Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1858
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- 1858-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1858
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- Deutsch
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^1? 15, 3. Februar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 211 Thcissing'sche Bnciih. in Münster. 869. Vczin, H., über Krankenhäuser, die Krankenpflege durch christl. Ge nossenschaften u. üb. die Wirksamkeit franz , engl, u russ. Frauen in den Hospitälern der Krimin. gr. 8. Geh. * Vz VerlagS-vsomptoir ». ventsciicl in La»gcnsai;a. 870. Hentschcl, K., u. H. Kaiser, der Preußen Gedenktage in Declama- toricn, Gesängen u. Gebeten. 2. Ausl. gr. 8. Geh. i/z 871 ILolllmsmi, X , neue Klementnr-^eiclienscbule. I. Utr.i Oie Ke- rsde Uinie. gu. 4. 6 872. Stein, n., 2-! liurre u. leiclite OrKel-Vorsplele i» den KLNKbsrsten Tonarten. Op. 3. Iioeti 4. ^ Weidinann'sckic Buchh. in Berlin. 873. Klödcn, G. A. v., Handbuch der Erdkunde. 4. Lsg. gr.8. Geh. * Vs 874. Notteck, K. v., allgemeine Geschichte vom Anfang der histor. Kenntniß bis zum neuesten Pariser Frieden 1866. 20. Ausl. 21—24. Lfq. 8. Geh. ü - V, O. Wigand in Leipzig. 875. Emsmann. H-, Wo kommt der Wind her? u. wo geht er hin? 8. Geh. "4N-? 870. Rcchtslexikon f. Juristen aller teutschcn Staaten; bcarb. v.J. Weiske. 12. Bd. 3. Lsg. gr. 8. Geh. * Vclinp. * ^ v. Zaber» in Mainz. 877. Nell, A.M., Darstellung «.Beschreibung der Mondsinsterniß am 27. Febr. u. der Sonnenfinsternifi am 15. März 1858. gr. 8. Geh. ' 4 R/ Nichtamtlicher Theil. Ob Autorrecht, ob literarisches Recht? ,,Es ist allerdings besser, sich gegen die Logik, als gegen die Natur der Dinge zu versündigen; allein auch ersteres ist vom Uebcl und es ist überhaupt keineswegs gleichgiltig, ob man die Dinge bei ihrem reckten Namen nennt oder nicht. . . . Der AuS. druck ,,literarisches Eigenthum" muß bei Lösung der Fragen, welche das Leben fortwährend in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses auf. wirft, stets neue Verwirrung und Verirrung Hervorbringen." Harum, über das Autorrecht. Der Franzose Rcnouurd resumirte die Resultate wissenschaft licher Erkenntnis in Betreff der Theorie eines literarischen Eigen thums in der Forderung; „DccAusdruck „literarischesEigenthum" ist aus der juristischen Terminologie zu verbannen." Schätzcnswerthc Autoritäten haben statt dessen den Namen „Autorrecht" adoptirt, welcher auch bereits beginnt, im Publicum an Verbreitung zu gewinnen. Es entsteht nun die Frage, ob der selbe genügend berechtigt sei, um allgemein angenommen zu werden; ob er sich im bunten Gewirrs des Lebens und der geschäftlichen Praxis fest und ohne Wanken zu behaupten vermöge; oder ob er, wenn nicht einen Verstoß gegen die Natur der Dinge, so doch einen Verstoß gegen dip Logik mit sich führe und somit von Neuem der „Verwirrung und Verirrung" Thor und Thür öffne. Wir wollen sehen. Nach dem positiven Gesetz, z B. dem österreichischen (K. Pa tent v. 19. Oct. 1846, §. 1) kann Jemand den Rechtsschutz des Autors in Anspruch nehmen, ohne das Werk selbst geschrieben zu haben, und zwar s) als Besteller eines Werkes, wenn er dessen Be arbeitung und Ausführung nach einem gegebenen Plane und auf seine Kosten an einen Anderen übertragen hat; b) als Herausgeber oder Unternehmer eines Werkes, welches durch die Lieferungen selbst ständiger Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebildet wird. Was unter einem Plane oder einer Herausgabe im gesetzlichen Sinne zu ver stehen ist, weiß jeder Fachgenosse Wenn ich einen Historiker für die Geschichtsschreibung des deutschen Kaiserthums gewinne und ich gebe ihm dabei einige allgemeine Gesichtspunkte an, wie ich das Werk