Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1858
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- 1858-03-10
- Erscheinungsdatum
- 10.03.1858
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- Deutsch
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aller Bücher, die er verkauft, genau kenne und dafür verant wortlich sei, daß jedoch andrerseits dem Buchhändler unzweifelhaft die Ver pflichtung obliegt, in allen Fallen, wo der Titel, das Jnhaltsvcr- zeichniß oder sonstige Umstande den Verdacht zu erwecken geeignet sind, daß die Schrift unzüchtigen Inhalts sein möge, sich von dem selben nähere Kcnntniß zu verschaffen, und daß, wenn er dies ver nachlässigt, sich einer groben Fahrlässigkeit, ja sogar unter Umständen eines dolus iudireelus schuldig macht und der Strafe des §. 151. des Str.-G. verfallen ist; in Erwägung, daß nun im vorliegenden Falle durch die durch Verlesung des Titels und Inhaltsverzeichnisses der in Rede stehen den Schrift wiederholte Beweisaufnahme festgestcllt erachtet wer den muß, daß der Angeklagte sich durch den Titel und noch mehr durch das Jnhaltsvcrzeichniß, die zu lesen er verpflichtet war, überzeugen mußte, daß die Schrift wahrscheinlicherwcise unzüchtigen In halts sei, daß er, wenn er dieselbe dessenungeachtet, ohne sich nähere Ucber- zcugung zu verschaffen, zum Verkaufe stellte, sich einer groben Fahr lässigkeit schuldig gemacht hat; daß demzufolge für thatsächlich fest- gestellt angenommen werden muß, daß der Angeklagte-eine unzüchtige Schrift verkauft habe, wo nach er der Strafe des §. 151. des Str.-G. verfallen ist, daß endlich kein Grund vorhanden war, über das niedrigste Straf- maaß hinauszugehen, so ist für Recht erkannt. daß der Angeklagte wegen Verbreitung einer unzüchtigen Schrift mir Zehn Thaler Geldbuße, im Unvcrmögcnsfalle mit einwöchcnt- lichem Gefängniß zu bestrafen und ihm die Kosten dieser Instanz zur Last zu legen. Gegen die vom Angeklagten eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde erkannte das Ober-Tribunal in der Sitzung vom 25. Novbr. 1857: In Erwägung, daß i»>§ 151. des Str.-G. zwar nicht mir aus drücklichen Worten erfordert wird, daß der Verkäufer rc. Kcnntniß von dem Inhalte der unzüchtigen Schrift gehabt habe, daß dieser Um stand jedoch nach allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts voraus- zusetzcn ist, indem die Handlung des Verkaufs, der Verbreitung un züchtiger Schriften nach der Stellung des §. 15l. im 12. Titel des Str.-G. als ein Vergehen gegen die Sittlichkeit betrachtet wird, und der Handelnde, um strafbar zu sein, sich bewußt sein muß, daß seine Handlung einen solchen Angriff der Sittlichkeit enthalte, oder wenigstens enthalten könne, daß, wenn man die Bestimmung des §. 151. lediglich als eine präventive Vorschrift betrachten könnte, um den Angriffen der Sitt lichkeit vorzubeugen, und nicht um einen wirklichen Angriff zu be strafen, die Unterstellung von der nothwendigen Kcnntniß des Inhalts der Schrift sich beseitigen und auch schon eine grobe Fahrlässigkeit bei dem Verkaufe genügen würde, daß dieser Gesichtspunkt auch bei der Berathung im ständischen Ausschüsse aufgefaßt und die Strafbestimmung des §. 186. (jetzt §. 