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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-03-10
- Erscheinungsdatum
- 10.03.1858
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- Deutsch
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T. O. Weigel in Leipzig. 173-1. H.ra§o, kV, Oeuvner; eon»p!etes llar-i-al. 1"om. VII.: >ol.iees 8eieu1.iti^U68. I V. Ai-. 6e^,. »2,^ Winckelmann K» Söhne in Berlin. 1735.1-ickleiisteiil, 8., u L. t^inclrler, Nie veredelte Oiilinerüuckt. 2. tttt. ßr. bol. 2^2-? A. Winter in Leipzig. 1 i3v. Krug, F. 2L., Zehn Jahre aus mcincm Leben od. meine Bemühungen u. Erfahrungen im Studenten-, Eandidaten- u. bauslchrerstande- I. Thl. gr. 8. Elberfeld 1857. Geh. * 1,^ v. Zabcru in Mainz. 1737.^ittioN, L,. v,, plan der llm^sßend v. IVIain?.. 1,itl>. Imp.-b'ai, ' 11/2 >^; auf 1>slnvv. u. in Ltui » 1 24 Nichtamtlicher Theil. Rechtsfällc. Verlaus unzüchliger Schrifleu in Preußen. Der §. 151. des Preuß. Strafgesetzbuchs lautet: „Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen verkauft, vertheilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche dem Publicum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt, wird mit Geld buße von zehn bis zu Einhundert Thalcrn oder mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten bestraft." Ein auf Grund dieses Paragraphen von der Staatsanwalt schaft angcstellter Proceß scheint uns von besonderer Wichtigkeit, da er durch alle drei Instanzen geführt wurde und die Entscheidung des Obertribunals fcststellt, wie weit der Sortimenter für die von ihm verkauften Schriften verantwortlich ist. Wir benutzen deßhalb die uns ertheiltc Erlaubniß, den Rechtsfall actenmäßig zu veröffentlichen. Der Sortimentsbuchhändlcr N. N. in N. zeigte öffentlich an und verkaufte: „Das wieder aufgefundene Zauberbuch Alberti Parvi, das ist das überaus köstliche Schatzkästlein der wunderbarsten Ge heimkünste, die wahrhaftige Fundgrube für Anhänger der Sym pathie." Dies Buch erschien 1850 in London und wird jetzt von einer Hamburger Handlung debitirr; ein Verbot (wenigstens in Preußen) war nicht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Sortimenter die An klage wegen Verkaufs unzüchtiger Schriften, und begründete die selbe durch Auszüge aus dem genannten Buche. Der Angeklagte läugnctc, den Inhalt des Buches gekannt zu haben, und das Stadtgericht sprach ihn demgemäß frei. Aus den Entscheidungsgründcn heben wir Folgendes hervor: „Die Staatsanwaltschaft hat zwar auszuführen gesucht, daß die Vcrmurhung dafür spreche, daß der Buchhändler den Inhalt der von ihm verkauften Bücher kenne. Diese Ansicht ist jedoch unrich tig. Es ist unmöglich, daß der Sortiments-Buchhändler jedes Buch, welches er verkauft, vorher durchliest. Der Beweis der Kcnntniß des Inhalts einer Schrift muß daher, wo cs darauf ankommt, dem Buchhändler geführt werden. Im vorliegende» Falle ist durch den Leipziger Bücher-Katalog vom Jahre 1850, in welchem das qu. Buch bereits aufgeführt steht, erwiesen, daß dasselbe seit sechs Jahren schon sich im Buchhandel befindet, cs ist nicht erwie sen, daß dasselbe inzwischen verboten worden, der Titel des Buches ist ferner nicht geeignet, auf einen unzüchtigen Inhalt desselben schließen zu lassen, und aus diesen Gründen hatte der Angeklagte keine Veranlassung anzunehmen oder nachzuforschen, ob der Ver kauf des Buches gegen die Bestimmung des §. 