheblich einge schränkt und aus diesem Grunde eine unter 800 weit zurückbleibende Anzahl von Wagen mit den Plakaten in Umlauf. Landgericht Berlin und Kammergericht haben diesen Umstand als Grund für die Ver tragsaufhebung nicht anerkannt. Die gleiche Auffassung vertreten die Entscheidungsgrttnde des Reichsgerichts. Ein Vertrag »vie der vorliegende ist ein Werkvertrag im Sinne des § 631 Abs. 2 BGB. Der herbeiznftthrende Erfolg besteht darin, daß der Unternehmer das Aushänge»» der Plakate zu veranlassen und dafür Sorge zu tragen hat, daß die Plakate für die Dauer des Ver trages ausgehängt bleiben. Dafiir, daß der Besteller durch die Ne- tlameplakate zu geschäftlichen Vorteilen gelangt, daß sie ihm Kund schaft zuführcn, hat der Unternehmer nicht einzustehen. Das Erstrebe»» geschäftlicher Vorteile ist lediglich der Beweggrund, aus den» der Be steller sich zur Anfivendung der ihm durch das Aushängen der Plakate entstehenden Kosten entschließt. Das Vertragsverhältnis zwischen Be steller und Unternehmer wird deshalb durch den Umstand, daß die Reklame sich nicht als wirksam erweist, nicht berührt. Mangels einer dies aussprechenden gesetzlichen Bestimmung und mangels einer in» Vertrage hierüber getroffenen Vereinbarung ist es daher ans das Fort bestehen des Vertrages auch von keinem Einfluß, daß der ansgebro chene Krieg auf den Vertrieb der Waren, für die durch die Plakate Reklame gemacht werden soll, ungünstig einmirkt. Die Revision will nun zwar auch ohne eine ausdrücklich hierüber getroffene Vereinbarung das Vertragsverhältnis dahin beurteilt haben, daß durch ein Ereignis von solcher Bedeutung, »vie cs der Kriegsausbruch für den Warenbe trieb der Beklagten sei, der stillschweigend unter dem Vorbehalt glei cher Verhältnisse geschlossene Vertrag wenigstens für die Dauer des Krieges aufgehoben werde. Dein steht aber die tatsächliche Beurtei lung des Berufungsgerichts entgegen, die die wirtschaftliche Konjunk tur nicht derart für einen Bestandteil des Vertrages erachtet, daß von ihrer unveränderten Fortdauer das Bestehen des Vertrages ab hängig gemacht ist. Damit spricht das Berufungsgericht aus, daß es auch für den stillschweigenden Vorbehalt gleichbletbender Verhältnisse in dem Vertrage keinen Anhalt findet. Einen NechtSverstoß läßt diese Beurteilung nicht erkennen, (Urt. d. Reichsgerichts von» 6. Oktober 1916, Aktenzeichen VII. 161/16.) Personalilluhrlchten. Auszeichnung. — Herrn Rudolf Zickfel dt, Inhaber der Firma A. W. Zickfeldt und Herausgeber der Jlsczeitung in Ost er röte ck, der seit November 1914 zur Presse-Abteilung des stellv. Ge neralkommandos 11. Armeekorps einbcrufen ist, »mirde das Verdienst kreuz für Kriegshilfe verliehen. Verleihung des Eisernen Kreuzes. — Mit dein Eisernen Kreuz 1. Klasse wurden ausgezeichnet die Herren Arndt Beyer, Leutnant d. Res., Ordonnanzoffizier beim Stabe einer Ersatz-Brigade, im Ver lag Otto Beyer in Leipzig und Fr. Blanck, Pionierleutnant d. Res., Teilhaber der Hinstorff'- schen Verlagsbuchhandlung in Wismar, nachdem ihn» bereits früher das Eiserne Kreuz 2. Klasse und das Mecklenburgische Mtlitärverdienst- kreuz 2. Klasse verliehen worden war. Das Eiserne Kreuz 2. Klasse erhielt Herr Arthur Uhlemann, Gefreiter in einem Neserve-Jnfanterie-Regiment, Gehilfe im Grosso- nnd Kommissionshaus Deutscher Buch- und Zeitschriftenhändler e. G. m. b. H. in Leipzig. Gestorben: am 14. April an den im Kampf erhaltenen Wunden in einem Feldlazarett Herr 1)r. zu»-. Robert A st o r, Leutnant d. R. in einem Infanterie-Regiment, Mitinhaber der Musikalienver lagshandlung I. Rieter-Biedermann in Leipzig. Ter fürs Vaterland gefallene Kollege trat am 1. Oktober 1904 als Teilhaber in das 1849 gegründete, seit 1862 in Leipzig bestehende Musikalien-Verlagshaus ein. Außer seiner Tätigkeit im Geschäft wirkte er noch im Verein der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig, dessen erster Vorsteher er seit Q.-M. 1913 »var, nachdem er seit 1910 dem Vorstande angehört hatte. Jn nimmermüder Arbeitslust hat er kraftvoll und treu seines Amtes gewaltet, und sein Ableben hinterläßt eine fühlbare Lücke. Neben seinen Angehörigen und Angestellten wer den auch die Mitglieder seines Vereins um ihn trauern und seiner in Treue gedenken; ferner an einer Lungenentzündung im Lazarett zu Guben Herr Paul Ianisch, Bevollmächtigter der Buchhandlung für Me dizin und Naturwissenschaften Otto Enslin in Berlin, der er über zwei Jahrzehnte in leitender Stellung seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. Er wurde als kenntnisreicher, lie benswürdiger Mensch von Chef und Mitarbeitern hochgeschätzt. Sprechsaal. Büchervertrieb durch Wohltiitigkeitsvereine. In den Darmstädter Zeitungen findet sich an» 4. April und in den folgenden Tagen ein Inserat: Paul K e l l e r - A u s st e l l»» n g. Sämtliche Romane und Erzählungen. Wohlfahrtsverkanfsstelle des Alice-Frauenvercins, und im lokalen Teil der Zeitungen wird mit Bezug darauf ausdrück lich darauf hingewiesen, daß sämtliche Werke Panl Kellers ansliegen und dort zu O r i g i n a l p r e i s e n verkauft werden. (Der Redaktion haben die Unterlagen Vorgelegen.) Dazu bemerke ich: Paul Keller »var hier in» Süden wenig bekannt. Ich persönlich habe »nein Möglichstes getan, ihn bekannt zu machen, und habe mich für ihn eingesetzt, besonders vor den Wcihnachtsfcsten. Es ist nicht leicht, »»»»bekannte Autoren einznftthren. Man mnß viel reden, viel Zeit opfern i»»d hätte es viel bequemer, sich auf die bekannten Namen zu beschränken, sich das Geschäft zu erleichtern und durch Partiebezüge nutzbringender zu machen, statt sich zu zersplittern. Aber der liebe Idealismus. Man möchte, daß gute Bücher auch unbekannter Antoren sich durchsetzen, und tut sein Teil dazu. Ich habe (»vie der 399
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