Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1858
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- 1858-01-25
- Erscheinungsdatum
- 25.01.1858
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11, 25. Januar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 151 s 8cdott's Lödlis in Uckiriiir seiner: /lorllüse, L , Oliarlotte Oorcka^. 8otzne ckramatigus f. I 8t. m. pste. (H' Aurora 213.) 54 lcr. /lott, ck. ^., Op 18. 3 tzlorceaux >Ie 8alon p. Viol av. Ulte. 2 N. kramcr, //., Potpourri« p. pste. dio. 128. 1>ie lustige» Weiber V. Wincksnr. 54 Irr. — — Potpourri» p. pste. s 4 Mains. ?7o. 50. Die blutlulirung aus >!em 8erail. 1 n. 30 Irr. TlrinnenberA, ck., Op. 23. I.a Oapricieuse. tzla/urlea Impromptu p. pste. 45 Irr Korvi'Ae, L,. p., Op. 50. 8ous les Uambus. Neverie Nocturne p. pste. 45 Irr. Aii/fner, ck , Op. 305. Uerus musicale p. pste. et Violon au I^Iüte. Oak. 34. 1.e» Ve>>re» siciliennes. I N. 30 Irr. 4<nt„i:lcz/, ck., Op. 234. k,es Uaius rle Hombour^. Vslse. s Or- cliestre. 3 0 30 Irr., ä 8 vu 9 Parties. 2 0. 6. Lcdott's Lokus in IlckaiiiL terner: 9., Op. 235. Herbstkreullen. pvl>!L-5Is7Url<a 1. pste 27 Irr. s pst« ru 4 Hände» 30 Irr. /Uendctssnün-Üartüotll^, Op. 73. k.auda 8ivn. Vrr. p. pste. ä 4 Mains. 2 N. 42 Irr. fVeumann, Op. 71. Arabella. tjuadrille brillant p. pste. 30 Irr. pai/ne, O'., Op. 8. Hommage s Ilellini. p'antaisie p. Volle, av. pste. I N. 48 Irr. 'pnlc^ri/, A., IVsntina. pollra-IVIgLUrlrs p. pste. 30 Irr. L., Op. 170. IVIaroke sunebre p. pste. 45 Irr. Op. 177. Ülsreke triompkale p. pste. 1 N Lteiner in I^erivied. l-'IÜAci, 6., Op. 55. b'estcsntate rur 300)sb,ij;kn Nesormations lubsl- unri Oanlrseier f. IVlännerckor m. Orgel v<1. pste. Olavier- Ausnux. 15 Nicht a INtli Zn dem Rechtsfall in Nr. 147 d. Börsenbl. v. I. (Entgegnung an Spr.) Dritter Artikel. *1 Da ich unser Börsenblatt zur Debatte für sogenannte feine juristische Deduktionen nicht geeignet halte, habe ich in obiger Rechts sache lediglich den Geschäfts-Standpunkt im Auge behalten und nach den in meinen Händen befindlichen Erkenntnissen dreier Instanzen mich ausgesprochen. Danach glaube ich Recht zu behalten, so unangenehm cs Hrn. Spr. auch sein mag. Im Erkenntnisse des dritten Richters wird nämlich von der Frage, ob Musterzeichnunqcn überhaupt zu den Zeichnungen des §. 18. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 gehören, Umgang genommen. Es heißt u. A. wörtlich: „Nach dieser Lage der Sache nun kommt es auf eine Erörter ung der in den Instanzen streitig gewesenen und durch die Nichtig keitsbeschwerde auch zur Entscheidung in dieser Instanz gebrachten Frage nicht an, ob Musterzeichnungcn überhaupt, und insbesondere also die vorliegende zu denjenigen Produktionen gehören, denen außer den eigentlichen im §. 21. des Gesetzes vom I I. Juni 1837 gedachten Kunstwerken, der §. 18. idid. unter der Rubrik „Geogra phische... und ähnlicheZeichnungen" für Preußen den Schutz gegen Nachdruck gewährt." Ferner am Schluß nimmt der dritte Richter von dieser wichti gen Frage mit folgenden Worten Umgang: „ . . . und da nach der obigen Auseinandersetzung hier ledig lich das Rechtsverhältnis in Frage kommt, in welchem der Angeklagte zu dem Verleger der Londoner Modenzeitung steht, so ist — ab ge sehen von dcrFrage, ob die in Rede st ehe n den Must cr- zcichnunqcn überhaupt unter die im Artikel 1. des ge dachten Vertrages ged. Werke der Literatur u. schönen Künste fallen — die Entscheidung des AppcUationsrichters (Kgl. Kammergericht) schon wegen dieser mangelnden Einregistrirung voll kommen begründet." Weiler berührt das Erkenntnis der dritten Instanz diese Frage gar nicht, um die hier lediglich die Staatsanwaltschaft die Nichtig keitsbeschwerde eingelegt hatte. Es ist demnach die Frage: „sind Stickmuster rc. im Nachdrucks- gesetzc vorgesehen?" nicht bei diesem Processe zum Austrag gekom men und vom dritten Richter nicht entschieden worden! Das Gutachten des Sachverständigcn-Vereins hatte diese Angelegenheit ganz im Sinne der Anklage ausgefaßt und Stickmuster zu §. 18. der Preßgesetzgebung gehörig erklärt, eine Ent- *) II. S. Nr. 5. cher Th eil. schcidung, zu welcher der Sachverständigcn-Verein gar nicht berufen war, weil er nur über die Richtigkeit einer Nachbildung in zweifel haften Fällen zu entscheiden hat; und wohl nur diesem Umstande war es zuzuschreiben, daß der erste Richter vcrurtheilte, weil er das Gutachten des Sachverständigen-Vereins seinem Urthcil zu Grunde legen zu müssen geglaubt hatte, während der zweite Richter darüber hinwegging. In einem kürzlich bcricbtctcn Nachdrucksfalle, wo dem Ange klagten das Gutachten des Sachverständigcn-Vereins ebenfalls cnt- gcgcnstand, hat auch der erste Richter von diesem Gutachten Um gang genommen, aber erklärt, „daß er sich nicht durchaus daran zu binden habe." Wie im Ministerium der geistlichen Angelegenheiten diese Stick- mustcrfrage angesehen wird, beweist das von mir s. Z. zu den Acten eingereichte Schreiben des Herrn Geh. Ober - Rcgicrungs- Ralhes Johannes Schulze, worin derselbe erklärt, daß Stickmuster als Fabrikmustcr angesehen würden und deshalb nicht ein- registrirt werden könnten. Danach würde das Ministerium der geistl. Angelegenheiten also auch wohl schwerlich in Betreff der Einregistrirung gedachter Muster nach dem Wunsch des Londoner Buchhändlers gehandelt haben! Zum Ueberfluß bemerke ich noch, daß auch die Musterschutzfrage im April v. I. von der zweiten Kammer abgelehnt worden ist und der Herr Minister sich mit triftigen Gründen gegen den beantrag ten Schutz von Mustern ausgesprochen hat. Danach möchte cs wohl keinem Zweifel unterliegen, daß Stick muster in Preußen nicht geschützt sind und das Urthcil des K. Kam- mergcrichts, welches bei diesem Processe vom dritten Richter nicht vernichtet worden ist, schließlich maaßgcbend sein dürfte. Ein etw. nochmaliger ähnlicher Proccß würde wohl unbedingt die Bestätigung gedachten Unheils Seitens des dritten Richters zur Folge haben?) Ich für meine Person würde Stickmuster, wenigstens die künst lerisch ausgeführten, gern geschützt sehen, frage aber, wie soll hierbei den unzähligen Variationen der Mustcrdessins der großartigste Wirrwarr vermieden werden? Da ich mich selbst für diese Muster schon als Verleger mehrerer Muster- und Modenzeitungen lebhaft intcressire, so habe ich oft darüber nachgcdacht, aber nie den Schlüssel zu dem Wie? des Schutzes finden können. Dies meine letztcAuslassung in ged. Rcchrsangelegenheit, welche nun wohl nachgerade erschöpft ist. Otto Janke. *) Eine frühere Entscheidung dritter Instanz über den Stickmuster schutz ist mir nicht bekannt und war cs auch wohl ebensowenig der Staats- ^ anwaltschaft und den Herren Richtern. Um eben eine Entscheidung i in dieser zweifelhaften Angelegenheit zu erzielen, war der Proccß cinge- t leitet worden.
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