Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1858
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- 1858-01-11
- Erscheinungsdatum
- 11.01.1858
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60 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 5, 11. Januar. Glückseligkeit zu Magdeburg kam —zahlreiche persönliche und schriftliche Beglückwünschungen von Freunden und Gönnern des Jubilars von Magdeburg und von auswärts anschlosscn, braucht wohl kaum erwähnt zu werden. Daß von einer allgemeineren Festfcier, einem größeren Fest essen u. s. w. abgesehen wurde, ist gewiß sehr im Sinne des Ju bilars gewesen. Je seltener eine derartige fünfzigjährige Jubelfeier ist, um so erfreulicher ist es, erwähnen zu können, daß der Jubelgreis doch noch jugendlichen, frischen Herzens ist und mit einer für sein Alter höchst seltenen Rüstigkeit seinem blühenden Geschäfte noch in aller Kraft vorsteht. Möge cs demselben vom Himmel vergönnt sein, noch lange seiner Familie, seinem ausgcbreitctcn Geschäfte, der Kunst und Wissenschaft und allen ihm nahe Stehenden erhalten zu bleiben! Ein ehemaliger Zögling des Jubilars- Zu dem Rechtsfall in Nr. 147 d. Börscnbl. v. I. Zweiter Artikel.*) Die Act und Weise, wie Herr Janke in Nr. 154 d. Bl. an den in Nr. 147 und 148 ausführlich nach dem Goltdammcr'schcn Archive mitgcthcilten, von mir zuerst berichteten Rcchtsfall einige Bemerkungen knüpft, macht cs nöthig, auf den Gegenstand noch mals im Börscnblattc zurückzukommen. Daß Herr Zanke, soweit er bei dem Rechtsfalle bclheiligt, sich persönlich rechtfertigt, war, min destens gesagt, nicht nöthig, weil es sich bei jencrMittheilung doch wirklich nicht um seine Person handelt und nur weil bei dem Ab drucke des Falles im Goltdammer'schen Archive er wie Herr Schäfer mit Namen genannt war, diese Namen auch im Börscnblatte mit ge nannt wurden; sic hätten ebenso gut fortblcibcn können. Das Interessante des Rcchtsfallcs liegt auch wirklich nicht in der Person des Herrn Janke, sondern in den höchst feinen Rechtsfragen, die dabei zur Sprache gekommen, und die sowohl Herrn Goltdam- mcr veranlaßten, den Fall in seinem Archive, als mich, ihn im Börsenblatte mitzuthcilen. Wer nun überhaupt für Anderes sich mehr intcressict, als für literarische Rcchtscntschcidungen, zu deren Würdigung freilich immer eine gewisse Schärfe des Verstandes ge hört, für den ist derlei überhaupt nicht; — er verlange aber nicht, daß Andere seinen Geschmack theilcn. Was nun Herrn Jankc's Bemerkungen über die Tragkraft des §. 18. des prcuß. Gesetzes vom 11. Juni 1837 angcht, so beweist er durch ein Zusammenwcrfcn von Stickmustern, Dessins, Seifcn- Etiquettcn und gar Tapctcn-Mustern, was deren gesetzlichen Schutz betrifft, gar nichts, und er scheint nicht zu wissen, daß die Frei sprechung nicht deßhalb erfolgt ist, weil etwa das Schäfcr'schc Stick muster nicht durch obiges Gesetz geschützt ist, sonder» aus ganz an deren Gründen. Die letzteren hielten wir bis jetzt für die interessan teren ; Herrn Jankc's Ausführungen geben aber Veranlassung, darauf hinzuweiscn, daß nach dem motivirtcn Urlhcile des obersten preußischen Gerichtshofes Mustcrzcichnungen wohl von dem ge nannten §. 