151.) als Polizeivergehen in dem betreffenden Titel mit einer gelinderen Bestrafung verworfen, hiervon jedoch später wieder abgc- gangcn, die Handlung als ein selbstständiges Vergehen gegen die Sittlichkeit qualisicirt und mit einer bedeutenden Geld- oder Gefäng- nißstrafe bedroht wurde, daß im vorliegenden Falle der AppcUationsrichtec gegen den Angeklagten nur eine grobe Fahrlässigkeit bei dem Verkaufe der unzüchtigen Schrift festgestcllt hat, daß jedoch eine grobe Fahrlässigkeit bei Ermittelung des In haltes der Schrift nicht der wirklichen Kcnntniß des Inhaltes gleich steht, daher die Voraussetzung des §. 151. nicht vorhanden, und auch das Preßgesetz vom 12. Mai 1851 eine den vorliegenden Fall be treffende Bestimmung nicht enthält, so ist für Recht erkannt: daß das Urtheil des Eriminal-Scnats zu N- zu vernichten, und auf die Appellation des Staatsanwalts das Urtheil des dortigen König!. Stadtgerichts vom 4. April d I zu bestätigen unter Niederschlagung der Kosten. Hiermit endete dieser Proceß, dessen Object zwar nur von untergeordneter Bedeutung ist, der aber des Princips wegen das Interesse des Buchhandels gewiß verdient. Wir schließen diese Mitthcilung mit dem Wunsche, daß öfter, als cs bisher geschehen, Proceßvechandlungen und deren Entscheid ungen durch das Börsenblatt mögen veröffentlicht werden. B. A. E Miscellen. Die Weser-Zeitung vom 21. Fcbr. enthält die nachstehende An zeige: „Mit der Anzeige, daß ich bei Aufhebung meiner unter der Firma Löning sc Eomp. geführten Sortiments-Buchhandlung das in der Sögestraßc Nr. 29 belegenc Gcschäftslocal bereits ge schlossen habe, verbinde ich die Bemerkung, daß ich meinen gegen wärtig in der Buchhandlung des Herrn Ed. Hampc angestellten bis herigen Gehilfen, Herrn W. Schlenker, zur Liquidation des Ge schäfts und Empfangnahme von Zahlungen autorisirt habe und die geehrten Geschäftsfreunde ersuche, sich dieserhalb an ihn wenden zu wollen, »r, G. E. Löning." ^Vetter AirrerAer/är und Vrö/io</ie/;u>(rre»;c/ici/t. 11er- misgoKebe» von Or. .1. l'etrboldt. llolirKsnA 1858- llelt 3. Klirr, lnli: llrecbisebv Kinisluren und X>Io§rspben im XV. Igbrbundertv und später von .1. 0. llssssvnnt. (8cl>l>iss.) — Oie lliblioliiell lies Käliriseli slündiseben I.sndessrobives ru Lrlliin. — Oeber- siolit über die in der Oesterreiobiscben Konsrobie >m .1. 1855 erscbienene» Oruellsebrillen. Xsob L. ^Vurrbaeb v. lannenberA. — Ilebersiobl über die in der Oesterreicbisoben Aonarobie im I. 1855 ersebienenen periodisoken Oruellsebrillen. Xseb 6. VVurrback v. Isnnenberss. —- bitter-dur u. Kiseellen. — X!!- Aemeine lliblioArspbie. Verbote. Die Oberste Polizei - Bcbördc in Wien hat unter'm 2. Jan. nachbenannte Druckschrift im Sinne des §. 16. der Instruction zur Durchführung der Preßordnung verboten: Evangclism und KatholiciSm nach ihren HauptuntcrscheidungS- lehren in Form einer Erwiderung auf das öffentliche Send schreiben des Sigmund Henrici, vormaligem evangelischen Geistlichen, jetzt katholischen Laien. Dargestellt von Peter Götz, vormaligem katholischen, jetzt evangelischen Geistlichen. Fried- bcrg 1857, Scriba. Personalnachrichten. Herr Hermann Geibelin Pesth hat vom König von Würt temberg für Einsendung des von ihm herausgegebenen Werks ,,I.es ebssses et Is spart en llonxrie" die goldene Medaille für Kunst und Wissenschaft erhalten.
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