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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.03.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-03-08
- Erscheinungsdatum
- 08.03.1858
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- Deutsch
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^ 29, 8. März. 421 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Th eil. Antwort auf die Frage „Wo hört der Ladenpreis auf?" in Nr. 9. d. Bl. III. ») Die Ueberschrifc „Wo hört der Ladenpreis auf?" paßt zu der von Herrn Bloch-Lassar geschehenen Mittheilung gar nicht und ist nur geeignet, bei der Beurtheilung des veröffentlichten Falles auf einen irrigen Weg zu führen. Wenn unter „Ladenpreis eines Buches" derjenige Preis zu verstehen ist, den dessen Verleger für dasselbe bestimmt hat, so hört dieser Ladenpreis auf, sobald der Verleger ihn sei cs erhöht, sei cs mindert, und der gesunde Menschenverstand sagt, daß der Verleger an sich dazu das Recht hat. Aber hierum handelt es sich in dem Bloch-Lassar'schen Falle gar nicht. Wenn ich ein Buch beim Verleger bestelle, so gilt stillschwei gend und rechtlich der Preis, den der Verleger, sei es in seinem Kataloge, sei es durch Mittheilung desselben im Börsenblatt oder Mcßkatalog, für das Buch bestimmt hat. Hat, wie in dem Bloch'- schcn Falle, der Verleger Gründe, über die er Niemanden Rechen schaft schuldig ist, den gestellten Preis zu erhöhen, so muß er noth- wcndig dem Besteller, che er dessen Bestellung ausführt, den höhe ren Preis mittheilen; thut er dies nicht, sondern führt die Be stellung zu dem höheren Preise aus und wohl gar, wie es in dem Bloch'schcn Falle scheint, ohne auf der Fackur die höhere Nolirung hervorzuheben, so muß der Besteller letztere für ein Versehen halten und würde geradezu berechtigt sein, den Ladenpreis, d. h. eben den vom Verleger ursprünglich sixirten Preis, auf den hin er das Buch bestellt hat, zu beanspruchen. Hätte Herr Bloch dem Heidelberger Besteller, che er cxpedirt, den erhöhten Preis erst gemeldet und hätte dieser darauf bestellt, so läge dem Geschäfte eben der erhöhte Preis zu Grunde, wie ihm, da dies nicht geschehen, der vom Besteller gemeinte, d. h. der eigentlich richtige zu Grunde lag. Mit Bezug hierauf hat Herr F. P. in seiner „Antwort" in Nr. 21. d. Bl. das Sachver- hältniß wohl nicht ganz richtig aufgcfaßt, denn der Preis eines Buches ist zwischen Verkäufer und Abkäufer in dem, wie wir sagen: Laden- oder Katalog-Preis vereinbart, sobald der Verkäufer den selbstverständlich auf diesen Preis basirenden Kauf (Be stellung) ausführt. Eine gerichtliche Klage auf einen höheren als den Laden - resp. Katalog-Preis, sofern der höhere nicht ausdrücklich zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart ist, wäre nicht zulässig. Spr. IV. In Erörterung der oberwähnten Frage übergebe ich zunächst einen gleichen Fall der öffentlichen Beurtheilung; nicht um damit gegen den Betreffenden verletzend auftrcten zu wollen, sondern einen dabei in Frage kommenden Rechtspunkl der allgemeinen Prüfung und für alle weiteren Fälle einer gültigen Feststellung zu unterbreiten. Es liefert nämlich Hr. Wilh. Schultze in Berlin an einen mei ner Eommittentcn auf Verlangen: 1 Bötticher, Gustav Adolph zu 20 N-s baar, währenddem das Werk zu 15 N-s ocd. verschrieben, dieser Preis auch im Hinrichs'schcn Kataloge 1845 verzeichnet und auf dem Umschläge des Buches selbst so angeboren wird. Auf hierauf erfolgte Reklamationen hin bedauert Hr. Wilh. Schultze, in