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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1858
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- Deutsch
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212 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. .U 15, 3. Februar. uns auf das zünftige Sprichwort: man kann ein trefflicher Mitar beiter sein und ein schlechter Redacteur. Das Sprichwort hat Sinn. Der Mitarbeiter bewegt sich in dem gewöhnlichen Gesichtskreise des Autors, der Redacteur kommt hiermit nicht aus, er muß sich etwas von dem objectiven Verfahren des Verlegers ancigncn- Der Ver leger vom heutigen Tage ist, wenn er sich nicht auf den Zufall be schränkt, der ihm fertige Manuskripte zusührt, nichts als ein Rcdac- teur im Großen, dessen geschäftliche und geistige Tüchtigkeit für seine Ehre und sein Capital einzustehcn hat. Der Ausdruck „Autorrecht" identisicirr das Subjccr des litera rischen Rechtsschutzes mit der Berufslhätigkeit des Autors, während anerkannt werden muß, daß man im Sinne des Gesetzes Autor eines Werkes sein kann, ohne eine Zeile davon geschrieben zu haben. Hierin liegt das Verfängliche und die Gefahr des Begriffsverwir- rcndcn, welches gegenüber dem Aufschwünge des Buchhandels um somehr bekämpft werden muß. Das Fehlerhafte des Ausdrucks straft sich auch sofort bei seinen Handhabten, insofern man nun gcnöthigt ist, für die verschiedenen Erscheinungsformen des Rechtssubjects allerlei Autorschaften zu ersinnen. Juristische Personen, z. B. Uni versitäten, Akademien rc. müssen zu „Autoren" der von ihnen publicirtcn Werke gestempelt werden, man kann durch einen aller Formbildung entbehrenden Act, z. B. durch einen Plan, zur Eigen schaft eines „Autors" gelangen, sa man soll sogar durch Cession und Kauf zum „Autor" werden können ! Denn das Recht heißt nun einmal „Autorrecht", und Alles, was seiner theilhaft werden will, muß vorher in die Zunft der „Autoren" ausgenommen werden! . Und wie will man unter dieser Bezeichnung ein anderes litera risches Rechtsverhältniß, wie das des Verlags-Vertrages, vereinigen, wobei doch Autor und Verleger mindestens gleichmäßig interessirt sind, und das selbstverständlich sowohl ein specisisches Verleger- als ein specisisches Autorrecht in sich schließt?! Uns scheint es nicht recht einleuchtend, warum man überhaupt für die alte Sache den ganz neuen Namen schuf. Der Anstoß, den inan an dem früheren Ausdruck nahm, betraf einzig und allein die Eigenthums-Bezeichnung, gegen das Beiwort „literarisches" sind unseres Wissens keine Einwendungen geschehen. Wenn man nun, statt die ganze Zusammensetzung zu verwerfen, einfach darauf Be dacht genommen hätte, das Wort „Eigenthum" durch ein anderes zu ersetzen, so würde man der Gefahr entgangen sein, statt dem früheren Zuviel ein Zuwenig in die Bezeichnung hineinzulegen. Hätte man statt „Eigenthum" das Wort „Recht" gewählt, so würde man die Bezeichnung „literarisches Recht" bekommen haben. Von juristischer Seite wendet man hiergegen vielleicht ein, daß der Inhalt dieses Ausdrucks ein zu allgemeiner und zu wenig bestimmender sei. Allein wer mag hier auf eine größere Bestimmtheit dringen, wenn aus den Auslassungen selbst der gewiegtesten Autoritäten hervor geht, daß das Rechtsverhältniß in diesen Dingen noch lange nicht klar und fest genug begründet werden könne. Vor Allem muß es sich somit darum handeln, eine Bezeichnung zu wählen, die nicht vorhcrbestimmcnd wirkt, und diesen Vortheil wenigstens schließt die Bezeichnung, „literarisches Recht" in sich. Unter dieser allgemeinen Bezeichnung läßt sich das „Autorrecht", aber auch das Recht des Herausgebers, der intellektuellen Urheberschaft, das Recht der Ucber- rragung u. s. w. rubriciren. Es liegt im Interesse des öffentlichen Rechts und aller be- theiliglen Parteien, die juristische Terminologie nicht durch einen Ausdruck zu vermehren, der, wie das Wort „Autorrecht", eine klare Auffassung der dahin cinschlagenden Rechtsfragen von vorneherein beeinträchtigt und die Anschauungen des Publikums über diese nicht ganz leichte Materie noch mehr zu verwirren droht, als sie cs'ohne- hin schon sind. Es liegt aber im ganz besonderen Interesse des Buchhandels, einer allgemeineren Annahme desselben mit vollen Kräften entgcgcnzuwirken, da er unter dieser Bezeichnung auf alle Fälle am meisten zu leiden hat, abgesehen davon, daß dieselbe eine vollständige Verkennung derjenigen Bedeutung in sich schließt, die sich der deutsche Vcrlegerstand erworben hat. Was der Buch handel unter den eiteln Pcätensionen des in literarischen Rechts dingen oberflächlichen Literatenthums zu leiden hat, ist von Jeder mann wohl oft genug unangenehm empfunden worden. Nach den ausgesprochenen Ansichten dieser Leute ist der Buchhändler der Wolf, der Autor das Lamm, und aller Rechtsschutz dient nur dazu, um das Lamm gegen den Wolf zu sichern. Daß der deutsche Buch handel fast bei jeder weiteren Förderung der literarischen Rcchtszu- stände in wirksamer Weise die Initiative ergreift, während die Köpfe deutscher Schriftsteller in dieser Beziehung nur alberne, unfrucht bare Ideen, wie z. B. die Petition an den Bundestag um den Rechtsschutz telegraphischer Zeitungsdepeschen, zu gebären wissen, daß ferner ein halbwegs thätiger Verleger oft in einem Jahre mehr auf den öffentlichen Rechtsschutz angewiesen ist, als mancher Autor sein ganzes Lebelang, das sind Dinge, wovon sich in den betreffen den Raisonnements der heutigen Zeitungsschreiber keine Notiz findet. Diese Prätensionen können aber nur noch gesteigert werden, wenn man das öffentliche Recht schon durch seinen Namen gewissermaßen als Warnungstafel für den Buchhaitdel gegen die Beeinträchtigung der Autoren kennzeichnet, während dasselbe die Rechtsverhältnisse Beider gleichmäßig zu regeln hat. Hoffentlich bleibt der Buchhandel gegen solchen Mißgriff nicht gleichgültig. A. Schürmann. Miscellcn. Berichtigung. — Die in Nr. 9. d. Bl. mit Recht ge rügte Bücheranzcige ist nicht von mir, sondern von Wolf Heil- but, der in Leipzig durch keinen Commissionär vertreten ist, er lassen. Dadurch, daß der Vorname wcggelassen und Heilbut mit zwei t abgedruckt ist, könnte eine Verwechselung mit meiner Firma stattfinden. Deßhalb diese Berichtigung. E. M. Heilbutt in Altona. Aus Athen berichtet die Ailg. Ztg.: Unsere hiesigen Buch druckerpressen lassen es an Thätigkeit nicht fehlen, und sie sind, na mentlich in letzter Zeit, mit dem Druck mancher auch für das Aus land wirklich interessanter Werke beschäftigt gewesen. Um so mehr muß man bedauern, daß es dem hiesigen Buchhandel »och gar zu sehr an einem festgeregelten und geordneten Geschäftsgang fehlt, wie dies in Deutschland der Fall ist, und er geradezu sich selbst vernachlässigt und sein Licht unter den Scheffel stellt. Wir wissen aus eigener Er fahrung daß, wenn nicht einige Zeitschriften Deutschlands, z. B. das in Leipzig erscheinende „Repertorium," das wir hier lesen, sowie die seit 1856 bei Brockhaus ausgegebene „Bibliographie," welche auch die neugriechische Literatur mit berücksichtigt, auf einzelnes aufmerk sam machten, was hier erscheint, es bei Ihnen mit der Kenntniß der neugriechischen Literatur noch weit trauriger aussehen würde, als es ohnedies der Fall ist. Hörten wir doch hier kürzlich die Aeußerung eines deutschen Gelehrten, der sich wunderte, daß in Athen so viel und darunter auch manches gedruckt werde, was auswärts unbedingt die Beachtung der Gelehrten verdiente. Briefwechsel. Herrn L. R. in B. — Das Inhaltsverzeichnis zum Borsenbl. 1857 ist nahezu fertig und wird binnen acht Tagen ausgegeben. Herrn R. O. in F. — Beachten Sie künftighin bester, daß Inserate an die Expedition, nicht aber an die Redaction zu senden sind, so werden Sie keine solche Verzögerung mehr erfahren.
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