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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.12.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-12-24
- Erscheinungsdatum
- 24.12.1935
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- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
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X: 298, 24. Dezember 1935. Redaktioneller Teil. Bvlsciiblatt f. d.Ttschn.Buchhttiidcl. Oie MnterlMsipende der Neickssekrifttumskammer Mitteilung der Reichsschrifttumskammer wegen Behandlung der über Verlag, Sortiment und Kommissionär eingehenden Bücher. (Wiederholt aus Nr. 292.) Vielfach werden die Spenden von Verfassern, Verlegern, Sortimentern über den Kommissionär eingehen. Die Reichsschrift tumskammer bittet die Kommissionäre, diese Spenden anzunehmen und in Leipzig an die Bestellanstalt Matostraße ia), in Berlin an die Bcstellanstalt (Buchhändlerhof 2) und IN Stuttgart an die Firma Koch, Neff L Oetinger weiterzuleiten. Aus einigen Gauen ist bereits die Nachricht eingetroffen, daß die Landesleiter als Sammelstellen die Buchhandlungen ein- richleten und die Buchhandlungen ihre Mithilfe freudig zusagten. Die Buchhandlungen geben die eingelaufenen Spenden mit dem nächsten Ballen nach Berlin, Leipzig oder Stuttgart weiter. Spenden können auch von Volksgenossen angenommen werden, die nicht Mitglieder der Reichsschrifltnmskammer sind. Gau Schlesien Der schlesische Buchhandel setzt sich tatkräftig für die Winterhilfsspende der Reichsschrifttumskammer ein. Sammelstelle für den Gau ist das Schlesische Vcreinssortiment, Breslau i, Ring 18. Die Ortsgruppen bzw. Arbeitsgemein schaften senden ihre Spenden geschlossen an diese Stelle. Jede Sendung hat den deutlichen Vermerk „Winterhilfsspende der Reichs schrifttumskammer" zu tragen. Breslau, den 20. Dezember 19g; Gerhard Kauffmann, Gauobmann Musik-Nachrichten Regelung des deutschen Notenhandels Der Präsident der Neichsmusikkammer hat unterm 10. Dezember 1035 nachstehende »II. Anordnung betr. Regelung des deutschen Noten handels« erlassen: I. 1. Die Eröffnung einer Musikalienhandlung bedarf der Ge nehmigung durch deu Präsidenten der Neichsmusikkammer. 2-. Das gleiche gilt: u) für die Wiedereröffnung einer Musikalienhandlung, die länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist, b) für die Übernahme einer Musikalienhandlung, e) für die Eröffnung eines Zweiggeschäftes. II. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn sie zu einer Be schränkung der Erwerbsmöglichkeiten der bereits bestehenden Musi kalienhandlungen führt. III. Anträge auf Genehmigung sind spätestens zwei Monate vor Auf nahme der beabsichtigten Tätigkeit an die Neichsmusikkammer zu richten. IV. Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels werden durch diese Anordnung nicht berührt. V. Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Normalverlagsvertrag Der Leiter des Deutschen Musikalien-Verleger-Vereins hat unterm 2. Dezember 1935 bekanutgegeben, das; nach langjährigen Verhandlungen mit den Bcrufsständen der deutschen Komponisten und Textdichter am 22. November 1935 die Unterzeichnung eines Normalverlagsvertrages erfolgt ist, der die Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Deutschen Musikalien-Verleger-Vereins und den jenigen des Bcrussstandes der Deutschen Komponisten bzw. des Be rufsstandes deutscher Textdichter e. V. regelt. Ter neue Normal- vcrlagsvertrag tritt am 1. Januar 1936 in Kraft. Von diesem Tage an dürfen Verlagsabschliisse zwischen in Deutschland ansässigen Mit gliedern des Deutschen Musikalien-Verleger-Vereins und den Mit gliedern der Berufsstände der deutschen Komponisten und Textdichter nur unter Benutzung dieses Normalverlagsvertrags abgeschlossen werden. Diejenigen Firmen, die nicht entsprechend handeln, werden vom Deutschen Musikalieu-Verleger-Verein bzw. von der Neichsmusik kammer zur Verantwortung gezogen werden. 1108 Rundfunk-Musiker dürfen nicht mehr außerhalb des Rundfunks spielen Der Präsident der Neichsmusikkammer hat verfügt, daß zur Steigerung der künstlerischen Leistungsfähigkeit und Behebung der Not freistehender Konzert-Orchester und erwerbsloser Berussmusiker den Angehörigen von Rundfunk-Orchestern jede über die gewöhn lichen Werbeveranstaltungen des Rundfunks hinausgeheude Konzcrt- tätigkeit außerhalb des Rundfunks untersagt ist. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn durch das Tätigwerden außer halb des Rundfunks keine Schädigung der freistehenden Konzert- Orchester und erwerbslosen Berussmusiker eintritt. Zur Erteilung der Genehmigung ist allein der jeweils zuständige Laudesleiter der Neichsmusikkammer berechtigt. Zuwiderhandlungen gegen diese An ordnung können zum Ausschluß aus der Neichsinusikkaminer uud damit zum Verbot der weiteren Berufsausübung führen. Städtische Musikbücherei in Halle Am Tage der Hausmusik ist eine Städtische Musikbüchcrci als neuestes Glied der höllischen Volksbüchereien von der NeichShändel- feststadt Halle ihrer Bestimmung übergeben worden. Der Anfangs bestand, für dessen weiteren Ausbau jährlich laufende Mittel bereit gestellt werden sollen, beträgt etwa 2990 Hefte, die alle Gebiete der Instrumental- und Vokalmusik außer Partituren uni» Orchester- material berücksichtigen. Ein Auswahlkatalog der großen Meister, der nahezu drei Viertel des Bcstaudes umfaßt, ist herausgegebcn worden. Goethe-Medaille für Jean Sibelius Der Führer und Reichskanzler hat dem finnischen Komponisten Jean Sibelius in Helsingfors anläßlich seines 70. Geburtstages am 8. Dezember 1935 in Anerkennung der hohen Bedeutung seiner von Liebe zur Heimat erfüllten Werke die Goethe-Medaille für Wissen schaft und Kunst verliehen. Tie Nordische Gesellschaft ließ durch ihren Neichsgeschästsführcr vr. Timm dem finnischen Gesandten A. Wnorimaa das für Jean Sibelius anläßlich seines 70. Geburtstages bestimmte Ehrensiegel der Nordischen Gesellschaft überreichen. Sibelius war an seinem 70. Geburtstage Gegenstand größter Ehrungen in Finnland und der ganzen Welt. Bei dieser Gelegenheit wurde Sibelius ein Lorbeerkranz der finnländischcn Negierung überreicht. Tie Stadt Helsingfors hatte festlich geflaggt. Musiker- und Musikgcdenktage 1936 Interessenten machen wir ans die reichhaltige Zusammenstellung aufmerksam, die Wilhelm Virucisel-Tresden im Heft 12 lDezember) der »Zeitschrift für Musik« sGustav Bosse, Negensburg) S. 1342—1346 veröffentlicht.
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