ausgcführl wünsche, so ist das kein Plan; wenn ich aber ein literac-artistisches Werk herausgeben will und ich schöpfe eigens die Idee dazu, stelle nach guter Verlcgcrart ein schriftliches Programm für Künstler und Schriftsteller auf, bestimme die Einzelheiten der Il lustration und der literarischen Behandlung, gebe oder verweigere bei den Einzelheiten der Ausführung meine Zustimmung, so habe ich den Plan zu einem Wecke geliefert und ich bekomme neben dem Resultate meiner verlegerischcn Thätigkeit das Recht der Urheber schaft oder, wie wir es vorläufig nennen wollen, die juristische Au torschaft mit in den Kauf Aehnlich ist es bei der Herausgabe von Encyklopädicn, Zeitschriften u. s. w. Es darf nun kaum angenom men werden, daß es im Sinne irgend einer Gesetzgebung liege, die literarische Handlangerschaft, mit der der deutsche Buchhandel so viel zu schaffen hat, mit demNimbus der intellectucllen Urheberschaft zu umgeben. Das österreichische Gesetz ist in diesem Punkte der Ausfluß einer dem Standpunkte der Praxis und Wissenschaft ent sprechenden Rechtsanschauung und in allen zweifelhaften Fällen wird wohl im Geiste des österreichischen Gesetzgebers entschieden werden müssen. Betrachten wir die allgemeinen Verhältnisse des deutschen Buch handels, so muß es auffallen, daß die juristische Autorschaft unter den Verlegern sehr stark vertreten ist und mit der wachsenden In telligenz dcs^Vcrlegecstandcs immer stärker vertreten wird. Wir wären neugierig die Physiognomie zu sehen, die unsere Literatur bieten würde, wenn alle Werke im Weltmeer ersäuft würden, die aus der oft übel angesehenen, weil nicht verstandenen Buchhändler- Speculation, d- h. der juristischen Autorschaft der Verleger hervor gegangen sind. Die anerkanntesten und preiswürdigstcn Bildungs organe des deutschen Volkes müßten den nassen Weg ziehen! Es gibt Verleger, deren vornehmste Unternehmungen auf eigener Ur heberschaft beruhen. Und es würde in der That um den gesummten deutschen Buchhandel schlecht bestellt sein, wenn er weniger geistig selbstthätig wäre als er ist; er wäre in seiner heutigen Stellung eine Unmöglichkeit, denn die Uebccproduction hätte ihn bei einem rein geschäftlichen Mechanismus längst zusammenknicken müssen. Solchen thatsächlichcn Verhältnissen gegenüber halten wir den Ausdruck „Autorrecht" für unvollständig und nicht zutreffend. Er führt den Rechtsanspruch speciell auf den Autor zurück. Thcilt man den Ausdruck, wie cs die Praxis fordert, in die factische oder berufs mäßige und in die juristische Autorschaft, so kann das nur zu Ver wirrungen und unnützen Rcchtshändelcien führen. Er ist im heu tigen literarischen Getriebe antiquirt gewesen, noch bevor er für Deutschland entstanden ist. Der heutige Verleger ist nicht der ehe malige Drucker, der nur als Veröffentlichungs- und Vertriebs- Maschine dastand. Der deutsche Veclegerstand hat sich der Literatur gegenüber zu einer selbstständigen Geistcsthätigkcit entwickelt. Wo sich der Verleger bei einem seiner Unternehmen die juristische Autor schaft erwirbt, da ist auch scineThätigkeit meist eine durchaus eigen- thümlichc und hat mit der Beschäftigung eines Schriftstellers nichts Anderes gemein, als daß sic eben auch geistiger Natur ist. Autor und Verlegerschaft sind gegenwärtig zwei für sich eigenthümlich lite rarische Bcrufsarlcn, die in dem gegenseitigen Zusammenwirken mit einander aufgchen. Damit soll nicht gesagt sein, daß es nicht noch immer zahlreiche Verleger gibt, die in der Urheberschaft ihrer Unternehmungen von den Autoren durchaus abhängig sind. Aber gerade die größeren und wichtigeren Verlagshandlungen zählen hierzu nicht. Zur Charakteristik der reiferen Veclagsthätigkeit berufen wir 30'
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