151. des Str.-G. verstoße. „Steht nun auch fest, daß Angeklagter in der That allerdings ein Buch unzüchtigen Inhalts verkauft hat, so unterliegt es doch keinem Bedenken, daß dies zur Anwendung des §. 151. a. a. O. gegen ihn nicht genügt; daß vielmehr der Nachweis des dolus dem Angeklagten geführt sein muß, daß mithin hätte bewiesen wer den müssen, daß Angeklagter sich der Unsittlichkeit des Inhalts beS verkauften Buches bewußt gewesen ist, und da dieser Beweis nach dem Obigen nicht geführt ist, so mußte auf die Freisprechung des Angeklagten erkannt werden. „Dagegen war nach §. 50. des Paßgesetzes vom 12. Mai 1851 die Vernichtung der qu. Druckschrift auszusprcchen." Gegen dieses Erkenntnis legte die Staatsanwaltschaft die Be schwerde ein, und begründete dieselbe u. A. in Folgendem: „Der erste Richter stellt fest, daß Angeklagter ein Buch unsitt lichen Inhalts verkauft hat, wendet aber den §. 151. des Stc.-G. nicht an, weil diese Gesetzesstellc zu ihrer Anwendung die Voraus setzung des dolus habe, und oem Angeklagten im vorliegenden Falle nicht nachgewiesen sei, daß ec sich der Unsittlichkeit des Inhaltes des verkauften Buches bewußt gewesen sei. Diese Ansicht kann als rich tig nicht anerkannt werden. „Der §. 151. des Stc.-G. enthält einfach die Bestimmung, daß, wer unzüchtige Schriften verkauft, in der angegebenen Art zu bestrafen ist; davon, daß der Verkäufer den unzüchtigen Inhalt des Buches gekannt haben müsse, ist in dem Paragraphen nicht die Rede. Der tz. 151. ist wesentlich eine Vorschrift polizeilicher Natur, wie cs deren mehrere im Str.-G. gibt. Diese Vorschriften sind deß halb erlassen, um solche Handlungen, welche zwar der Sinnesricht ung des Thäters nach nicht strafbar erscheinen, ihrer Gemeinge- fährlichkcit wegen aber von der Staatsgewalt verhindert werden müssen, durch eine Strafandrohung für den Fall der Vornahme möglichst zu verhindern. Die Regel, daß zu jeder criminellrechtlich strafbaren Handlung dolus nöthig ist, leidet bei Vornahmen der an gegebenen Arr Ausnahmen, indem im öffentlichen Interesse auch im Fall der Fahrlässigkeit, ja lheilweise selbst wenn nicht einmal eine Fahrlässigkeit vorliegt, Strafe für den Fall der Begehung einer solchen Handlung eintritt. „Der §. 151. würde ganz illusorisch sein, wenn man dem Buch händler beim Verkauf unzüchtiger Schriften Nachweisen müßte, daß er den Inhalt gekannt habe. Wie wäre ein solcher Beweis möglich? Der Angeklagte würde natürlich immer das Gegentheil behaupten und sich mit der ganz richtigen Erwägung decken, daß ein Socti- mcntsbuchhändler unmöglich alle von ihm verkauften B-:cher vorher durchlesen könne. Eben weil dies ganz richtig ist, könnte dem An geklagten selten oder nie ein dolus nachgewiesen werden, und eben deßhalb kann der Gesetzgeber der Natur der Sache nach keinen dolus zur Anwendung des §. 151. für nöthig erachtet haben." Das Appellationsgericht änderte das Uclheil erster Instanz ab, und erkannte: In Erwägung, daß zwar nicht der Verkauf unzüchtiger Schriften allein, ohne alle Rücksicht darauf, ob der Verkäufer Kenntniß von dem Inhalt gehabt, oder wenigstens ohne grobe Fahrlässigkeit mit demselben nicht unbekannt bleiben konnte, zur Anwendung des §. 151. des Str-G. genügt, auch von einem Sortiments-Buch händler nicht unbedingt verlangt werden kann, daß er den Inhalt
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