18. geschützt werden. Die Motive dieser Ansicht des Ober-Tribunals basircn auf Jolly's und Eiscnlohr's Ausführungen, und am Ende sind das auf dem Gebiete des literarischen Eigcn- thums Autoritäten, denen gegenüber Herr Janke erlauben wird, seine ohne ein tieferes Eingehen auf die Sache geschehene Behaupt ung für nicht stichhaltig zu erklären. Steht also fest, daß Stickmuster und andere Muster durch den angeführten Gesctzcsparagraphcn gegen mechanische Vervielfältigung geschützt werden können, so ist allerdings, wie dies in dem Entscheid des Ober-Tribunals auch hervorgehoben wird, die Grenze, wie weit dies der Fall, oft schwer zu finden; vielleicht trifft Jolly die Frage sehr richtig, wenn er sagt: daß diese Stickmustcrzcichnungcn w. geistige Productioncn. wenngleich sehr niedriger Art sind, aus deren mechanischer Vervielfältigung und Verbreitung ein vorzugs weise der Leistung des ersten Schöpfers gebührender Gewinn ge zogen werden kann, und da sie im Handel eine sehr bedeutende Rolle spielen, muß auch das Verbot ihrer Nachbildung als dem Geiste der Bundcsbeschlüssc entsprechend anerkannt werden. Das Ober-Tribunal hat die Ansicht des Kammergecichts, wel ches der Jolly'schen Ausführung nicht bcitrat, verworfen und damit steht solche in den preußischen Landen fest. Spr. Der Leipziger Buchhandluiiqsgchilfen-Vcrcin. An keinem Orte des gcsammtcn deutschen Vaterlandes, wie des Auslandes, der mit einer größeren Anzahl von Buch-, Künst elnd Musikalienhandlungen besetzt ist, möchte wohl unter den jüng eren Standesgcnosscn ein innigeres gegenseitiges Zusammenhalten und Zusammenwirken gefunden werden, als in Leipzig durch den schon 1833 in'S Leben getretenen B u ch h a n d l u n g s g c h i l f c n- Vercin. Bei seiner Begründung, die noch manchem hiesigen und zum Thcil auch auswärtigen College», wie mir, eine angenehme Rückerinnerung der Vergangenheit darbicten wird, zählte er bereits aus den damals vorhandenen 84 Geschäften 48 Mitglieder. Seit dem nabm er ab und zu, allein durch die unausgesetzte, dankcns- werthe Thätigkcit des derzeitigen Vorstandes hat er, wie ich aus dem kürzlich ausgegebenen Mitglicdcrverzeichniß mit Vergnügen ersehe, die in den Annalen des Vereins noch nie dagcwcsene Höhe von 115 Thcilnchmcrn (Leipzig besitzt jetzt 160 Handlungen) erreicht, während derselbe beim Anfang der diesjährigen Winterversamm- lungcn aus ungefähr 60 Mitgliedern bestanden haben mag. Der nun über 24 Jahre bestehende Verein bezweckt vorzüglich die Vermittelung persönlicher Bekanntschaft, gegenseitige Belehr ung und gesellige Unterhaltung, gewährt aber auch außerdem nach Kräften seinen Mit- und Nichtmitqlicdern momentane Hilfe, wenn sie beansprucht wird. Von den Hunderten der Standesgenossen, welche demselben während dieses langen Zeitraums als Mitglieder angchörtcn und im weiten Reiche des deutschen und ausländischen Buchhandels zerstreut, größtentheils ihre Selbstständigkeit gefunden haben, werden sich gewiß Viele gern der Gesellschaftsabendc erin nern, die sic mit ihren früheren College» verlebten, aber ebenso gern wird man in weiteren Kreisen der heitern Festabende gedenken, welche von dem Vereine seit seiner Begründung in jeder Leipziger Ostermesse zu Ehren der anwesenden fremden Geschäftsfreunde veranstaltet wurden. Möge daher die rege Theilnahme an dem Vereine immer frisch bleiben und er dadurch in den Stand gesetzt werden, sein im Laufe dieses Jahres stattsindendes 25jähriqcs Stiftungsfest recht würdig zu feiern. Am Neujahrstag 1858. Otto Aug. Schulz. Pcrsonalnachrichten. Aachen, 26. Decbr. Gestern ist hier Herr Jacob Anton Mayer friedlich entschlafen, nachdem er eine lange Reihe von Jah ren in seinem Kreise nützlich gewirkt und sich von Beginn seiner Thä- tigkeit an ei» wohlanzuerkenncndes Verdienst erworben hat. Er war der Erste, welcher in Aachen (am 1. Septbr. 1817) eine geordnete deutsche Buchhandlung errichtete, und durch seine Vermittlung die unter französischer Herrschaft fast vergessene deutsche Literatur wieder einbürgcrte. Geistig immer strebsam, von Herzen treu und wohlwol lend, wird ihm das schönste Zeugniß nicht fehlen, daß er keinen Feind hatte. Sanft ruhe seine Asche! (Aach. Ztg.) *) I. S. Bbrsenbl. 1857, Nr. 154.
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