dieser Sache nichts ändern zu können, „der Eonsequcnz halber!" Obgleich nun ein Jeder der freie Verfüger seines Eigenthum« bleiben muß, so kann er es beim Uebergang auf Andere durch Ver kauf eben nur nach einem stehenden Handelsrecht, im Inbegriff der kundgegcbenen und geschäftsüblichen Bedingungen sein; denn der angekündigle Ladenpreis, gleichsam als Prciscourant, wo sich zwei Thcile persönlich handelnd nicht gegenüber stehen können und nach welchem Bestellungen begründet und vermittelt sind, muß doch unbedingt festgehalten werden, ausgenommen' a) wenn derselbe durch öffentliche Anzeige erhöht, b) oder zu Antiquarpreisen offerirt, e) oder vor Erpedition wegen der Erhöhung erst eine Verständig ung mit dem Besteller gepflogen wurde. Bei Nichtaufkommen dieser Punkte r>. b. v. ergibt sich der Ver leger doch selbstverständlich dem Zwange, ein im Preis erhöhclcS Werk wenigstens gegen Rückerstattung des Betrages wieder an- nehmcn, oder sogar das mehr Geforderte zurückcrstattcn zu müssen; es bleibt im vorliegenden Falle immerhin noch sehr zu untersuchen, ob eine juristische Entscheidung nicht für letzteren Punkt Recht sprechen würde, weil fragliche Bestellung unter Voraussetzung des Ladenpreises, der bis jetzt unabänderlich bestanden, gemacht wurde, eine Erpedition von Seiten des Verlegers eben nur im Einver- ständniß damit erfolgen konnte; denn sonst durfte er auf diesen Handel nicht eingehen, sondern mußte Preiserhöhung stellen. Folg lich braucht Besteller nicht einmal das Buch zurückzusenden, kann im Gegentheil das über den entstandenen Handelspreis mchrNachge- nommenc mit Recht zurückfordern. Es könnte ja dann auch im Gro ßen die Möglichkeit cintretcn, daß eine Sorkimcntshandlung über eine Bestellung mit einem ihrer Kunden auf den Ladenpreis in Summa von 100 Thalern contrahirt, und von Seiten des Verlegers still schweigend das Doppelte nachgenommen sein; also immerhin an genommen, daß der Kunde nicht auf seinem Vertrag bestände, dieses Geschäft rückgängig gemacht würde und der Verleger die Sendung wiedcrnehmcn müßte, würde, außer den Unannehmlichkeiten für Hin- und Rückfracht, Spesen und wohl auch Steuer, zwischen Verleger und Sortimenter nicht noch Streit entstehen? Wollte man hier keine festen Normen begründen, so hieße dies aller Gesetzmäßigkeit eine große Willkür entgegensetzen. Leipzig, den 24. Februar 1858. Julius Werner. In Nr. 21. d. Bl. wird die von Hrn. Bloch in B. aufge worfene Frage von Hrn. F. P. unter Beziehung auf die in Nr. 12. von mir ausgesprochene Ansicht beantwortet. Hr. F. P- führt seine Beweisführung mit Belegen aus der rein kaufmännischen Begriffssphäre, während ich mit Gründen, die ich aus der Praxis unseres Geschäftes zog, argumentirtc. Das muß natürlich zu verschiedenen Schlüssen führen; denn der Buchhandel in seiner derzeitigen Verfassung unterscheidet sich in seinem Betriebe wesentlich von dem anderer kaufmännischen Branchen, und so lange dieser Unterschied besteht, muß ihn unser Urtheil respecliren. Ucbri- gcns habe ich Hrn. Bloch nicht das Recht der Preisbestimmung seiner Waarc abgcsprochen, sondern ich habe angedeutet, daß der Besteller den Preisansatz des Hrn. B. als einen Jrrthum anseben durfte, weil Hr. B., im Widerspruche mit der Praxis unseres Ge schäftes, die Prcisverändcrung in keiner Weise motivirt hatte, und daß die Eonscquenzen einer Irrung dem Urheber derselben zur Last fallen, wird Hr. F. P. kaum bestreiten wollen. H. M. ) 11. S. Nr. 21.
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