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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1935
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- 1935-12-31
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- 31.12.1935
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301, 31. Dezember 1935. Fert. u. Künftig erscheinende Bücher. — Preisänderungen. »«rscn»l>M i. i. Dgchn Buchhandel. 6615 Nachtrag zu Krank/ Strafgesetzbuch is. Auflage: Die Strafgesetzgebung öes Jahres 1931 bis 1P35 von Aus üem Vorwort: Oie letzte (16.) Auflage öes Kommentars von Reinhard Frank zum Reichsstrafgesetzbuch ist im Frühsahr 1YZ1 erschienen. Seitdem sind auf dem Gebiete des allgemeinen Strafrechts so einschneidende neue Gesetze erlassen worden, daß das St.G.B. ein wesentlich anderes Gesicht erhalten hat. Dadurch ist auch die praktische Verwendbarkeit des Frank'schen Kommentars, wenn er auch im allgemeinen seine große Bedeutung für die strafrechtliche Praxis und Wissenschaft behalten hat, natur gemäß beeinträchtigt worden. Oen bewährten Kommentar durch die Erläuterung der neuen Gesetze mit dem neuesten Stand der Gesetzgebung wieder ln Einklang zu bringen und damit für seine zahlreichen Freunde wieder voll verwendbar zu machen, ist die eine Aufgabe dieses Nachtrags und der erste Anlaß zu seiner Inangriffnahme gewesen. Oarüber hinaus haben sich die Verfasser das Ziel gesetzt, unabhängig von üem Frankschen Kommentar einen selbständigen geschlossenen Nber- blick über die wichtigsten strafrechtlichen Gesetze der letzten 5 Jahre zu geben. Oie größten Änderungen hat das RStGB. seit dem 1.1. 1931 durch 5 große Novellen erfahren: durch die Notverordnung vom 1-. XII. 1932, durch die sogenannte Korruptiononovelle vom 26. V. 1933, durch das Gesetz gegen gefährliche Ge wohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. XI. 1933, durch die Noch- und Lanöes- verratsnovelle vom 24. IV. 1934 und durch die letzte große Novelle vom 28. VI. 1935. Oiese 5 Novellen haben in dem Nachtrag eine eingehende Erläuterung erfahren, die stch zwar an den Frankschen Kommentar anlehnt, aber doch im wesent lichen sebstänöig gestaltet und aus stch heraus verständlich ist, so daß der Nachtrag auch für denjenigen, der den Frank schen Kommentar nicht zur Hand hat, ein willkommener praktischer Berater bei der Anwendung der neuen Gesetze sein dürste. In der Art der Kommentierung sind die Verfasser dem Vorbild des Frankschen Kommentars, der die Mitte zwischen einer rein praktisch gestalteten Erläuterung und einer mehr lehrbuchartigen Behandlung der einzelnen Fragen einhält, im Interesse der gleichmäßigen Gestaltung gefolgt. Oabei haben sie aber überall da, wo die neuen Gesetze aus dem weltan schaulichen und politischen Oenken des nationalsozialistischen Staates heraus grundsätzlich neue Wege gegangen sind, Wert darauf gelegt, diese neuen Ziele und die inneren Zusammenhänge besonders herauszuarbeiten. Aus dieser Erwägung heraus ist den beiden wichtigsten Novellen, die zum Teil ganz neue Wege eingeschlagen haben, nämlich dem Gewohnheitsverbrecher- geleh, das den Schritt von der Einspurigkeit des Strafrechts zur Zweispurigkeit vollzogen hat, sowie der Novelle vom 28. VI. 1935, die mit der Einführung der Rechtsschöpfung, der sog. Analogie, den Weg für eine zweite Rechtserkenntnis quelle frei gemacht hat, eine das grundsätzlich Neue betonende kurze Einführung vorangestellt werden. Oie wichtigsten son- Erläuterungen versehen, zum Abdruck gebracht, insgesamt gibt der Nachtrag den Stand der Gesetzgebung, der Rechtspre chung und des Schrifttums von Mitte Oezember 1935 wieder. Oie von der Gesetzgebung der letzten 5 Iahre unberührt gebliebenen Paragraphen ^s StGB, in den Nachtrag einzu- beziehen und die Zu ihnen seit der letzten Auflage des Frankschen Kommentars veröffentlichten Entscheidungen und Äuße rungen des Schrifttums zusammenzustellen, haben sich die Verfasser versagen müssen. Eine solche Zusammenstellung würde im Hinblick auf die bevorstehende Gesamtreform des Strafrechts und ihre geringe praktische Verwendbarkeit die darauf zu bewußt gezogenen Beschränkung geeignet sein dürfte, die durch die Llberalterung aller großen Strafrechtskommentare ent standene Lücke einigermaßen auszufüllen. Für eine völlige Neuauflage des Frankschen Kommentars hält der Verlag die Zeit erst für gekommen, wenn die in Vorbereitung befindliche Gesamtreform des Strafrechts abgeschlossen iss. Bis zum Inkrafttreten öes kommenden neuen Strafgesetzbuchs wird voraussichtlich noch geraume Zeit vergehen. Vas alte StGS. in der Gessalt, die es durch die Novellen der letzten Jahre erhalten hat, dürste also noch längere Zeit in Geltung bleiben. Für diese Zwischenzeit will der Nachtrag die Handhabung der grossen Novellen erleichtern, wie diese will er zugleich der späteren Gesamtreform den Weg bereiten helfen. I. L. D. Mohr (Paul Sjebeck) Tübingen
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